Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520699/3/Br/Wü

Linz, 20.09.2004

 

 

 VwSen-520699/3/Br/Wü Linz, am 20. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A T B L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. August 2004, FE-1090/2003 zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass das - neben dem bereits bestehenden - für weitere zwei Jahre ausgesprochene Fahrverbot auf achtzehn Monate ermäßigt wird. Ergänzend wird jedoch ausgesprochen, dass bis zu dessen Ende - das ist mit Ablauf des 26. Juni 2006 - auch eine Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs.1 und Abs.3 Z7b iVm § 3 Abs.2, § 25 Abs.1 u. § 32 Abs.1 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.3 und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber über das schon bis 27.12.2004 ausgesprochene gleichartige Fahrverbot

I. das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von (weiteren) 24 Monaten, gerechnet ab dem Ende des mit 26.12.2004 auslaufenden 18-monatigen Fahrverbotes (irrtümlich in der Bescheidbegründung 36-monatig bezeichnet) - das wäre bis zum Ablauf des 26.12.2006 - verboten. Gestützt wurde dieser Ausspruch auf § 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

II. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung unter Hinweis auf § 64 Abs.2 AVG 1991 aberkannt.

Rechtsgrundlage: § 7, § 24, § 25, § 29 u. § 32 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

1.1. Begründend führte die Erstbehörde die seit 28.8.2003 bis zuletzt am 19.6.2004 dem Berufungswerber insgesamt zehn sogenannten Schwarzfahrten (Lenken eines Pkw ohne im Besitz einer Lenkberechtigung trotz des bestehenden Fahrverbotes für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge od. Invalidenkraftfahrzeuge) ins Treffen. Aus diesem Grunde sei das bereits ausgesprochene Fahrverbot um weitere zwei Jahre zu verlängern gewesen, weil auf Grund der Vielzahl der Verwaltungsübertretungen davon auszugehen sei, dass die Verkehrszuverlässigkeit bei nunmehrigen Wohlverhalten erst wieder nach Ablauf von weiteren 24 Monaten anzunehmen wäre.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seinem als Berufung zu wertenden Schreiben vom 24.8.2004 entgegen. Er führt darin eingangs aus sich für sein Fehlverhalten zu entschuldigen. Er müsse seinen Lebensunterhalt in Österreich mit Zeitungsverteilen bestreiten was zur Nachtzeit und außerhalb der Betriebszeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln zu geschehen habe. Er ersuche daher ihm das Fahrverbot zu erlassen oder zu reduzieren. Er wolle künftighin sein Verhalten den Gesetzen anpassen.

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben, da sich aus dem Akt die unstrittige rechtliche Beurteilungsgrundlage ergibt.

Ergänzend hat der Unabhängige Verwaltungssenat über Rückfrage bei der Behörde erster Instanz die Dauer des laufenden Fahrverbotes verifiziert.

 

4. Unstrittig sind hier die während des aufrechten Fahrverbotes in der Zeit von 28. August 2003 bis zum 19. Juni 2004 insgesamt zehn Schwarzfahrten (Lenken eines KFZ ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein). Bereits dem dzt. noch laufenden Fahrverbot lagen mehrere derartige Fehlverhalten zu Grunde. Der Berufungswerber zeigt nunmehr in seiner Berufung Unrechtsbewusstsein und lässt erkennen, sich nunmehr an die österreichischen Gesetze halten zu wollen.

Laut Mitteilung der Behörde erster Instanz handelt es sich bei dem in der Begründung zitierten 36-monatigen um den Ausspruch eines - wie im Spruch des Mandatsbescheides vermerkt - 18-monatigen Fahrverbotes. Dieses endet mit Ablauf des 26. Dezember 2004.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend dargetan, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunksucht oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: .................
7. ein Kraftfahrzeug lenkt
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die
betreffende Klasse; ...........

 

 

5.1.1. Das Fahrverbot und in Verbindung damit die ergänzend noch auszusprechen gewesene bestimmte Dauer für die auch eine Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf (§ 25 Abs.1 FSG), ist eine Sicherungsmaßnahme nicht aber eine zusätzliche Bestrafung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass in den zahlreichen Schwarzfahrten - 10 Betretungen innerhalb nur zehn Monaten - eine bestimmte und auf eine durchaus längere Dauer die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsachen zu erblicken sind. Dennoch ist dabei zu berücksichtigen, dass diese Fehlverhalten in einer überschaubaren zeitlichen Abfolge gesetzt wurden, was nicht zu einer Art Addition der Dauer der anzunehmenden Verkehrsunzuverlässigkeit führen kann. Es entzöge sich einer sachlichen Nachvollziehbarkeit die Prognoseeinschätzung alleine an der Zahl der auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Verstöße zu messen. Diese Zeitspanne ist am Faktum der "Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr und dem Schutzbedarf der übrigen Verkehrsteilnehmer zu messen", wobei es letztlich diese Eignung zu prognostizieren gilt.

Angesichts der Vorgeschichte ist das noch bis zum Dezember währende Fahrverbot durchaus noch um eine angemessene Zeitspanne zu verlängern gewesen um einen gefestigten positiven Sinneswandel erwarten zu dürfen. Dies deutet der Berufungswerber in seiner Berufung zumindest an.

Angesichts des sich erschließen lassenden positiven Sinneswandels konnte doch der Ausspruch des Fahrverbotes auf 18 Monate reduziert werden, wobei dies zur Folge hat, dass ab 27. Juni 2006 vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden kann.

Wenn wohl die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Charaktermängel an sich nur schwer überprüfbare Prognoseentscheidungen fordern, lassen die hier vorliegenden Verstöße auf einen doch recht nachhaltig ausgeprägten Mangel in der Einstellung zu gesetzlich geschützten Werten abzuleiten. Dies insbesondere mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Regelverstöße und die damit einhergehenden Gefährdungen gesetzlich geschützter Werte.

Als adäquate Antwort darauf bleibt letztlich nur mehr ein entsprechend langer Ausschluss von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker jeglichen Kraftfahrzeuges (zu Risikoeignung siehe Himmelreich/Janker, NTU Begutachtung, 2. Auflage, RN 512 insbes. RN 516).

Diese Sichtweise gelangt insbesondere auch in der als gesichert geltenden Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck (VwGH 27.11.2001, 2001/11/0266, sowie 18.3.2003, 2002/11/0143). Abschließend ist zu bemerken, dass sich diese Beurteilung auf die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen zu erstrecken hat, wobei das Urteil in Form der Prognoseentscheidung zum Ausdruck gelangt. Die Persönlichkeit kann letztlich nur an den nach außen hin sichtbar werdenden Taten im Kontext zu deren Begehungsform be- oder gewertet werden.

Im Sinne der Einheitlichkeit des Entzugsverfahrens und angesichts des Umstandes, dass im Administrativverfahren der Grundsatz der reformatio in peius (das Verschlechterungsverbot) nicht gilt, war in Ergänzung des erstinstanzlichen Spruches noch die Dauer auszusprechen, für welche auch dem Berufungswerber - dessen Verkehrsunzuverlässigkeit durch einen anderen rechtskräftigen (noch) für knapp zwei Jahre als prognostiziert gilt - in dieser Zeit auch keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Dies ist nur folgelogisch, dass dieses ausgesprochene Fahrverbot auch gleichzeitig den Ausspruch nach sich zu ziehen hat, eine Lenkberechtigung während dieser Zeit nicht erteilt bekommen zu dürfen.

Abschließend wird hingewiesen, dass wirtschaftliche Interessen seiner Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse, nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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