Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520692/12/Sch/Pe

Linz, 21.02.2005

 

 

 VwSen-520692/12/Sch/Pe Linz, am 21. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 18. August 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. August 2004, VerkR20-678-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14. Februar 2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn H H, die am 16. Mai 2003 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR20-678-2003 für die Klassen AV, A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 und § 26 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen entzogen sowie einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde er gemäß § 29 Abs.3 FSG zur unverzüglichen Vorlage des Führerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach rechtskräftig mit Strafverfügung vom 11. Mai 2004, VerkR96-1093-2004, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 bestraft, weil er an einer in diesem Strafbescheid näher umschriebenen Örtlichkeit die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 km/h überschritten habe.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt und hiebei die außerhalb des Ortsgebietes erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschreitet und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung hat bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs.3 FSG zwei Wochen zu betragen.

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zumindest im Hinblick auf das festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung zu der Messung von einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen eine gutachtliche Äußerung abgegeben wurde. Dieser zufolge sind nicht die geringsten Anhaltspunkte aus fachlicher Sicht gegeben, die Zweifel am Messergebnis rechtfertigen könnten.

 

Die Erstbehörde hat ihren Entziehungsbescheid etwa drei Monate nach dem relevanten Vorfall erlassen. Damit steht sie nicht im Widerspruch zur einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage, welcher Zeitraum einer Behörde zur Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung nach einem relevanten Vorfall zur Verfügung steht (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008).

 

Hinsichtlich Entziehungsdauer selbst erübrigen sich Ausführungen, da hier das Gesetz eine dezidierte Regelung in Form der Entziehungsdauer von zwei Wochen anordnet.

 

Der von der Erstbehörde angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 28.04.2005, Zl.: 2005/11/0076-3
 

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