Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520707/5/Sch/Pe

Linz, 06.10.2004

VwSen-520707/5/Sch/Pe Linz, am 6. Oktober 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A G vom 14. August 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juli 2004, VerkR21-85-2004/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn A G, die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz - FSG bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Weiters wurde er gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der nunmehrige Berufungswerber ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Februar 2004, VerkR21-85-2004/LL, gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen binnen einer Frist von drei Monaten aufgefordert worden.

Dieser Bescheid ist am 20. Februar 2004 durch Hinterlegung zugestellt worden und mit Ablauf des 5. März 2004 in Rechtskraft erwachsen.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber dieser bescheidmäßigen Anordnung nicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang wird in der Berufung vorgebracht, dass er schon einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung vereinbart gehabt hätte, in der Zwischenzeit sei er jedoch verhaftet worden, sodass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, die Untersuchung durchführen zu lassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn der Besitzer der selben innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge leistet.

Dieser Entziehungsgrund ist gegenständlich ohne Zweifel gegeben.

Abgesehen davon, dass der Berufungswerber immerhin drei Monate Zeit gehabt hätte, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und sein Hinweis auf seine zwischenzeitig erfolgte Verhaftung, die ihn daran gehindert habe, insoweit zu relativieren ist, stellt die oben erwähnte gesetzliche Bestimmung auf die Gründe, die zur Nichtbeibringung des Gutachtens geführt haben, nicht ab.

Nach der von der Berufungsbehörde eingeholten Auskunft der Justizanstalt Linz wird der Berufungswerber zumindest bis Oktober 2005 dort in Strafhaft verbleiben. Die vom Oö. Verwaltungssenat ins Auge gefasste Möglichkeit, dass sich der Berufungswerber in dieser Zeit amtsärztlich untersuchen lassen könnte, ist angesichts der Länge der Haftdauer nicht zielführend.

Es ist dem Rechtsmittelwerber unbenommen, nach Ende der Haftzeiten bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung zu stellen und hat diese dann entsprechend zu prüfen, ob die gesundheitliche Eignung - neben den anderen gesetzlichen Voraussetzungen - zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

S c h ö n

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 28.06.2005, Zl.:2005/11/0052-6

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