Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520709/2/Fra/He

Linz, 20.09.2004

 

 

 VwSen-520709/2/Fra/He Linz, am 20. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AK gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.8.2004, FE-935/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 13.7.1988 unter der Zahl für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:

Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat über den Bw wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit diesem Straferkenntnis wird dem Bw zur Last gelegt, am 24.5.2003 um 18.53 Uhr in Golling, A 10, Straßenkilometer 31,122, bei Golling-Ofenauertunnel, Richtung Salzburg, als Lenker des Pkw´s die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Die belangte Behörde hat diesen Sachverhalt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, dass der Bw eine Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat das oa. Straferkenntnis mit Schreiben vom 27.7.2004, Zl. 6/751-Verk, der Bundespolizeidirektion Linz übermittelt. Dieses ist lt. Eingangstempel am 2. August 2004 bei der belangten Behörde eingelangt. Der angefochtene Bescheid ist mit 11.8.2004 datiert und wurde lt. Zustellnachweis am 19.8.2004 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Es ist aus dem Akt nicht ersichtlich und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem vorgeworfenen Delikt am 24.5.2003 und der Einleitung des Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung der Bw nachteilig in Erscheinung getreten wäre.

 

4. Der unter Punkt 3. dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Zwischen der Begehung der vorgeworfenen Übertretung und der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens ist mehr als ein Jahr verstrichen. Während dieser Zeit ist der Bw - siehe oben - im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten. Zum Fall des § 7 Abs.3 Z4 FSG hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass ein solches Delikt die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person jedenfalls dann nicht mehr rechtfertige, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Ausgehend von der Überlegung, dass eine Entziehung ohne Wertung der zugrunde liegenden Tatsache für eine im Gesetz selbst fixierte verhältnismäßig kurze Zeit in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) erfolgen soll, legt somit der Verwaltungsgerichtshof dem Umstand der verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit eine hohe Bedeutung bei. Der Verwaltungsgerichtshof geht von der Überlegung aus, dass die Entziehung für eine verhältnismäßig geringfügige pauschale Dauer auch noch lange Zeit nach der Begehung des entsprechenden Deliktes bei anschließendem Wohlverhalten von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gesprochen werden könne (vgl. VwGH vom 23.3.2004, 2004/11/0008 mit Verweis auf die Vorjudikatur vom 25.8.1998, 97/11/0213).

 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage in der Ausformung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann es dahingestellt bleiben, ob der Bw tatsächlich die von der belangten Behörde angenommene Tatsache verwirklicht hat und es war unter zugrunde Legung des unter Punkt 3. dargestellten Sachverhaltes spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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