Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108122/19/Sch/Rd

Linz, 21.06.2002

VwSen-108122/19/Sch/Rd Linz, am 21. Juni 2002

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berichtigt durch sein Mitglied Dr. Schön den Spruch des Erkenntnisses vom 10. Mai 2002, VwSen-108122/16/Sch/Rd, wie folgt:

In Spruchpunkt II. hat es anstelle des Betrages "234,20 Euro" zu lauten: 232,40 Euro.

Rechtsgrundlagen:

§§ 62 Abs.4 AVG iVm 24 VStG.

Begründung:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis die Berufung der Frau H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 6. Februar 2002, VerkR96-9176-2001-Ro, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Angesichts der von der Strafbehörde verhängten Geldstrafe in der Höhe von 1.162 Euro war gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Kostenbeitrag von 20 % hievon vorzuschreiben. Aufgrund eines Rechenfehlers wurde dieser Betrag versehentlich mit 234,20 Euro festgelegt, richtigerweise hätte es ein Betrag von 232,40 Euro sein müssen, wie die seinerzeitige Berufungswerberin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen das oa Erkenntnis zutreffenderweise ausführt.

Gemäß § 62 Abs.4 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet (§ 24 VStG) kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Die Berichtigung eines Bescheides ist jederzeit (auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) möglich (VwGH 13.11.1990, 90/08/0169, 0170 ua).

Der Oö. Verwaltungssenat hatte sohin von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen und die Berichtigung des Kostenbeitrages zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n