Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520695/8/Kof/Ri

Linz, 14.10.2004

 

 

 VwSen-520695/8/Kof/Ri Linz, am 14. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn KM in B K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. 6. 2004, VerkR21-414-2004 wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ua., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene
Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.2 und 32 Abs.1 Z1 iVm § 8 Abs.3 Z4 FSG.

§ 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gem. §§ 8, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.2 und 29 FSG

Nichteignung, gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen

und

- aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die - als "Einspruch" bezeichnete -- Berufung vom 23.8.2004 wie folgt eingebracht:

"Ich erhebe Einspruch, weil die Grundlagen für den Entzug der Lenkerberechtigung nicht mehr gegeben sind und bitte die Behörde um Überprüfung der Voraussetzungen. Hochachtungsvoll (Unterschrift)"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung - im gegenständlichen Fall: § 3 Abs.1 Z3 leg cit. - nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung .... für die Dauer der (gesundheitlichen) Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Z1 FSG ist Personen, die nicht gesundheitlich geeignet sind,
ein Motorfahrrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Am 7.6. 2004 wurde vom Bw eine Beobachtungsfahrt iSd § 9 FSG iVm § 1 FSG-GV durch den gemäß § 125 KFG bestellten technischen Sachverständigen, Ing. H.T.
im Beisein der Amtsärztin der belangten Behörde, Frau Dr. E.S. durchgeführt.

 

Über diese Beobachtungsfahrt wurden ein ausführlicher Berund sowie das Gutachten vom 16.6.2004, VT-010036/1168-04 erstellt.

Gutachten:

"Herr ......... (=der Bw) ist aus Sicht der mitfahrenden Amtssachverständigen
als Ergebnis der Beobachtungsfahrt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen
A und B fachlich nicht mehr geeignet.

Diese Entscheidung wird damit begründet, da bei der vorhin (= im Befund) angeführten Fahrleistung und seinem Verhalten im Straßenverkehr mit den oben
(= ebenfalls im Befund) angeführten Bemängelungen, nicht von einer vorausschauenden und verkehrsangepassten Fahrweise mit Rücksicht und Beachtung der übrigen Verkehrsteilnehmer gesprochen werden kann.

Bei diesem Verhalten erscheint weder seine eigene Sicherheit noch die der übrigen Verkehrsteilnehmer ausrechend gewährleistet."

 

Gemäß dem anschließend erstellten Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde, Fr. Dr. E.S. vom 24.6.2004 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich nicht geeignet.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde von der amtsärztlichen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion, Frau Dr. E.W. das Aktengutachten vom 21.9.2004, San-234031/1-2004, erstellt.

Auch gemäß diesem Aktengutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich nicht mehr geeignet.

 

Dieses Aktengutachten wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen, sodass auf Grund der Aktenlage zu entscheiden war.

 

Es liegt an dem vom Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen, dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
zB. Erkenntnisse vom 21.1.1992, 91/11/0079; vom 7.4.1992, 91/11/0010;
vom 30.4.1991, 90/11/0173 jeweils mit Vorjudikatur ua.

 

Der Bw ist den oben angeführten Gutachten überhaupt nicht -- geschweige denn auf gleicher fachlicher Ebene - entgegengetreten.

 

Somit steht fest, dass beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß dem Ergebnis der Beobachtungsfahrt erscheint - wie dargelegt - beim Fahrverhalten des Bw weder seine eigene Sicherheit, noch die der übrigen Verkehrsteilnehmer ausreichend gewährleistet.

 

Aus diesem Grund ist dem Bw auch das Lenken von Motorfahrrädern sowie vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen zu verbieten.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs.3 FSG begründet.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

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