Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520686/16/Bi/Be

Linz, 17.12.2004

 

 

 VwSen-520686/16/Bi/Be Linz, am 17. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom 2. August 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16. Juli 2004, FE-475/2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet auf 2 Jahre, gerechnet ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses, mit der Maßgabe erteilt wird, dass die gesundheitliche Eignung mit der Auflage besteht, dass er alle sechs Monate (unter einer Toleranzfrist von 1 Woche) normgerechte Leberlaborbefunde von CDT, GGT und MCV der BPD Linz unaufgefordert vorlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 16. Dezember 1998,F-566/98, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 und 3 Abs.1 Z3 FSG mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 21. Juli 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das psychiatrische Gutachten habe er wegen eines Auslandsaufenthalts noch nicht vorlegen können. Es sei in Österreich unmöglich, ohne Führerschein eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Seine körperliche Gesundheit sei bestens, da er Amateur-Leistungssportler sei. Seine Leberwerte seien immer im Normalbereich oder sogar darunter. Sein vor 9 Monaten kurzzeitig erhöhter CDT-Wert von 3,4 bedeute nicht, dass er krank sei oder nicht fähig zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Laut seinem Arzt genüge dafür eine kleine Leberentzündung, aber auch legale Muskelaufbaupräparate wie Creatin oder
L-Carnitin, die er zum Sport verwende, könnten den CDT-Wert um mindestens 1% erhöhen. Laut letzter Untersuchung im Labor Dr. R vom 30. April 2004 liege der CDT trotz Einnahme der genannten Präparate bei 2,1 %.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung weiterer Gutachten.

Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass dem Bw von 22. Jänner bis 22. September 2002 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen wurde. Auf der Grundlage einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 3. Oktober 2002 ("bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B") und eines - trotz CDT von 3,2 % am 18. September 2002 - positiven amtsärztlichen Gutachtens des Polizeiarztes Dr. G H vom 7. Oktober 2002 ("befristet geeignet, Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr, Kontrolluntersuchungen auf Leberfunktionsparameter GOT, GPT, GGT, MCV, CDT alle sechs Monate") wurde dem Bw mit Bescheid der BPD Linz vom 15. Oktober 2002, FE 51/2002, die Lenkberechtigung befristet bis 7. Oktober 2003 unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen unter gleichzeitiger Vorlage von Leberlaborbefunden (MCV, GGT, GOT, GPT und CDT) in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten, erstmals am 7. April 2003, erteilt. Da aber der CDT-Wert vom 7. April 2003 erhöht war (4,0 % bei einem Referenzwert bis 3.0%), wurde dem Bw mit Bescheid der BPD Linz vom 2. Juli 2003, FE-475/2003, aufgetragen, binnen 1 Monat ab Rechtskraft ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG vorzulegen, was er letztlich nicht befolgt sondern mit Schriftsatz vom 13. Juli 2003 einen Fristerstreckungsantrag hinsichtlich der Leberwerte gestellt hat, da er nach eigenen Angaben wegen der bei einem Unfall im Fitnessstudio erlittenen Verletzungen (Meniskus- und Kreuzbandriss) den Termin für die Untersuchung am 28. Juli 2003 nicht wahrnehmen könne.

Da der vorgelegte CDT-Wert vom 29. August 2003 mit 3,4% wieder über dem Referenzbereich von 3,0% lag, wurde ihm seitens der Erstinstanz mit Mandatsbescheid der BPD Linz vom 15. September 2003, FE-475/2003, gemäß § 24 Abs.1 iVm 3 Abs.1 Z1 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung entzogen, die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet und sein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich der verlangten Leberlaborbefunde abgewiesen.

Dagegen hat der Bw Vorstellung erhoben und seine grundsätzliche Bereitschaft, sich künftig halbjährlich entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen, bekräftigt, jedoch lagen letztlich die CDT-Werte vom 28. Oktober 2003 und vom 27. November 2003 an der oberen Grenze des Referenzbereichs, nämlich bei 3,0%, und der in einem anderen Labor erhobene CDT vom 30. April 2004 bei 2,11 % (Referenzbereich bis 1,8 %), worauf die Polizeiärztin Dr. Michaela Pfleger de Comtes dem Bw am 10. Mai 2004 wegen einer "tiefergreifenden Alkoholproblematik" eine Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie auftrug, die der Bw jedoch nicht wahrnahm, sodass schließlich der nunmehr angefochtene Bescheid vom 16. Juli 2004 erging.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Bw die psychiatrische Stellungnahme Dris. E H, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 9. November 2004 vorgelegt, wonach bei ihm weiterhin ein Verdacht auf einen problematischen Umgang mit Alkohol - eventuell Verdacht auf Alkoholabhängigkeit - besteht und das Risiko, dass es im Zusammenhang mit Alkoholkonsum wieder zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr können könnte, als erhöht - aber noch im vertretbaren Bereich - einzuschätzen ist. Der Bw wurde aus psychiatrischer Sicht als bedingt geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken, bezeichnet, wobei eine Befristung von 2 Jahren und in halbjährlichen Abständen Laboruntersuchungen auf GGT, MCV und CDTect empfohlen wurden. Falls doch eine Alkoholabhängigkeit vorliegen sollte, wäre mittel- und längerfristig eine Zunahme der Trinkmenge und Erhöhung der GGT zu erwarten.

Die Amtsärztin Dr. E W hat im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2004, San-234039/3-Wim/Du, auf Grundlage einer Untersuchung des Bw gemäß § 8 FSG am 30. November 2004 diesen für befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B erklärt, wobei eine Befristung auf 2 Jahre und eine Kontrolluntersuchung unter Vorlage von MCV-, CDT- und GGT-Werten im Abstand von sechs Monaten erfolgen soll. Damit hat sich der Bw im Rahmen einer telefonischen Stellungnahme am 15. Dezember 2004 einverstanden erklärt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß
§ 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 2 Abs.5 FSG-GV wird, soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist ua Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch betrieben haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Der Bw ist laut verkehrspsychologischer Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bedingt geeignet. Laut amtsärztlichem Gutachten ist er auf der Grundlage der psychiatrischen Stellungnahme Dris H auf 2 Jahre befristet geeignet, wobei Kontrolluntersuchungen unter Vorlage der Leberfunktionsparameter MCV, CDT und GGT über den Zeitraum von zwei Jahren als unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der gesundheitlichen Eignung empfohlen werden.

Als Nachweis dafür, dass der Bw in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum entsprechend einzuschränken, ist die regelmäßige Vorlage der Leberfunktionsparameter GGT, MCV und CDT alle sechs Monate auf die Dauer von 2 Jahren erforderlich. Diese Nachweise hat der Bw unaufgefordert der BPD Linz vorzulegen, wobei ihm jeweils eine Woche Toleranzfrist eingeräumt wird - die Nichteinhaltung dieser Fristen wäre ein Grund für eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung.

Auf diese Weise ist der Behörde eine Kontrolle des Bw im Hinblick auf die bei ihm zweifellos bestehende Alkoholproblematik möglich. Die Befristung war im ggst Fall erforderlich, weil beim Bw nach der psychiatrischen Stellungnahme der Verdacht auf einen "schädlichen Gebrauch von Alkohol" bzw sogar der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit und somit ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr besteht.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Verdacht auf schädlichen Gebrauch und Alkoholabhängigkeit besteht lt. FA-CA - Befristung auf 2 Jahre + Leberwerte MCV, GGT + CDT alle 6 Monate erforderlich.

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