Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520685/6/Fra/He

Linz, 14.10.2004

 

 

 VwSen-520685/6/Fra/He Linz, am 14. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn O vertreten durch die Damen und Herren Rechtsanwälte M & M gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.7.2004, Zl. FE-285/2004, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf 15 Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.3.2004,
Zl. FE-285/2004, (=1. Mai 2004) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Mandatsbescheid vom 31.3.2004,
Zl. FE-285/2004, dem Berufungswerber (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.11.2001 unter Zahl VerkR20-1403-2001/Ro für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 36 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und weiters verlangt, spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß
§ 8 FSG beizubringen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung durch die nunmehr ausgewiesenen Vertreter beantragt der Bw, das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie seinen ausgewiesenen Vertretern Akteneinsicht zu gewähren.

 

2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.7.2004, Zl. FE-285/2004, wird der
oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belange Behörde - legte die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass der nunmehr angefochtene Bescheid gegen § 59 AVG verstoße, da er keinen die Hauptfrage erledigenden Spruch beinhalte. Die Behörde verweise in dem Spruch lediglich auf den Mandatsbescheid vom 31.3.2004. Aus dem Spruch lasse sich daher nicht entnehmen, über was die Behörde bescheidmäßig entschieden habe, insbesondere habe es die Behörde verabsäumt, den Führerscheinentzug bzw. die Dauer des Führerscheinentzuges auszusprechen, obwohl dies zwingend von § 25 Abs.1 FSG vorgeschrieben werde.

 

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei zu entnehmen, dass die belangte Behörde aufgrund der Vorkommnisse vom 6.3.2004 davon ausgehe, er sei verkehrsunzuverlässig und seine Verkehrsunzuverlässigkeit werde nicht vor Ablauf von 36 Monaten wiederhergestellt. Bei der Festlegung der Entzugsdauer überschreite sohin die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer um das 12fache. Die Behörde habe gesetzlich zwingend bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und bei der Festlegung der Entzugsdauer einer Wertung der "bestimmten Tatsachen" nach den Kriterien des § 7 Abs.4 FSG vorzunehmen. Er stelle außer Streit, dass er aufgrund der Vorkommnisse vom 6.3.2004 eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z10 FSG verwirklicht habe, indem er am 6.3.2004 Herrn G am Körper schwer verletzte. Er sei deswegen vom Landesgericht zu 25 Hv 48/04b gemäß §§ 83 und 84 StGB zu einer 12monatigen Haftstrafe verurteilt worden, wobei 10 Monate bedingt nachgesehen wurden. Die strafrechtliche Verurteilung und das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten stelle er nicht in Abrede, doch sei die von der belangten Behörde vorgenommene Wertung verfehlt und rechtfertige seine Tat für sich alleine nicht die Annahme, er sei für die Dauer von 36 Monaten verkehrsunzuverlässig. Die belangte Behörde habe sich bei der Wertung der Tatumstände weder mit seiner Person, dem Grad seiner Schuld, seinem Vorleben und seinem Verhalten vor und nach der Tat auseinandergesetzt. Völlig unberücksichtigt sei geblieben, dass er vor dem 6.3.2004 noch nie im Zusammenhang mit Aggressionsdelikten negativ in Erscheinung getreten ist. Sein Verhalten an diesem Tage sei ein einmaliges Fehlverhalten gewesen, wobei ihm das Unrecht dieses Fehlverhaltens aufgrund des abgeführten Strafverfahrens vor Augen geführt wurde. Dass er ein solches Fehlverhalten nicht mehr setze, sei gewährleistet, da er aufgrund der Weisung des Strafgerichtes eine Antiaggressionstherapie absolviere und Termine bei der Alkoholberatungsstelle wahrnehme. Zudem habe er sich seit seiner Tat über fünf Monate wohlverhalten und sei dies von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Wenn diese anführe, dass er zusätzlich zu der Verurteilung nach § 84 StGB auch noch Vorverurteilungen nach §§ 83, 105 StGB und 27 SMG aufweise, so übersehe die Behörde, dass es sich bei diesen Vorverurteilungen um keine bestimmten Tatsachen iSd § 7 Abs.3 Z10 FSG handelt und daher bei der Wertung der bestimmten Tatsachen nicht so stark ins Gewicht fallen dürfen. Unbegründet sei auch die Annahme der belangten Behörde geblieben, dass seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 36 Monaten eintreten werde. Nach der Judikatur des VwGH reiche es für die Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 FSG nicht aus, dass weitere schwere strafbare Handlungen nicht ausgeschlossen werden können, sondern müsse vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende für die gesamte Dauer der Entziehungszeit "sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird". Die Behörde habe keine Gründe für die Annahme genannt, dass er 36 Monate hindurch sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Der Bw ersucht, den Bescheid aufzuheben, in eventu die Entziehungsdauer seiner Lenkberechtigung beträchtlich herabzusetzen.


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, idF BGBl. I Nr. 129/2002, maßgebend.
 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als
40 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z7 lita. FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 ua zu gelten, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

4.2 Nach dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5.5.2004, 25 Hv 48/04b, wurde der Bw wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 und 2 StGB, wegen des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs.1 und 2 StGB, wegen des Vergehens der teilweise versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.1, 84 Abs.2 Z1 und 15 StGB, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach §§ 89 (81 Abs.1 Z1 und 2) StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs.3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit zwei Monate. Gemäß § 38 Abs.1 Z1 StGB wurde die Vorhaft in der Zeit vom 8.3.2004, 12.15 Uhr, bis 5.5.2004, 10.15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Als mildernd wurde das Geständnis, der teilweise Versuch, der Führerscheinentzug sowie die Selbststellung gewertet. Als erschwerend wurde die Tatwiederholung, das Zusammentreffen eines Verbrechens und vier Vergehen, zwei gefährdete Personen, zwei Betroffene bei § 84 StGB, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist an dieses - in Rechtskraft erwachsene - Strafurteil gebunden (ständige Rechtsprechung des VwGH, vgl. Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/011/0398). Aufgrund der Bindung an die vorhin bezeichnete rechtskräftige Bestrafung des Bw wegen des Verbrechens nach §§ 15 iVm 84 StGB ist die belangte Behörde mit Recht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG ausgegangen. Dies wird auch vom Bw nicht in Zweifel gezogen. Daraus resultiert (jedenfalls zwingend) eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten (siehe § 25 Abs.3 FSG).

 

Weiters hat der Bw lt. Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.8.2004 am
27. 8. 2004 um 00:25 Uhr in Linz, Bockgasse - Krz. Kellergasse sowie auf der Sandgasse 21 den PKW, trotz entzogener Lenkberechtigung für die Klasse "B" gelenkt und dadurch eine weitere Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z7 lit.a FSG verwirklicht, woraus ebenfalls iSd § 25 Abs.3 leg.cit. eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten resultiert.

 

Der Bw hat zudem eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z4 FSG gesetzt, da er lt. rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.4.2004, VerkR96-9417-2004, am 3.3.2004 um 23.35 Uhr als Lenker des Pkw´s
auf der A 1 bei Kilometer 231,677 in Fahrtrichtung Wien die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten hat.

Für die Festsetzung der konkreten Entziehungsdauer ist nun die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde (vgl. VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0190) bzw. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG, deretwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Der Bw vertritt diesbezüglich die Auffassung, die Behörde habe keine Gründe für die Annahme genannt, dass er sich 36 Monate hindurch weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Dazu ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht damit auseinandergesetzt hat, ob der Bw aufgrund der Sinnesart iSd § 7 Abs.1 Z1 oder Z2 verkehrsunzuverlässig ist. Die Begehung einer im § 7 Abs.3 Z10 FSG genannten strafbaren Handlung weist vielmehr auf eine Sinnesart hin, aufgrund der anzunehmen ist, dass der Betreffende iSd § 7 Abs.1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Von Kraftfahrzeuglenkern muss nämlich wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (vgl. VwGH vom 22.1.2002, 2001/11/0196, mit weiteren Nennungen).

 

Unter den Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung fällt nun entscheidend ins Gewicht, dass der Tathergang von besonderer Brutalität gekennzeichnet war, woraus eine besondere Verwerflichkeit iSd § 7 Abs.4 FSG resultiert. Entgegen der Auffassung des Bw kann auch die Vorverurteilung nach § 83 StGB in die Wertung miteinbezogen werden, nicht jedoch die Vorverurteilung nach
§ 27 SMG.

 

Im Hinblick darauf, dass sich die Tat nach § 7 Abs.3 Z.10 leg. cit. am 6.3.2004 ereignete und sich der Bw bereits ab 8.3.2004 in Haft befunden hat, kann nicht davon ausgegangen werden, er habe bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die in § 7 Abs.1 Z1 umschriebene Sinnesart überwunden. Es bedarf vielmehr eines längeren Wohlverhaltens des Bw, um die Überwindung dieser Sinnesart annehmen zu können. Unterstützend ist dabei auch die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach das Wohlverhalten einer Person in Haft wegen der durch die Haft eingeschränkten Möglichkeit, ihren eigenen Entschlüssen gemäß zu handeln, allein nicht geeignet ist, die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu bewirken (vgl. dazu ua die Erkenntnisse vom 29.10.1996, Zl. 96/11/0257 und vom 10.11.1998, Zl. 97/11/0107). Die Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, sondern in die Prognose mit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient.

Der Berufung ist jedoch insofern Folge zu geben, als mit ihr geltend gemacht wird, die festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sei zu lang. In diesem Zusammenhang ist auf die jüngere Rechtsprechung des VwGH zum FSG zu verweisen. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass nach § 43 Abs.1 StGB im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen seien und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die in § 7 Abs.4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Das Strafgericht hat als mildernd das Geständnis, den teilweisen Versuch, den Führerscheinentzug sowie die Selbststellung gewertet. Sie hat lediglich eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten ausgesprochen. Dazu kommt, dass sich der Bw aufgrund einer Weisung des Strafgerichtes einer Antiaggressionstherapie unterzieht sowie Termine bei der Alkoholberatungsstelle wahrnimmt. Sein Argument, dass ihm das Unrecht dieses Fehlverhaltens aufgrund des abgeführten Strafverfahrens vor Augen geführt wurde, ist daher plausibel. Bei dieser Sachlage erscheint die Ansicht der belangten Behörde, der Bw werde erst
drei Jahre ab Zustellung des Mandatsbescheides (1.5.2004) die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen, nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des VwGH von 28.6.2001, Zl. 2001/11/0114 hingewiesen. In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs.1 und 106 Abs.1 Z1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs.1 Z1 des Waffengesetzes verurteilt. Der Tathergang war insbesondere wegen der damit verbundenen Gewaltanwendung sowie der Häufung von strafbaren Handlungen von beträchtlicher Verwerflichkeit gekennzeichnet. Die Berufungsbehörde hat die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 8 Monate herabgesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer erst mehr als 18 Monate nach der begangenen Tat seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde. Der VwGH wies darauf hin, dass sie im Lichte seiner bisherigen Judikatur davon ausgehen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer deutlich früher als 18 Monate nach seiner strafbaren Handlung die Verkehrszuverlässigkeit wiederlangen werde. Er verwies auch auf das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 91/11/0124, in dem trotz einer schweren Körperverletzung mit einer Schusswaffe die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 15 Monaten für zu lange befunden wurde. Auch zum FSG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Judikat vom 27. Mai 1999, Zl. 98/11/0198, dahingehend judiziert, dass die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 15 1/2 Monaten für zu lang befunden wurde.

Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Bw unter Berücksichtigung der weiteren oben dargestellten Tatsachen bereits 15 Monate nach Zustellung des Mandatsbescheides wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Dementsprechend war die Entziehungsdauer spruchgemäß herabzusetzen.

Der Rüge des Bw, dass der angefochtene Bescheid keinen die Hauptfrage erledigenden Spruch beinhaltet und deshalb gegen die Bestimmung des § 59 AVG verstoße ist entgegenzuhalten, dass (anders als beim Einspruch gemäß § 49 Abs.2 VStG) die Vorstellung nicht das Außerkrafttreten des Bescheides bewirkt, sondern erst dann, wenn das Ermittlungsverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet wird. Wird das Ermittlungsverfahren rechtzeitig eingeleitet, bleibt der Mandatsbescheid bis zur Erlassung des an seine Stelle tretenden neuen Bescheides in Kraft. Da die belangte Behörde im Mandatsbescheid den Führerscheinentzug und die Dauer festgesetzt hat und der angefochtene Bescheid diesen Mandatsbescheid bestätigt, kann ein Verstoß gegen § 59 AVG nicht erblickt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde
iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
2. Auflage, E23 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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