Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520704/7/Br/Da

Linz, 20.10.2004

 

 

 VwSen-520704/7/Br/Da Linz, am 20. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau Mag. pharm. E M K, geb. , M, K, vertreten durch RA Dr. C S, M, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. August 2004, VerkR20-1263-1995, mit welchem ihr die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, beleitende Maßnahmen angeordnet und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, nach der am 18. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer mit 7 (sieben) Monaten festgelegt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1, Abs. 3 Z2 und Abs.4, 25 Abs.1 und Abs.3,
26 Abs.2, § 29 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 65/2002 und BGBl. I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.1 und § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 117/2002
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8.6.2004, VerkR20-1263-1995, der Berufungswerberin am 25.1.1996 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung, für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides (dieser Bescheid wurde ihr durch die Gendarmerie Peilstein i.M. am 4.7.2004 ausgefolgt), entzogen wird.

 

Der Berufungswerberin wurde aufgetragen, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings bei einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle, als auch ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten angeordnet.

 

Mit Schreiben vom 7.7.2004, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 8.7.2004 eingelangt, habe sie gegen diesen Bescheid rechtzeitig Vorstellung erhoben.

 

Die Behörde hat daraufhin am 8.7.2004 im Sinne des § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und folglich ausgesprochen:
 
"1. Der Vorstellung vom 7.7.2004 wird keine Folge gegeben.
 
2. Es wird Ihnen hiermit die am 25.1.1996 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von
 

12 Monaten,
 

gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides vom 8.6.2004, VerkR20-1263-1995, das ist bis einschließlich 4.7.2005, mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
 

Rechtsgrundlage: § 7, § 24 Abs. 1, Ziffer 1, § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 (Teil 1) i.d.g.F. und § 64 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.
 

3. Sie haben Ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
 

4. Als begleitende Maßnahme wird die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungszeit angeordnet.
 
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 FSG i.d.g.F.
 

5. Weiters haben Sie sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
 
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 FSG i.V.m. § 8 FSG, § 14 Abs. 2
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV),
BGBl.Nr. 322/1997 Teil 11) i.d.g.F.
 

6. Da weitere Maßnahmen angeordnet wurden, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.
 

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 FSG i.d.g.F.
 

7. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.
 


Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 AVG "
 
 

1.1. In der ausführlichen und im Detail auf die Aktenlage eingehende Begründung führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs. 1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist gemäß § 25 Abs. 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als nicht verkehrszuverlässig, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1 b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Für die Wertung der im Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.5 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Peilstein i.Mv., vom 24.5.2004, C1/216/2004 Sie lenkten am 3.4.2004 um ca. 01.20 Uhr den PKW, Opel Vectra, mit dem amtlichen Kennzeichen RO auf der Böhmerwald Straße B38 von Fahrtrichtung Wegscheid kommend in Richtung Kollerschlag. Im Bereich von Str. Km 172,720 gerieten Sie mit Ihrem PKW auf die linke Fahrbahnseite und stießen frontal gegen ein entgegenkommendes Sattelzugfahrzeug. Durch diesen Anprall wurde Ihr Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahnseite zurückgeschleudert und stark beschädigt. Sie wurden hinter dem Lenkrad eingeklemmt und mussten von der Feuerwehr aus dem Fahrzeug geborgen werden. Durch diesen Unfall wurden sowohl Sie, als auch die bei Ihnen mitfahrenden weiteren drei Personen schwer verletzt.

 

Durch das Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz, vom 27. April 2004, S 040686/Ke/Ga Ch 287/04 (L040469) geht hervor, dass Sie bei der gegenständlichen Fahrt sowohl durch Alkohol als auch durch die Droge Cannabis beeinträchtigt waren. Eine Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt von 01.20 Uhr ergab eine Mindest-Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille bei einem Mindestabbauwert von 0, 10 Promille pro Stunde). Weiters befanden Sie sich laut dem angeführten Gutachten bei der gegenständlichen Fahrt unter der berauschenden Wirkung der Substanzen Tetrahydrocannabinol (THC) und 11 - Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (11 -OH-THC), somit unter aktueller und somit akuter Berauschung von THC.

 

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass bei Ihnen die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, weshalb die Behörde die Entziehung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgesprochen hat.

 

Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schreiben vom 7.7.2004 Vorstellung erhoben und angeführt, dass es sich um die erste einschlägige Gesetzesverletzung gehandelt hat, Sie mit einer gerichtlichen Verurteilung rechnen müssen, Regressforderungen leisten müssen, Sie selbst als auch Ihre Mitfahrer schwer verletzt wurden und Sie die Verkehrszuverlässigkeit nach 4 Monaten wieder erreichen werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat darüber erwogen:

 

Vorweg ist klarzustellen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem nicht alleine nur durch Alkohol sondern auch zusätzlich durch THC beeinträchtigten Zustand für sich allein schon auf das Fehlen des dementsprechenden Verantwortungsbewußtseins beim Lenker schließen läßt, zumal doch davon auszugehen ist, dass sowohl alkoholbeeinträchtigte als auch suchtgiftbeeinträchtigte Lenker von Kraftfahrzeugen eine ganz besonders große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. Solche Personen sind nicht in der Lage, die vom Führerscheingesetz geforderten Leistungsfunktionen einwandfrei auszuüben, vielmehr sind bei ihnen Auffassungsvermögen sowie Konzentrationsleistung jeweils deutlich reduziert, sie können bewegte Objekte nicht ausreichend erkennen und es gilt auch als allgemein bekannt, dass derartige Kraftfahrzeuglenker zu erhöhter Risikobereitschaft neigen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Begehung von Alkoholdelikten für sich alleine schon in hohem Maße verwerflich, weshalb die behördliche Prognose nach der Verkehrszuverlässigkeit einer Person, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegen die Alkoholbestimmungen verstößt, nur in Ausnahmefällen zu ihren Gunsten ausfallen kann.

 

Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um einen charakterlichen Wertbegriff und es ist demnach die charakterliche Veranlagung des Betroffenen einer Prüfung und Beurteilung zu unterziehen. Dabei sind jene Handlungen der zu beurteilenden Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend zu analysieren und zu werten, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche und ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen. Wenn die Beantwortung dieser Frage auch nie über eine zu vermutende Annahme hinausgehen kann, so läßt Ihr bisheriges Verhalten doch ziemlich weitgehende Schlüsse zu.

 

Es darf weiters festgestellt werden, dass in diesem Verfahren, dem ein vehementes öffentliches Interesse zugrunde liegt, bloße private und sonstige wirtschaftliche Interessen unberücksichtigt zu bleiben haben. In diesem Verwaltungsverfahren steht der Schutzzweck an oberster Stelle, was bedeutet, dass der Behörde die Verpflichtung zukommt, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, die der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs entgegenzuwirken geeignet sind.

 

Zur Tatzeit haben Sie sowohl unter Alkohol- als auch Drogeneinfluss stehend, ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit schweren Verletzungen von mitfahrenden Personen verschuldet.

 

Alkoholdelikte als auch Drogendelikte alleine für sich gehören zu den schwerwiegendsten Übertretungen straßenpolizeilicher Bestimmungen, weshalb die Behörde angehalten ist, mit aller gebotenen Strenge vorzugehen. Die Zeit, für die keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, wurde daher im Mandatsbescheid mit 12 Monaten festgesetzt.

 

Zufolge der Bestimmungen des Führerscheingesetzes bedarf es zur begründeten Annahme des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit einer Person sowohl des Vorliegens einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 FSG als auch eines dementsprechenden Wertungsergebnisses gemäß § 7 Abs. 4 FSG.

 

Die Behörde gelangte nach Wertung der Erhebungsergebnisse (Beeinträchtigung durch Alkohol als auch durch Drogen zur Tatzeit) zur Überzeugung, dass Sie die nunmehr mit 12 Monaten festgesetzte Entziehungszeit, für die keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, unbedingt benötigen werden, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit wiederum zu erlangen. Ihrem Antrag auf Herabsetzung der Entziehungszeit konnte daher keine Folge gegeben werden.

 

Gerade Sie als Mag. pharm. müssten über den Einfluss von Alkohol als auch Drogen bestens Bescheid wissen und sollte mit gutem Beispiel vorangehen.

 
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ist im Wesen der Entziehung der Lenkberechtigung als Sicherungsmaßnahme im Interesse des öffentlichen Verkehrs begründet."
[Anmerkung: Anstatt § 7 Abs.5 ist Abs.4 zu zitieren, weil § 7 durch BGBl.I.Nr.81/2002 geändert wurde; in Kraft getreten per 20.5.2002].

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wie folgt entgegen:

"Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, VerkR20-1263-1995 vom 17.08.2004, dem Vertreter der Berufungswerberin zugestellt am 18.08.2004, erhebt diese innerhalb offener Frist nachstehende
 

BERUFUNG:
 

Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
 

1.) Trotz intensiver Bemühungen ist es dem Vertreter der Berufungswerberin bislang nicht gelungen, in den Gerichtsakt - der über weite Strecken mit dem Behördenakt ident sein wird Einsicht zu bekommen (aktuell befindet sich der Akt bei der Apothekerkammer wegen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens gegen die Berufungswerberin). Die Berufungswerberin hatte deshalb bislang keine Möglichkeit, in das Gutachten Einsicht zu nehmen, wonach sie zum Unfallszeitpunkt nicht nur unter Alkohol-, sondern auch unter Drogeneinfluss gestanden wäre, ein Umstand, der von der Behörde besonders schwer bewertet wird.
 

Die Berufungswerberin bestreitet in keiner Form den übermäßigen Alkoholkonsum, wohl aber die Behauptung, zum Unfallszeitpunkt zusätzlich auch noch unter Drogen gestanden zu sein. Es wird daher die Gutachtenserörterung mit dem Sachverständigen für Gerichtsmedizin Salzburg-Linz, bzw. in eventu die Einholung eines Kontrollgutachtens beantragt.
 

2.) Der Behörde ist vollinhaltlich zuzustimmen, dass bloße private oder sonstige wirtschaftliche Interessen der Berufungswerberin bei der Festsetzung der Führerscheinentzugsdauer außer Betracht zu bleiben haben. Sofern die Erstbehörde jedoch die Meinung vertritt, es handle sich bei den, in der Vorstellung enthaltenen Aspekte um solche private Interessen der Berufungswerberin, verkennt sie, dass diese Aspekte für die Berufungswerberin derartig einschneidend sind, dass sie auf die zu erstellende Zukunftsprognose insoweit Einfluss haben, als davon ausgegangen werden kann, dass durch diese Aspekte die Berufungswerberin mit Sicherheit in Zukunft unter Alkoholeinfluss, oder gar unter Drogeneinfluss kein Fahrzeug mehr in Betrieb nehmen wird.
 

Für eine Entzugsdauer von mehr als vier Monaten besteht daher entgegen der Rechtsmeinung der Erstbehörde auf nachfolgenden Gründen keine Rechtfertigung bzw. Notwendigkeit:


1.) Bei der Berufungswerberin handelte es sich um die erste einschlägige Gesetzesverletzung.

2.) Die Berufungswerberin hat neben der Verwaltungsstrafe auch eine gerichtliche Verurteilung zu vergegenwärtigen, die ihr nochmals das Unrecht ihrer Tat eindringlich vor Augen führt.
3.) Die Berufungswerberin sieht sich aber auch mit enormen Regressforderungen seitens ihrer Haftpflichtversicherung konfrontiert, deren Bezahlung zu einer massiven Beschneidung des Lebensstandards über Jahre hinweg führen wird.

4.) Die Berufungswerberin muss auch mit der Last leben, bei Freunden schwere Verletzungen verursacht zu haben.
5.) Die Berufungswerberin wurde auch selbst schwer verletzt und wird an den Folgen ein Leben lang laborieren.
6.) Die Berufungswerberin ist weiters mit einem Disziplinarverfahren gegen ihre Person konfrontiert, das im schlimmsten Fall zum Verlust ihres Arbeitsplatzes, und damit ihrer derzeitigen Existenzgrundlage, führen könnte.

Aus all diesen Gründen kann daher mit Sicherheit angenommen werden, dass mit Ende einer Entziehungsdauer von vier Monaten die Verkehrszuverlässigkeit der Berufungswerberin wieder gegeben ist.
Gestellt werden somit nachstehende
 
ANTRÄGE:
 

Die Berufungsbehörde möge der vorliegenden Berufung Folge geben, eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und
1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Führerscheinentzugsdauer auf vier Monate herabgesetzt wird;
in eventu:
2. Den angefochtenen Bescheid beheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
 
Wels, am 01. September 2004 Mag. pharm. E M K"

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

Dem Verfahrensakt angeschlossen finden sich neben dem Unfallsakt mit Niederschriften und Lichtbildern (in Kopie), ebenfalls ein Gutachten des gerichtsmedizinischen Institutes Salzburg (Dr. K) über den Umfang der Alkohol- und Suchtgiftbeeinträchtigung der Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Unfallfahrt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Berufungswerberin gehört und der allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige für Toxikologie Dr. rer. nat. T K zu seinem Gutachten befragt. Ergänzend beigeschafft wurde noch das in dieser Unfallssache zwischenzeitig ergangene Strafurteil gg. die Berufungswerberin.

 

 

4. Zur Sache:

 

 

4.1. Die den Beruf einer Pharmazeutin ausübende Berufungswerberin erwarb am 25. Jänner 1996 die Lenkberechtigung für die Klasse B. Bis zum gegenwärtigen Unfallgeschehen war ihr Verkehrsverhalten völlig unauffällig.

Sie lenkte am 3.4.2004 um ca. 01.20 Uhr den Pkw Opel Vectra auf der B 38 (Böhmerwald Bundesstraße) aus Richtung Wegscheid in Richtung Kollerschlag. Dabei geriet sie auf die linke Straßenseite und stieß frontal gegen den entgegenkommenden von P P gelenkten LKW. In ihrem Fahrzeug befanden sich drei Mitfahrer welche neben der Berufungswerberin ebenfalls schwere Verletzungen erlitten haben.

Die Berufungswerberin war sowohl durch Alkohol als auch durch Cannabis (Tetrahydrocannabionol THC und 11-Hydroxy - Tetrahydrocannabionol [11-OH-THC]) beeinträchtigt, wobei rückgerechnet auf den Unfallszeitpunkt die Blutalkoholkonzentration zum Unfallszeitpunkt unter Grundlegung eines durchschnittlichen Abbauwertes 1,78 Promille betragen haben dürfte.

Die Kombination dieser berauschenden Mittel konnte in Form verstärkter Euphorie und Kritikschwäche, verstärktem Nachlassen der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, verstärkter Gleichgewichtsstörungen, eine verstärkt verlangsamte Pupillenreaktion in Verbindung mit Sehstörungen, ein verstärkt abgeschwächter Nystagmus und Uneinsichtigkeit begleitet gewesen sein. Inwieweit bei der Berufungswerberin diese Ausfallserscheinungen tatsächlich vorlagen ist nicht bekannt. Jedenfalls war sie dadurch lt. SV-Gutachten nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu lenken. Ihre Fahrtüchtigkeit war somit zum Unfallszeitpunkt nicht mehr gegeben. Der Gutachter empfiehlt abschließend die Überprüfung ihrer Fahreignung (Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin in Salzburg vom 27. April 2004, AZ: Ch 287/04).

Dies ist unstrittig und aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten und dessen Erörterung im Rahmen der Berufungsverhandlung in schlüssiger Weise belegt.

Das Landesgericht für Strafsachen verurteilte am 22.9.2004 die Berufungswerberin wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem 2. Strafsatz des § 88 Abs.4 iVm § 81 Abs.1 Z2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a´15 Euro (gesamt 4.500 Euro) und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten (Probezeit 3 Jahre).

Als strafmildernd wertete das Gericht ihre Unbescholtenheit, das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und ihre eigene mehrfache Verletzung. Erschwerend die schwerwiegenden Verletzungsfolgen an den drei Fahrzeuginsassen und den hohen Alkoholisierungsgrad in Kombination mit THC.

 

 

4.2. Die Berufungswerberin führt dazu im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass sie etwa zwölf Stunden vor dem Unfallereignis gemeinsam mit einer Studienkollegin noch vor der Heimreise mit dem Zug aus Wien einen Joint geraucht habe. Über die "Qualität" dieses Cannabis konnten keine Angaben gemacht werden. Im Übrigen wird von ihr ein regelmäßiger Konsum dieser Droge in Abrede gestellt, jedoch eingeräumt auch vor mehreren Monaten in einer entsprechenden Situation ebenfalls einen derartigen Konsum getätigt zu haben.

Jedenfalls sei sie der Überzeugung gewesen nach zwölf Stunden keine negativen Auswirkungen mehr auf die Fahrtüchtigkeit erwarten zu müssen. Diese subjektive Darstellung ist glaubwürdig. Da sie nur selten nach Oberösterreich auf Besuch komme, habe sie abends mit Freunden einen Lokalbesuch im bayrischen Wegscheid unternommen. Da sie mit einer Freundin mitgefahren sei und vorerst nicht beabsichtigt war noch ein Fahrzeug zu lenken, konsumierte sie im Verlaufe des Abends drei Viertel Gespritzte und einige Magenbitter. Schließlich habe sich ergeben, dass die Freundin in deren Fahrzeug sie mitgefahren war noch mit anderen Lokalbesuchern eine andere Gaststätte aufsuchte, sodass sie sich veranlasst sah mit deren Fahrzeug heimzufahren. Dabei kam es zu diesem Unfall.

Die Berufungswerberin hinterließ im Rahmen der Berufungsverhandlung einen guten Eindruck, indem sie sich vollumfänglich der Problematik aufgeschlossen und einsichtig zeigte. Sie legte im Ergebnis dar, dass sie sich der von ihr zu vertretenden Folgen ihres Fehlverhaltens bewusst sei. Sie gab auch freimütig und den Tatsachen entsprechend bekannt, dass zwischenzeitig ihre strafgerichtliche Verurteilung erfolgte, was ihr ebenfalls die Problematik nachhaltig vor Augen führe. Seitens ihres Dienstgebers in Wien müsse sie wegen ihrer fachlichen Kompetenz keinen Verlust ihres Arbeitsplatzes in einer Apotheke im 1. Bezirk befürchten. Eine disziplinarrechtliche Entscheidung seitens der Apothekerkammer sei aber noch offen.

Sie selbst leide physisch noch an den Unfallfolgen, was ihr zusätzlich die Folgen ihres Fehlverhaltens ständig vor Augen führe.

Zusammenfassend gelangt daher der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass angesichts der Offenheit der Berufungswerberin und des von ihr nachhaltig dargelegten Problembewusstseins die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit (der fehlenden Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr) doch schon früher angenommen werden kann. Andererseits muss aber bedacht werden, dass insbesondere von ihr als Pharmazeutin das Wissen über die mögliche negative Wirkung des kombinierten Konsums von Alkohol und Cannabis besonders zu erwarten gewesen wäre. Dies unterstrich insbesondere Dr. K im Rahmen seiner fachlichen Erörterungen. Die Missachtung der für die Verkehrssicherheit elementaren Grundsätze bedingen somit eine vorübergehende Verkehrsunzuverlässigkeit, welche angesichts der Kombination zweier die Fahrtüchtigkeit nachhaltig negativ beeinträchtigender Wirkstoffe (Alkohol und Cannabis) über die gesetzlich definierte Mindestentzugsdauer hinausgehend sachlich bedingen. Zu bedenken ist andererseits wiederum, dass sich die Berufungswerberin vor der Wiedererteilung der Lenkberechtigung noch den begleitenden Maßnahmen zu unterziehen und diese erfolgreich abzuschließen hat, wobei nach Ablauf der Entzugsdauer ab 8.2.2005 fast neun Monate seit dem Unfallereignis verstrichen sein werden. Diese Zeit wird ausreichen, um bei der Berufungswerberin eine Sinnesänderung zu dieser Problematik nachhaltig bewirkt zu haben.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

5.1. Wie schon von der Behörde erster Instanz zutreffend und ausführlich dargetan, gilt nach § 7 Abs.1 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.3 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand.......

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

Nach § 26 Abs.2 FSG ist im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen eine Alkoholvorschrift (Blutalkoholgehalt über 1,6 Promille) ohne Wertung von zusätzlichen Tatsachen eine Entzugsdauer von vier Monaten zwingend.

Auf Grund dieser oben festgestellten als erwiesen geltenden Tatsachen fällt hier als zusätzliches Wertungskriterium des vorherigen Cannabiskonsums ins Gewicht, was zur Annahme einer über die Mindestdauer für § 99 Abs.1 StVO hinaus zu einer vorübergehenden Verkehrsunzuverlässigkeit führt; es kann nämlich kein Zweifel bestehen, wonach das Verhalten der Berufungswerberin an sich geeignet war besondere gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und diese hier in erschreckender Weise tatsächlich und offenbar auch Kausal herbeigeführt hat. Neben der unstrittigen Aktenlage zwingt insbesondere auch die strafgerichtliche Verurteilung zu dieser Annahme (vgl. VwGH 28.6.2001, 99/11/0237).

Hinsichtlich der hier ausgesprochenen Entzugsdauer fallen die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unbestritten festgestellten oben angeführten Verhaltensweisen, nämlich sowohl einer gerade noch als mittelgradig zu bezeichnende Beeinträchtigung durch Alkohol als auch die Beeinträchtigung durch Cannabis die nunmehr ausgesprochene als sachgerecht erachtet werden kann (vgl. VwGH 1.12.1992, 92/11/0083).

Wie oben bereits ausgeführt ist hier von einem damals nicht ausreichendem Problembewusstsein der Berufungswerberin auszugehen, zumal auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation eine qualifizierte Kenntnis über die Wirkung berauschender Mittel erwartet werden muss, wenngleich der Berufungswerberin subjektiv zugestanden werden kann, dass sie über die Wirkungsdauer des von ihr bereits zwölf Stunden vor dem Unfall gerauchten Joint geirrt hat.

Wenn die Berufungswerberin darauf hinweist, dass sie durch die erlittene schwere Verletzung und die strafrechtlichen und disziplinären Folgen ohnedies schon schwer bestraft sei, muss diesen auf den ersten Blick plausibel anmutenden Einwendungen entgegen gehalten werden, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Versagung oder Entziehung der Lenkberechtigung - auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag - nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor einer vorübergehend als verkehrsunzuverlässig geltenden Person handelt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt daher in diesem Berufungsfall nicht vor (vgl. dazu VfGH 14. März 2003, G 203/02 ua.).

Dennoch führt die Wertung der "Verkehrsgeschichte" der Berufungswerberin in Verbindung mit dem bei ihr glaubhaft eingetretenen geänderten Problembewusstsein und Änderung ihrer Wert- und Sinneshaltung durch dieses Unfallereignis in sorgfältiger Würdigung zum Ergebnis einer durchaus optimistischeren Prognosebeurteilung. Die Berufungswerberin zeigt sich - wie oben festgestellt - unrechts- und problembewusst. Es ist zu erwarten, dass sie jedenfalls nach der nunmehr festgelegten Entzugszeit von sieben Monaten eine positive Prognose bereits anzunehmen ist und die "Risikoeignung" für die Teilnahme am Straßenverkehr ab diesem Zeitpunkt - nach erfolgreicher Absolvierung der begleitenden Maßnahmen - jedenfalls wieder angenommen werden kann (vgl. dazu auch HIMMELREICH/JANKER, MPU Begutachtung, 2. Auflage, Rn 512, sowie ZVR 2004/97, S.331 mit Hinweis u.a. auf VwGH 23.10.2001, 2000/11/0038).

Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch auch, dass es bei der Festlegung der Entzugsdauer auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt (VwGH 20.2.2001, 98/11/0317 mit Hinweis auf VwGH 20. 1.1998, 97/11/0217).

 

 

5.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht wohl keineswegs, dass für die Berufungswerberin auch die nunmehr ausgesprochene Entzugsdauer der Lenkberechtigung eine nachhaltig negative Auswirkung hat. Alle ihre abschließenden auf das Unfallgeschehen bezugnehmenden Vorbringen die bei ihr eine nachhaltige Änderung in der Verhaltenseinstellung zur fraglichen Problematik herbeigeführt haben sind durchaus glaubhaft. Dazu ist weiter zu bemerken, dass wirtschaftliche Interessen an ihrer individuellen Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Maßgebend ist die durch § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung einer bestimmten erwiesenen Tatsache. Die Teilnahme als Kraftfahrzeuglenkerin am Straßenverkehr in einem durch Alkohol und zusätzlich durch eine weitere psychoaktive Substanz beeinträchtigten Zustand zur Nachtzeit (dadurch zusätzlich nachteilige Bedingungen), lässt den nunmehr ausgesprochenen Entzug als maßvoll und die damit zu stellenden Prognose des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit als sachgerecht und im Sinne der Verkehrssicherheit geboten erscheinen.

Festzustellen bleibt nochmals, dass es auch noch der erfolgreichen Absolvierung der sogenannten begleitenden Maßnahmen bedarf, welche zusätzlich noch eine Stärkung des Problembewusstseins erwarteten lassen.

 

 

    1. Nach ständiger Judikatur des VwGH kann (hat!) die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG (Seite 12.229) zitierten zahlreichen Entscheidungen. Der Ausschluss der Verkehrssicherheit ist hier ebenfalls in der gesetzlichen Fiktion des § 7 Abs.3 Z2 FSG begründet.

 

 

5.4. Nach § 24 Abs.3, 2.Satz FSG, hat (!) die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn eine Entziehung u.a. wegen einer Übertretung nach § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Dies trifft auch für den Anwendungsfall des § 99 Abs.6 lit.c StVO (wenn, so wie hier der Fall einer Alkoholbeeinträchtigung in Verbindung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in die Zuständigkeit des Strafgerichtes fällt) zu. Ebenfalls ist gemäß dieser Bestimmung unter Hinweis auf § 8 FSG die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

 

5.4.1. Auf die übrigen erstinstanzlichen Aussprüche braucht angesichts der diesbezüglich unterbliebenen Anfechtung nicht weiter eingegangen werden, wobei auf die diesbezüglich oben wiedergegebenen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden kann.

Hinsichtlich der Tragung der Sachverständigenkosten hat die Berufungswerberin die direkte Verrechnung gegenüber dem Sachverständigen in der Berufungsverhandlung erklärt.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 

Dr. B l e i e r
 
 

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