Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520714/2/Fra/He

Linz, 22.09.2004

 

 

 VwSen-520714/2/Fra/He Linz, am 22. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn CB gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, FE-339/2003, vom 26.8.2004, betreffend Vorschreibung einer Auflage, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Mandatsbescheid vom 21.3.2003,
Zl. FE-339/2003, dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 1.3.2003, entzogen, weiters die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und zudem bis zum Ablauf der festgesetzten Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt.

 

Die Behörde legte dieser Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: "Sie lenkten am 1.3.2003 um 02.35 Uhr in Leonding, auf der Leondinger Landesstraße in Höhe der Hauszufahrt zum sog. "Meixnerbauern" aus Richtung Leonding-Hart kommend in Richtung Leonding-Doppl das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen
in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die anschließend durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf deren Alkoholgehalt ergab einen Wert von 1,44 mg/l Atemluftalkoholgehalt."

Lt. verkehrspsychologischer Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle I vom 7.6.2004 ist der Bw zum Lenken der Kraftfahrzeuge der Klassen A und B geeignet. Die Verkehrspsychologin Dr.R empfahl ua. die Kontrolle von alkoholrelevanten Laborparametern.

 

Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Herr Dr.FG, schloss sich in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 11.6.2004 dieser Empfehlung an. In der zusammenfassenden Beurteilung dieses Gutachtens führte der Amtsarzt aus, dass im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließende Defizite im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktion ausgeschlossen werden konnte und hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Bw eine hohe Kontaktbereitschaft mit der Gefahr, gruppendynamischen Prozessen nachzugeben, besteht. Weiters sei ein psychisch motivierter Trinkstil festzustellen. Mittlerweile seien Einstellungs- und Verhaltensänderungen hinsichtlich der Alkoholkonsumation festzustellen. Aus polizeiärztlicher Sicht empfahl er ua., dem Bw aufzutragen, normwertig alkoholrelevante Laborparameter (Gamma-GT, GOT, GPT, MCV und CDT) nach 3,6,9 sowie 12 Monaten vorzulegen. Zur Begründung führte er an, dass diese Maßnahme dazu dienen solle, die Änderungsvorhaben hinsichtlich des Alkoholkonsums im Auge zu behalten und somit die Gefahr - Fahrten in alkoholbeeinträchtigtem Zustand - hinlänglich minimieren zu können.

 

Im angefochtenen Bescheid wurde diese Empfehlung übernommen und dem Bw als Auflage vorgeschrieben, dass er sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 11.9.2002 und am 11.12.2002 sowie am 11.3.2005 und am 11.6.2005 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen habe und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen habe: Leberlaborbefunde (GGT, GOT, GPT, MCV und CDT).

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der
Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen hat:

 

Der angefochtene Bescheid führt als Rechtsgrundlage ua. § 24 Abs.1 Z2 FSG an.

 

Gemäß § 24 Abs.1 erster Satz FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Der Bw war wegen des oa. Verkehrsdeliktes verkehrsunzuverlässig und es ist ihm deshalb auch die Lenkberechtigung entzogen worden. Er hat die Nachschulung absolviert und eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme beigebracht. Die Verkehrspsychologin hat hinsichtlich der Kontrolle der alkoholrelevanten Laborwerte eine Empfehlung ausgesprochen. Diese Empfehlung hat der Amtsarzt aufgegriffen und hat ausdrücklich wiederum nur ein Empfehlung ausgesprochen.

 

Der Bw hat einen Befund des Labors "R" vom 31.7.2003 vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die Leberfunktionsparameter normgerecht sind. Der Bw hat seinem Rechtsmittel weiters zwei Bestätigungen des Therapiezentrums T, datiert mit 29.6.2004 und mit 27.7.2004 vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass der Bw im Zeitraum von 4.5.2004 bis 29.6.2004 sowie von 29.6.2004 bis 27.7.2004 in ambulanter Behandlung war und regelmäßig die vereinbarten Termine wahrgenommen habe. Soweit aufgrund der Angaben des Patienten, des klinischen Eindruckes und der wiederholten Alkoholkontrolle beurteilbar, sei der Bw durchgehend abstinent gewesen.

Eine völlige Alkoholabstinenz wird weder im FSG noch durch die FSG-GV gefordert (VwGH vom 8.3.2003, 2002/11/0143). Eine "Krankheit" iSd § 5 Abs.1 FSG-GV, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss hat die Behörde nicht angenommen. Ebenfalls keine Alkoholabhängigkeit, weshalb sie auch zu Recht keine fachärztliche Stellungnahme iSd § 14 Abs.5 FSG-GV eingeholt hat.

 

Zusammenfassend ist nochmals festzustellen: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einschränkung der Lenkberechtigung iSd § 24 Abs.1 Z2 FSG liegen gegenständlich nicht vor, da sich die Auflage lediglich auf eine Empfehlung eines Verkehrspsychologens sowie auf die Empfehlung eines amtsärztlichen Gutachtens stützt. Eine Einschränkung der Lenkberechtigung iSd § 24 Abs.1 leg.cit. ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Erteilungsvoraussetzungen ua. der gesundheitlichen Eignung nicht vorliegt. Eine Empfehlung mit dem berechtigten Motiv, den Alkoholkonsum für einen bestimmten Zeitraum im Auge zu behalten, ist jedoch für die vorgeschriebene Maßnahme nicht ausreichend.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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