Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103940/6/Br

Linz, 10.09.1996

VwSen-103940/6/Br Linz, am 10. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau C, P, vertreten durch die Rechtsanwälte Z, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.

Juli 1996, Zl: VerkR96-4178-1-1995-Ja, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 10.

September 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 600 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie es als Halterin und somit Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Freistadt über deren schriftliche Aufforderung vom 22.1.1996, zugestellt am 2.2.1996, darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 18. August 1995 um 13.38 Uhr gelenkt habe.

2. Die Erstbehörde vertrat in ihrer Begründung im Kern die Rechtsauffassung, daß das die gegenständliche Anfrage auslösende Delikt (Geschwindigkeitsüberschreitung) in Österreich begangen worden sei und damit die österreichischen Verwaltungs- u. Verfahrensvorschriften anzuwenden wären. Die Berufungswerberin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß in Deutschland eine vergleichbare Verpflichtung nicht bestehe.

2.1. Dagegen wandte sich die Berufungswerberin durch die von ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobene Berufung und führt folgendes aus:

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt die Einschreiterin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.07.1996, VerkR964178-1-1995-Ja, zugestellt am 23.07.1996, in offener Frist nachstehende BERUFUNG an den unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland Oberösterreich und führt diese aus wie folgt:

Der Bescheid wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Die Einschreiterin ist deutsche Staatsbürgerin.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß die Einschreiterin aufgrund der Anfrage der belangten Behörde gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vom 22.01.1996 keine Auskunft erteilt hat.

Im diesbezüglich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gem. § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 brachte die Einschreiterin in ihrer Stellungnahme vor, daß sich die Verpflichtung zur Beantwortung einer Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 schon aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Überlegungen zum räumlichen Geltungsbereich von österreichischen Gesetzen nur auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beziehen könnte, eine solche Anfrage an deutsche Staatsbürger, welche sich zum Zeitpunkt der Anfrage bereits im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, keine rechtlichen Wirkungen entfalte und die Nichtbeantwortung einer solchen Anfrage daher in Österreich nicht strafbar sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird gegen die Einschreiterin eine Verwaltungsstrafe gem. § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 in der Höhe von S 3.000,00 zuzüglich S 300,00 Verfahrenskosten verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, daß das die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auslösende "Grunddelikt" (Geschwindigkeitsüberschreitung) im Bundesgebiet der Republik Österreich begangen wurde, damit seien die österreichischen Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften offenbar auch für sämtliche Verfahren, die ohne direkten Bezug in irgendeinem tatsächlichen oder angenommenen Zusammenhang mit dem "Grunddelikt" stehen - anzuwenden. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt sei daher berechtigt gewesen, von der Einschreiterin eine Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1 967 zu verlangen, auch wenn sie sich im Zeitpunkt der Zustellung des Auskunftsverlangens bereits wieder in ihrem Heimatstaat, der Bundesrepublik Deutschland, befunden hätte.

Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet:

Zunächst verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie davon ausgeht, daß eine Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 in einem - nicht näher definierten - Zusammenhang mit einem "Grunddelikt" steht.

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 bestimmt vielmehr, daß die Behörde "Auskünfte darüber verlangen (kann), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht;" Ein wie immer gearteter Zusammenhang mit einem "Grunddelikt" ist dem Gesetzeswortlaut in keiner Weise zu entnehmen und ist auch nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, da nicht jedes Auskunftsbegehren einer Behörde in Zusammenhang mit einem (verwaltungsbehördlich) strafbaren Verhalten stehen muß. Die Behörde verkennt damit den objektiven Gesetzeswortlaut, welcher nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Grundlage und primärer Maßstab der Gesetzesauslegung ist.

Weiters übersieht die belangte Behörde, daß die Verpflichtung gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 für den Adressaten erst mit Zustellung der Anfrage durch die anfragende Behörde entsteht.

Nach anerkannten völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen erstreckt sich die Gebietshoheit eines Staates auf alle im Staatsgebiet befindlichen Menschen und Sachen, soweit dem nicht Ausnahmen entgegen stehen; die Personalhoheit hat ein Staat lediglich über seine eigenen Staatsbürger, sei es im Inland oder im Ausland. Da der räumliche Geltungsbereich von Gesetzen grundsätzlich nur österreichische Staatsbürger bzw. Personen erfaßt, welche sich im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten, entsteht für Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Zustellung einer Anfrage gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten und keine österreichische Staatsbürger sind, keine rechtliche Verpflichtung zur Beantwortung der genannten Anfrage.

Da sich die Einschreiterin zum Zeitpunkt, als ihr die Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1 967 zugestellt wurde, bereits in Deutschland befand und die Einschreiterin auch deutsche Staatsbürgerin ist, entstand für sie keine rechtliche Verpflichtung zur Beantwortung der genannten Anfrage. Eine Strafbarkeit ihres Verhaltens scheidet damit aus.

Diesen Überlegungen steht auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof es vom 31.01.1996, ZI. 93/03/01-56, nicht entgegen, da der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung nicht einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, bei dem sich der Adressat einer Anfrage gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 im Ausland befand und gleichzeitig ausländischer Staatsbürger war.

Da die belangte Behörde sohin die maßgebliche Rechtslage unrichtig beurteilt hat, indem sie von einer rechtlichen Verpflichtung der Einschreiterin ausging, welche aus den dargelegten Gründen aber nicht besteht, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Aus den dargelegten Gründen ist ein strafbares Verhalten der Einschreiterin nicht gegeben.

Die Einschreiterin stellt sohin den ANTRAG die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.

Linz, 26. Juli 1996 C" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Erörterung des erstbehördlichen Verfahrensaktes und durch ergänzende Erläuterung anläßlich der gesondert beantragten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. 4. Zumal keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Obwohl mit der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt wurde, stellte der Berufungswerber neben dem Antrag auf Verfahrenseinstellung auch den Eventualantrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung, sodaß eine solche anzuberaumen und im Beisein des Rechtsvertreters der Berufungswerberin und eines Vertreters der Erstbehörde gewesen ist.

5. Unbestritten ist, daß die Berufungswerberin die ihr von der Erstbehörde zugegangene Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft bewußt unbeantwortet ließ. Das der Berufungswerberin zugegangene Formular hatte auch den Hinweis zum Inhalt, daß eine Nichterteilung der Auskunft strafbar sei. Ebenfalls war darin enthalten, an welchem Ort mit dem Fahrzeug der Berufungswerberin eine Übertretung der StVO 1960 begangen wurde.

In dem wider die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang bereits wegen der Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 durchgeführten Berufungsverfahren, VwSen - 103729, wurde die Berufungswerberin nicht als Lenkerin erachtet und dieses Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingestellt. Demnach hätte sich die Berufungswerberin mit der ihr hier abverlangten Lenkerbekanntgabe offenkundig auch nicht "selbst einer Anschuldigung der Begehung einer Verwaltungsübertretung ausliefern müssen." Dies wird im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung abermals unterstrichen, wobei ergänzend noch auf die fehlende Existenz völkerrechtlicher Verträge, aus welchen eine solche Verpflichtung zur Auskunftserteilung über einen Fahrzeuglenker durch Ausländer nicht abgeleitet werden kann, hingewiesen wurde. Wenn die Berufungswerberin ferner vermeint es fehlte hier an ausreichenden Anknüpfungsmomenten für die Anwendung der österreichischen Rechtsordnung, so räumt offenbar auch sie selbst das Vorliegen eines Anknüpfungstatbestandes ein. Sie vermag jedoch nicht darzutun, warum die Verwendung ihres Fahrzeuges in Österreich keinen "ausreichenden Anknüpfungstatbestand" indizieren sollte. Ferner wird auch die Tatsache der Verweigerung dieser Auskunft nicht bestritten, diese aber mit dem Entschlagungsrecht begründet.

6. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 MRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt besonders hervor, bemerkt, jedoch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den dadurch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses [VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.].

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. Erk. vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0191) liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann. Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint. In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Ausländer) einbezogen werden können.

Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben -, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) nicht der Ort an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern - als Tatort gilt der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst.

Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156). Die von der Berufungswerberin geübte Verweigerung ist als im Inland begangen zu erachten.

Im Lichte dieser nunmehrigen Rechtsprechung liegt daher die hier zum Vorwurf gemachte Tat nicht (mehr) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes, weil eben der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied ob die geschuldete Handlung hier vom Ausland zu initialisieren gewesen wäre oder dies bei einem österreichischen Zulassungsbesitzer in aller Regel vom Inland aus geschieht oder zu geschehen haben wird.

Schließlich kann der Intention des § 103 Abs.2 KFG in diesem Zusammenhang auch keine andere Bedeutung zugedacht werden, als ein nach dem deutschen Kraftfahrrecht eingetragener Fahrzeughalter einem Zulassungsbesitzer iSd § 37 Abs.2 KFG gleichzustellen ist.

Wenn die Berufungswerberin sich an die spezifische Aufforderung einer österreichischen Behörde nicht gebunden erachtete und sich auf "allgemein verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich" beruft, bezieht sie sich damit offenbar auf die Begrenzung des staatlichen Gebotsbereiches auf das Territorium des Staatsgebietes (Territorialitätsprinzip).

Dabei übersieht sie jedoch, daß sich der staatliche Gebotsbereich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen bezüglich solchen Verhaltens, das sich gegen ein inländisches Rechtsgut richtet, erstreckt (Walter-Mayer, Grundriß des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Als Anknüfungsfaktum ist hier die Verwendung des Kraftfahrzeuges der Berufungswerberin im Bundesgebiet der Republik Österreich und die aus dieser Verwendung des Kraftfahrzeuges - hier ausgelöst durch eine damit einhergehende Normverletzung mit diesem Kraftfahrzeug - und dem damit begründeten Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung erfordert - wie im Ergebnis schon dargelegt - einerseits die obzitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl.

G72/88), andererseits impliziert das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates begründete Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates, einen ausreichenden inländischen Anknüfungsgrund (vgl. VfSlg. 9183/91 - Erk. v. 1. Juli 1981, B 521/80, 47/81). Selbst die Berufungswerberin räumt das Bestehen dieses Anknüpfungstatbestandes ein, läßt aber offen, warum sie diesen als nicht "ausreichend" erblickt.

Sie hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten und kann sich nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme in persönlicher oder sachlicher Hinsicht berufen.

Ebenfalls kann sie sich angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe schon in der Aufforderung (zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers) nicht entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen ist.

Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretungen als nicht bloß geringfügig zu erachten gewesen. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war von der Schuldform der vorsätzlichen Verweigerung der Auskunft auszugehen.

Angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens kann selbst beim zuzuerkennenden Milderungsgrund der Unbescholtenheit und der Annahme eines bloß durchschnittlichen Einkommens in der Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von 10 % keine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Erstbehörde erblickt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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