Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520715/6/BrWü

Linz, 14.10.2004

 

 

 VwSen-520715/6/BrWü Linz, am 14. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K K, B, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 24. August 2004, F 2360/2004, nach der am 12. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Sinne des Antrages und der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wieder zu erteilen ist. Dies jedoch mit der Auflage (Code 104), dass er in der zweiten Jännerwoche und in der zweiten Aprilwoche 2005 der Behörde jeweils Laborbefunde vorzulegen hat (MCV, GOT, GPT, yGT und CD-Transf.)

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.2 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 und § 3 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen Antrag auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung ab.

 

Rechtlich wurde diese Entscheidung auf § 3 Abs.1 Z3 und § 8 Abs.2 Führerscheingesetz iVm § 3 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung gestützt.

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Sie stellten am 3.6.2004 den Antrag auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B nach Entzug. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt ist.
 
§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:
 

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.
 
§ 17 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:
 

Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 Führerscheingesetz ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.
 

Auf Grund der Führerscheinentzüge (4.2.1996 bis 3.3.1996 und 25.7.1998 bis 25.3.2000) und dem damit verbundenen Erlöschen der Lenkberechtigung wurde vom Amtsarzt der BPD Linz ein Verkehrspsychologische Stellungnahme in Hinblick auf verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eingefordert. Die entsprechende Untersuchung haben Sie am 5.7.2004 beim Kuratorium für Verkehrssicherheit durchführen lassen.
 
Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 6.7.2004:

 

Insgesamt war der Untersuchte bisher nicht in ausreichendem Maße bereit, sich mit seiner auffälligen Vorgeschichte selbstkritisch und problembewusst auseinander zu setzen, um dadurch seine Einstellung und sein Verhalten entscheidend zu ändern. Damit ist konkret zu befürchten, dass der Untersuchte wieder in alkoholbeeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen wird. Dementsprechend ist die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht gegeben. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr K K zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B derzeit nicht geeignet.
 
Gutachten siehe Beilage.

 
Amtsärztliches Gutachten Dr. H vom 9.7.2004:

 

In Anbetracht der zweifelsfrei festgestellten gravierenden Persönlichkeitsdefizite muss amtsärztlicherseits vorerst die gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgesprochen werden.
 
Gutachten siehe Beilage.

 

Dazu gaben Sie am 9.8.2004 in Kenntnis des gesamten Sachverhaltes insbesondere der fachärztlichen Gutachten in diesem Amt an, dass Sie sich der Ansicht der Verkehrspsychologin nicht anschließen könnten. Sie trinken schon seit einigen Jahren fast keinen Alkohol mehr. Nur gelegentlich zu besonderen Anlässen z.B. ein Bier. Dazu verweisen Sie auf die vorgelegten Leberwerte. Da Sie seit Jahre schon fast keinen Alkohol mehr trinken würden, weist sehr wohl darauf hin, dass Sie ein ausreichendes Problembewusstsein hätten. Sie wären der Ansicht, gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B geeignet zu sein.
 

Da die Behörde keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachten hat, somit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen derzeit nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen."

 
 
 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung.

Er stellt darin im Ergebnis die Richtigkeit des verkehrspsychologischen Gutachtens in Frage. Der Berufungswerber zeigt sich dahingehend einsichtig früher Fehler gemacht und zu viel getrunken zu haben. Zwischenzeitig habe er sein Leben aber geändert und habe seit dem Jahr 2000 die Chance ergriffen bei der VOEST ALPINE zu arbeiten begonnen, wobei er sich seit 13. September d.J. zum Hüttenmeister ausbilden lasse. Mit Blick darauf habe er seinen Freundeskreis und auch sein Trinkverhalten geändert. Er verbringen seine Freizeit mit seiner Freundin mit der er seit zwei Jahren eine Beziehung unterhalte und trinke nur mehr bei feierlichen Anlässen Alkohol im Umfang von höchstens zweier Biere. Das o.a. Gutachten habe sich nur mit seinem früheren Trinkverhalten und Lebensgewohnheiten, nicht aber mit seinem nunmehrigen geänderten Lebensstil auseinander gesetzt.

Abschließend ersuchte der Berufungswerber um die Möglichkeit zur Beibringung eines neuen Gutachtens und verwies auf seine Blutwerte, welche einen fehlenden Alkoholkonsum belegten.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

Dem Verfahrensakt angeschlossen finden sich neben dem hier entscheidungswesentlichen amtsärztlichen Gutachten die verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit - Landesgeschäftsstelle Linz, sowie Laborbefunde vom KH der Barmherzigen Schwestern in Linz, vom 29.6.2004 und 24.8.2004.

Ebenfalls im Akt erliegt ein Strafregisterauszug "Auskunftscode C" (Auskunft im Umfang für Verwaltungsverfahren).

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerber gehört und die Psychologin des KfV Mag. M W erörterte als sachverständige Zeugin ihre gutachterliche Stellungnahme. Als Amtsärztin wurde Frau Dr. W (Landessanitätsdirektion) zwecks Abgabe von Erklärungen über den derzeit anzunehmenden gesundheitlichen Status des Berufungswerbers im Hinblick auf dessen Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr als Amtssachverständige der Berufungsverhandlung beigezogen Der Berufungswerber legte abermals jüngste alkoholspezifische Laborparameter vor.

 

4. Verfahrensauslösend war hier der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe A und B am 3.6.2004.

Dem Berufungswerber war unter der AZ: VerkR204160-1997 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine entsprechende Lenkberechtigung erteilt.

Die nachfolgende Verhaltensgeschichte des Berufungswerbers im Straßenverkehr ergibt sich aus der verkehrspsychologischen Untersuchung.

Inhaltlich wurde die Entscheidung auf das Ergebnis der amtsärztlichen Gutachtens vom 9.07.2004 gestützt, welches von einem wohl zufriedenstellenden körperlich-geistigen Gesamtzustand, augenscheinlich ohne Hinweis auf einen aktuell regelmäßig erhöhten Alkholkonsum ausgeht; dies gemäß der aktuellen Laborparameter.

Dennoch gelangt der Amtsarzt unter Hinweis auf das Ergebnis der VPU und dort auf drei Alkofahrten, wobei auch noch eine aus dem Jahr 1987 in dieses Kalkül einbezogen wurde zu einer negativen Einigungsbeurteilung. In weiterer Folge setzt sich der Amtsarzt mit der "Deliktsanalyse" bezüglich der Alkofahrten auseinander, wobei den letzten beiden Fahrten jeweils Alkotestverweigerungen zu Grunde lagen. Aus der Trinkdarstellung des Berufungswerbers des Jahres 1998 leitet auch der Amtsarzt in Anlehnung an die Sichtweise der Verkehrspsychologin eine Alkoholtoleranz ab, was damals regelmäßig einen erhöhten Alkoholkonsum bedeuten würde. Aus den Ausführungen des Berufungswerbers, so der Amtsarzt, seien Bagatellisierungstendenzen abzuleiten.

Daraus wird unter Hinweis auf das Ergebnis der VPU offenbar der sachlich nicht näher nachvollziehbare Schluss gefolgert, dass der Berufungswerber bisher und auch gegenwärtig "nicht in ausreichendem Umfang bereit wäre sich mit seiner Vorgeschichte selbstkritisch und Problembewusst auseinander zu setzen um dadurch seine Einstellung und sein Verhalten zum Alkohol entscheidend zu ändern." Damit, so der Amtsarzt weiter, sei konkret zu befürchten, dass der Berufungswerber wieder alkoholisiert am Verkehr teilnehmen werde.

Die weitere Vorgehensweise zur Erlangung einer Fahreignung wird in der Überprüfung einer strikten Alkoholkarenz erblickt, wobei nicht vor Ablauf von sechs Monaten eine abermalige VPU durchzuführen sei. Der Amtsarzt verweist schließlich nochmals auf die aus der vorliegenden VPU festgestellten "gravierenden Persönlichkeitsdefizite" und begründet damit die Nichteignung aus medizinischer Sicht iSd § 8 Abs.2 FSG. Für eine positive Begutachtung bedürfe es neben der Beibringung von Laborparametern alle zwei Monate, ebenfalls eines fachärztlichen psychiatrischen Befundes mit einer ausdrücklich befürwortenden Stellungnahme.

Darauf stützt sich letztlich auch die Behörde erster Instanz mit dem antragsabweisenden Bescheid, wobei sie keine Gründe für Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der VPU und des amtsärztlichen Gutachtens zu erblicken vermochte.

 

4.1. Die verkehrspsychologische Untersuchung wird nachstehend dem gesamten Inhalt nach wieder gegeben:
"Vorgeschichte

 
Laut Angabe der/des Untersuchten:

 

Nach dem bisher insgesamt dritten Entzug der Fahrerlaubnis, zuletzt (1998) für 18 Monate, beantragt der Untersuchte nun die Neuerteilung der Lenkberechtigung für Klasse A und B Fahrzeuge.
 

Der 37jährige Untersuchte sei nach vierjähriger Ehe seit 1995 geschieden, derzeit wohne er allein, seit etwa 1 1/2 Jahren habe er eine feste Freundin. Eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker habe er mit der Fachprüfung abgeschlossen und danach noch etwa drei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Anschließend sei er bis zum Jahr 2000 immer nur kurzfristigen diversen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Seit dem Jahr 2000 sei er nun bei der VOEST als Hochofenarbeiter beschäftigt. Seine Freizeit verbringe er mit Schwimmen, Schifahren, Fitness und Radfahren.
 

1985 habe er erstmalig die Lenkberechtigung für Klasse A und B Fahrzeuge erworben. Als Fahrpraxis nennt er ca. 10.000 km Jahresleistung mit PKW, die Fahrpraxis mit Motorrädern sei nicht nennenswert.
 

Der Untersuchte negiert jegliche nennenswerten selbst- und teilverschuldeten Unfälle im Straßenverkehr bisher.
 

Die erste entdeckte Alkoholfahrt sei ca. 1987 erfolgt, nähere Details dazu könne der Untersuchte nicht berichten, da "er sich nicht erinnern könne". Es sei kein Unfall gewesen, sondern habe sich um eine Kontrolle gehandelt.
 

Bei der zweiten aktenkundigen Alkoholfahrt 1996 sei er nachts auf dem Heimweg von einem Gasthaus in eine Verkehrskontrolle geratenen den Alkoholtest habe er verweigert. Die Verweigerung begründet er damit, dass "er damals geglaubt habe, ohnehin zuviel getrunken zu haben". Die Lenkberechtigung sei für ein Monat entzogen worden. Er habe vor der Fahrt Bier und Wein konsumiert, bezüglich der Menge habe er keine Erinnerung mehr. Seinen anschließend gefassten Vorsatz, nach Alkoholkonsum nicht mehr mit dem Auto zu fahren, habe er bis zum neuerlichen Delikt 1998 eingehalten.
 

Bei der dritten aktenkundigen Alkoholfahrt 1998 sei er ebenfalls nachts auf dem Heimweg von einem Lokal (etwa 700 Meter) in eine Routineverkehrskontrolle geraten, den Alkotest habe er erneut verweigert und begründet dies ebenso wie beim zweiten Delikt damit, dass "er geglaubt habe, dass er zu viel getrunken hätte". Die Fahrerlaubnis sei für 18 Monate entzogen worden. Er habe vor der Fahrt abermals Bier und Wein konsumiert, bezüglich der Menge gibt er erneut an, sich nicht erinnern zu können. Nach mehrmaligem Nachfragen und der Einladung zu einer Schätzung der Menge meint er, dass es sich wahrscheinlich um 5 Halbe Bier und 3/4Spritzer Wein gehandelt habe. Bei einer Trinkdauer von drei bis vier Stunden und einem damaligen Körpergewicht von 70 kg habe er die Alkoholwirkung leicht verspürt (auf einer Skala: gar nicht /leicht /mittel /stark /sehr stark). Seinen zu Beginn der Trinksituation gefassten Vorsatz, später zu Fuß nach Hause zu gehen, habe er nicht einhalten können, da "er dazu zu labil sei". Als Trinkanlass gibt der Untersuchte an, "alte Bekannte getroffen zu haben".
 

Etwa im Jahr 1999 sei er beim Fahren mit dem PKW, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, entdeckt worden. Er habe dafür eine Geldstrafe in Höhe von ca. ATS 6.000,-- bezahlt. Er sei damals mit dem PKW eines Bekannten gefahren, eine Alkoholisierung dabei wird negiert.
 

Mit Ausnahme eines Vergehens gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn vor vielen Jahren (nähere Details nicht erfragbar) mit einer Geldstrafe von 1.500 bis 2.000 ATS werden weitere nennenswerte Beanstandungen im Straßenverkehr negiert.
 

Zu seinen Alkoholkonsumgewohnheiten gibt der Untersuchte an, das letzte Mal vor drei Monaten, anlässlich des Besuches bei seinen Eltern in Kärnten, 2 Halbe Bier konsumiert zu haben. Bei einer Trinkdauer von zwei bis drei Stunden und einem Körpergewicht von 72 kg habe er die Alkoholwirkung stark verspürt. Zu seinen derzeitigen Trinkgewohnheiten gibt der Untersuchte dann an, nur etwa einmal in zwei bis drei Monaten (bei Besuchen der Familie bzw. bei besonderen Anlässen) meist 2 bis 3 Halbe Bier zu konsumieren. Diese Trinkgewohnheiten habe er seit dem Sommer 2002.
 

Zu seinen Trinkgewohnheiten bis zu diesem Zeitpunkt führt der Untersuchte anschließend aus, "davor auch nicht wesentlich mehr Alkohol konsumiert zu haben". Auch bei mehrmaligem Nachfragen und dem ausdrücklichen Hinweis, dass es ja dann keinerlei nennenswerte Veränderungen gebe, bestätigt der Untersuchte erneut, davor "auch nur etwa einmal in zwei bis drei Monaten 1 bis 2 Bier getrunken zu haben".
 

Er ergänzt dann noch, dass er aber Jetzt nichts mehr trinke". Auf den Hinweis, dass bei einer Trinkfrequenz in Abständen von zwei bis drei Monaten und der letzten Trinksituation vor drei Monaten dies ja nicht automatisch bedeute, dass er nun nichts trinke, sondern dass es seither möglicherweise keinen Trinkanlass gegeben habe, bestätigt der Untersuchte, dass dies so sei und ergänzt erneut, dass "er jetzt nichts mehr trinke".
 

Der Untersuchte wird dann abermals darauf hingewiesen, dass es immerhin bisher insgesamt drei Führerscheinentzüge wegen überhöhten Alkoholkonsums gegeben habe, dass sich die letzten beiden Vorfälle in einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen 1996 und 1998 abgespielt hätten und wird noch einmal dahingehend befragt, ob er nicht eventuell zur damaligen Zeit andere Trinkgewohnheiten gehabt habe. Der Untersuchte bestätigt abermals auch damals die selben Trinkgewohnheiten (einmal in zwei bis drei Monaten 1 bis 2 Bier) gehabt zu haben. Auf die anschließende Frage, warum er entgegen seiner Gewohnheiten denn dann anlässlich des dritten Vorfalls 1998 etwa 5 Halbe Bier und 3/4 Spritzer konsumiert habe, meint der Untersuchte, dass "es Fasching gewesen sei".
 

Bezüglich der auf der Zuweisung angeführten "früheren gelegentlichen Trinkexzesse" gibt der Untersuchte an, dass "dies nicht stimme und er es falsch ausgedrückt habe".
 

Da der Untersuchte nun erneut betont, seit drei Monaten keinen Alkohol mehr zu konsumieren, wird er nach etwaigen begleitenden Veränderungen in diesem Zusammenhang im Vergleich zu früher befragt und meint, dass es "keinerlei Veränderungen gebe".
 

Wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie Dauermedikation wird negiert.
 

Nach etwaigen Kontakten zu Drogen befragt, gibt der Untersuchte, nach anfänglichem Zögern an, dass er einmal Kontakte zu Drogen gehabt habe. Bezüglich einer etwaigen Anzeige meint er zunächst, wegen Drogenbesitzes angezeigt worden zu sein und ergänzt erst bei Nachfragen, dass die Anzeige auch wegen Drogenkonsums erfolgt sei. Der Vorfall habe sich etwa 1993 ereignet, das Verfahren sei eingestellt worden, da er sich danach "freiwillig zu regelmäßigen Harntests verpflichtet habe". Auf die Frage, über welchen Zeitraum und welche Drogen er damals konsumiert habe, gibt der Untersuchte an, dass er damals nur ein einziges Mal eine Cannabis Zigarette probiert hätte. Um nähere Beschreibung der Situation (Anzeige wegen Drogenkonsum und Besitz) gebeten, führt er aus, dass er damals in einem Lokal "ein Sackerl Cannabis geschenkt bekommen habe". Bei Nachfragen führt er aus, dass es sich dabei um eine Menge von etwa 9 Gramm gehandelt habe und bestätigt, dass es sich um eine Schenkung gehandelt hätte. Er führt dann weiter aus (auch erst nach mehrmaligem Nachfragen), dass er damals im Lokal eine Cannabis Zigarette geraucht hätte, "anschließend hätte er den Rest in seinem PKW vergessen". Etwa ein Monat später sei dann eine Verkehrskontrolle gezielt in Hinblick auf Drogenbesitz erfolgt und die Drogen seien in seinem PKW gefunden worden. "Er selbst habe keine Ahnung warum diese Verkehrskontrolle bezüglich Drogenbesitzes erfolgt sei".
 

Interpretation der Testbefunde zu den fahrverhaltensreievanten Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmalen sowie Interpretation der Befunde aus Anamnese, Exploration und Verhaltensbeobachtung
 

Im VPT.2 Test ergeben sich keine Normabweichungen auf den Skalen.
 

FRF Test: Hier finden sich keine Skalenausprägungen die außerdurchschnittlich in negativer Weise von der Norm abweichen.
 

VIP: Hier lassen die erhöhten Werte auf den Skalen US - unkritische Selbstwahrnehmung und SE -Orientierung an sozialer Erwünschtheit (PR 91 und 94) auf wenig offenes und selbstkritisches Beantworten der Fragen zum eigenen Fahrverhalten schließen.
 

TAAK: Hier liegen folgende Skalen außerhalb der Norm:
 

DI - alkoholspezifische Dissimulation (erhöht, PR 97), dies bedeutet wenig offenes und selbstkritisches Beantworten der Fragen zu den eigenen Trinkgewohnheiten.
 

Der erhöhte Wert auf der Skala NA - Normenakzeptanz (PR 95) sowie die reduzierten Werte auf den Skalen AE - alkoholaffine Einstellungen und AU - alkoholaffines Umfeld (PR 5 und 22) sind aufgrund der geringen Offenheit bezüglich der eigenen Trinkgewohnheiten im Sinne einer beschönigenden Selbstdarstellung nicht sicher interpretierbar.
 

 

Exploration:
 

Die Deliktanalyse zeigt insgesamt drei aktenkundige Alkohoffahrten, wobei der Untersuchte zu dem ersten Delikt keine näheren Erinnerungen mehr hat und bei den beiden letzten Delikten 1996 und 1998 jeweils den Alkotest verweigerte. Beim letzten Vorfall 1998 nennt er dann nach mehrmaligem Nachfragen eine damals konsumierte Trinkmenge von etwa 5 Halben Bier und 1/4 Spritzer Wein. Bei einer Trinkdauer von drei bis vier Stunden, einem damaligen Körpergewicht von 70 kg und einer dabei nur leicht verspürten Alkoholwirkung lässt dies auf eine damals erhöhte Alkoholtoleranz schließen, dies setzt aber regelmäßigen und fallweise erhöhten Alkoholkonsum voraus. Gänzlich in Widerspruch dazu stehen seine Angaben zu seinen Trinkgewohnheiten. Aus diesen Ausführungen sind daher deutlichste Beschönigungs- und Bagatellisierungstendenzen abzuleiten. Der Untersuchte gibt an, seit Jahren ähnliche Trinkgewohnheiten (einmal in zwei bis drei Monaten ein Konsum von 1 bis 2 Bier) zu haben. Da dies in deutlichem Widerspruch zu den insgesamt drei aktenkundigen Alkoholfahrten und auch zu der, anlässlich des letzten Vorfalls angegeben Trinkmenge steht, ist ein ausreichendes Problembewusstsein, bzw. Kritikbereitschaft gegenüber eigener - zumindest früherer - Trinkgewohnheiten keinesfalls ableitbar. Dies ist jedoch die Basis für das Entwickeln adäquater zukünftiger Änderungsstrategien,
 
Zusammenfassung der Befunde/Gutachten

 

Die kraftfahrspezifischen Leistungen sind in unterschiedlichem, insgesamt aber ausreichendem Ausmaß ausgebildet. Leistungsschwächen zeigen sich im Bereich der Aufmerksamkeitsleistung und der Sensomotorik. Auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit entspricht insgesamt den Anforderungen im Sinne der Fragestellung.
 

Im testmäßigen Persönlichkeitsbefund ergeben sich Hinweise auf eine nur sehr geringe Offenheit und Selbstkritik gegenüber den eigenen Trinkgewohnheiten. Dies kommt ganz deutlich auch in seinen diesbezüglichen Ausführungen im Gespräch zum Ausdruck.
 

Die Deliktanalyse zeigt insgesamt drei aktenkundige Alkoholfahrten, wobei der Untersuchte zu dem ersten Delikt keine näheren Erinnerungen mehr hat und bei den beiden letzten Delikten 1996 und 1998 jeweils den Alkotest verweigerte. Beim letzten Vorfall 1998 nennt er dann nach mehrmaligem Nachfragen eine damals konsumierte Trinkmenge von etwa 5 Halben Bier und 3/4 Spritzer Wein. Bei einer Trinkdauer von drei bis vier Stunden, einem damaligen Körpergewicht von 70 kg und einer dabei nur leicht verspürten Alkoholwirkung lässt dies auf eine damals erhöhte Alkoholtoleranz schließen, dies setzt aber regelmäßigen und fallweise erhöhten Alkoholkonsum voraus. Gänzlich in Widerspruch dazu stehen seine Angaben zu seinen Trinkgewohnheiten. Aus diesen Ausführungen sind daher deutlichste Beschönigungsund Bagatellisierungstendenzen abzuleiten. Der Untersuchte gibt an, seit Jahren ähnliche Trinkgewohnheiten (einmal in zwei bis drei Monaten ein Konsum von 1 bis 2 Bier) zu haben. Da dies in deutlichem Widerspruch zu den insgesamt drei aktenkundigen Alkoholfahrten und auch zu der, anlässlich des letzten Vorfalls angegeben Trinkmenge steht, ist ein ausreichendes Problembewusstsein, bzw. Kritikbereitschaft gegenüber eigener - zumindest früherer - Trinkgewohnheiten keinesfalls ableitbar. Dies ist jedoch die Basis für das Entwickeln adäquater zukünftiger Änderungsstrategien.
 

Insgesamt war der Untersuchte somit bisher nicht in ausreichendem Maße bereit, sich mit seiner auffälligen Vorgeschichte selbstkritisch und problembewusst auseinander zu setzten, um dadurch seine Einstellungen und sein Verhalten entscheidend zu ändern. Damit ist konkret zu befürchten, dass der Untersuchte wieder in alkoholbeeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen wird. Dementsprechend ist die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht gegeben.
 

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr K K zum Lenken von KFZ der Klassen A und B

 

"derzeit nicht geeignet"
 

Bemerkung:
 

Um die Eignungsvoraussetzungen zu verbessern wird dem Untersuchten die Einleitung einer strikten und ärztlich kontrollierten Alkoholkarenz angeraten. Bei nachweislicher Einhaltung dieser Maßnahme müssten verbesserte Eignungsvoraussetzungen, jedoch nicht vor Ablauf von mindestens sechs Monaten, in einer neuerlichen verkehrspsycholoqischen Untersuchung festgestellt werden.
 

Unterzeichnet für die Untersuchungsstelle Mag. M W, Verkehrspsychologin gemäß § 20 FSG-GV."

 

 

4.2. Diese gutachterlichen Schlussfolgerungen schienen alleine schon wegen der gänzlich normwertigen Laborwerte und des langen Zurückliegens der jeweiligen Fehlverhalten aus der Sicht der Berufungsbehörde wenig plausibel. Einer sachlichen Nachvollziehbarkeit nicht zugänglich scheint die knappe Feststellung des Amtsarztes, "in Anbetracht der zweifelsfrei festgestellten gravierenden Persönlichkeitsdefizite muss amtsärztlicherseits vorerst die gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgesprochen werden." Medizinische Aspekte und der vom Amtarzt selbst vom Berufungswerber gewonnene positive Eindruck bleiben offenbar gänzlich außer Acht. Eingags räumt der Amtsarzt nämlich ein, dass der Berufungswerber am 29.6.2004 einen weitgehend zufriedenstellenden körperlich-geistigen Gesamtzustand augenscheinlich und ohne Hinweis auf einen aktuell regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum aufgewiesen hat. Dies sei auch durch die Laborparameter vom 29.6.2004 bestätigt worden. Unter Hinweis auf die VPU spricht der Amtsarzt schließlich von einem "geradezu niederschmetternden Resultat." Dieses wurde abermals und offenbar ohne jeglichen medizinisch wissensinput und inhaltlicher Abklärungen übernommen.

Insbesondere scheint es fragwürdig, wenn sich etwa beide Gutachter (Psychologin und Arzt) auf ein zwischenzeitig schon siebzehn Jahre zurückliegendes Ereignis einer Alkofahrt zurückziehen, sich aber im Gegensatz dazu mit dem seit nunmehr vier Jahren nicht mehr verkehrsauffälligen und auch grundsätzlich geänderten Lebensführung des Berufungswerbers offenbar überhaupt nicht auseinander gesetzt haben . Hinterfragenswürdig schien insbesondere die detaillierte Schlussfolgerung des Amtsarztes aus einer vom Berufungswerber, offenbar über diesbezüglich nachdrückliches Befragen dargelegten Schilderung seines Trinkverhaltens anlässlich des Vorfalles im Jahr 1998. Diese war dahingehend, dass der Berufungswerber innerhalb von drei bis vier Stunden fünf Halbe Bier und 3/4 Spritzer Wein konsumiert hätte, wobei er bei einem damaligen Körpergewicht von 70 kg nur eine leichte Alkoholeinwirkung verspürt habe. Wenn daraus der Amtsarzt eine erhöhte Alkoholtoleranz erschließt, ist nur schwer nachvollziehbar warum daraus zum Nachteil des Berufungswerbers - angesichts des Zeitlaufes und der nunmehr vorliegenden Laborwerte - Bagatellisierungs- und Beschönungstendenzen iVm einer Nichteignung abzuleiten sein sollte. Die weitere Schlussfolgerung einer fehlenden Selbstkritik mutet ebenfalls sehr subjektiv und in Wahrheit nicht greifbar an.

In diesem Zusammenhang ist auf Studien von deutschen Fahreignungsbegutachtungen (Dr. D. Blochert, Dr. P. Sinckler, Prof. Dr. M. Rösler u. Prof. Dr. K. Foerster) hinzuweisen. Diesen zur Folge sind Zukunftsprognosen angesichts der Komplexität und der Vielzahl von Einflussgrößen menschlichen Verhaltens nur sehr eingeschränkt möglich. Den Großteil der Gutachten entbehre es bei kritischer Betrachtung an einer empirischen Grundlage, um mit der erforderlichen Sicherheit die gestellte Prognose begründen zu können.

Da hier sich hier in Wahrheit kein einziger Anhaltspunkt auf einen in der jüngeren Vergangenheit des Berufungswerbers erhöhten Zuspruch zum Alkohol aus Labordaten nachvollziehen und sich auch aus der Lebensführung des Berufungswerbers ein solches Indiz erst recht nicht erschließen lässt, konnte den fachlichen Schlussfolgerungen - wie sie von der Behörde erster Instanz gezogen wurden - vorerst nicht gefolgt werden.

4.3. Im Rahmen der Berufungsverhandlung schilderte der einen völlig gesunden Eindruck erweckende Berufungswerber seine derzeitige Lebenssituation. Wie bereits in der Berufung verweist er auf seine seit zwei Jahren bestehende Lebensgemeinschaft, wobei seine Partnerin keinen Alkohol trinke. Um seine berufliche Qualifikation auszubauen besucht der Berufungswerber eine Meisterschule für das Hüttenwesen. In der Freizeit betreibe er drei bis viermal wöchentlich Sport. Die zwischenzeitig mehr sechs Jahre zurückliegenden Ereignisse mit Alkohol in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr führte er auf seinen damaligen Freundes- und Bekanntenkreis zurück. Diesbezüglich lägen nun durch seine beruflichen Perspektiven und sein geändertes soziales Umfeld weitgehend geänderte Voraussetzungen vor.

Die nachteilige Darstellung und Beurteilung in der VPU erklärt der Berufungswerber damit, dass sich das Explorationsgespräch mit Mag. W ausschließlich auf seine Vergangenheit und nicht auf die Gegenwart bezogen hat.

Bei der Berufungsverhandlung legte der Berufungswerber unaufgefordert alkoholrelevante Daten vom 6.10.2004 vor. Diese liegen - wie bereits jene vom 29.6. 2004 und 20.8.2004 - im Normbereich.

Sein Trinkverhalten beschreibt der Berufungswerber mit dem Konsum von ein bis zwei Bier bei bestimmten Anlässen.

Diese Angaben sind glaubhaft, wobei dies auch durch die Laborparameter belegt gilt, was offenbar auf eine geänderte Haltung zum Alkohol schließen lässt und somit bei objektiver sachlicher Beurteilung das Fehlen der gesundheitlichen Eignung (zutreffender wohl Risikoeignung) wohl kaum in Frage stellen lässt.

Zusammenfassend erklärt dazu Frau Mag. W, dass die Angaben des Berufungswerbers zu seinen früheren Alkoholkonsum auf ein geringes Problembewusstsein zu deuten gewesen seien und auf eine erhöhte Alkoholtoleranz schließen hätten lassen. Es konnte dabei nicht geklärt werden, was der Berufungswerber mit seiner Aussage bei der VPU, nämlich "seit Jahren ähnliche Trinkgewohnheiten, nämlich ein bis zwei Bier in zwei bis drei Monaten zu pflegen", wirklich gemeint hat. Wenn ihm jedoch diese Aussage als "Widerspruch zu seinem einschlägigen Fehlverhalten" vor mehr als sechs Jahren ausgelegt wird, besagte dies im Ergebnis, dass letztlich nicht von Fakten sondern nur von kaum nachvollziehbaren Schlussfolgerungen (gleichsam immer mit dem Odiosum früherer Fehlverhalten belastet zu bleiben) ausgegangen würde.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung räumte die Psychologin letztlich jedoch ein, dass die vom Berufungswerber nunmehr dargelegte Lebensführung sehr wohl auch auf eine Verhaltensänderung zum Alkohol schließen lassen und mit Blick darauf die Basis für eine positive Beurteilung erblickt werden könnte.

Die verkehrspsychologische Stellungnahme geht im VPT.2 Test von Normwerten aus. Im FRF-Test ergaben sich ebenfalls keine negativen Normabweichungen.

Im VIP-Test ist von unkritischer Selbstwahrnehmung und Orientierung an sozialer Erwünschtheit die Rede. Dies lasse auf ein auf ein wenig offenes und selbstkritisches Beantworten der Fragen zum eigenen Fahrverhalten schließen. Dieser Bewusstseinsmangel wurde in der alkoholspezifischen Dissumulation auch zum Trinkverhalten schlussgefolgert.

Schließlich wird aus diesen im Rahmen der VPU erlangten Werten eine alkoholaffine Einstellung und ein alkoholaffines Umfeld abgeleitet. Folgt man der Darstellung des Berufungswerbers so liegt nahe, dass diese zumindest teilweise auf eine schlecht verlaufene Kommunikationsbasis erarbeitet wurden, wobei dem Berufungswerber nicht möglich gewesen oder gelungen sein dürfte sich optimal zu präsentieren. Unbestritten blieb auch seitens der Psychologin, dass lange Zeit über die Vergangenheit, kaum aber über die Gegenwart des Berufungswerbers gesprochen wurde.

Diesen Annahmen konnte der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft und in unmittelbarer Beurteilung seiner Darstellung entgegen treten. Wie oben schon dargelegt, dürfte die Angaben des Berufungswerbers gegenüber der Psychologin teilweise auf sprachlichen Dissens oder überhaupt auf eine suboptimale Kommunikationsbasis zurückzuführen gewesen sein. Diesbezüglich konnte auch die sachverständige Zeugin Mag. W nicht zu einer umfassenderen Aufklärung beitragen. Dies darf letztlich nicht zur Gänze zu Lasten des Probanden ausschlagen.

4.3.1. Im Zusammenhang von Verhaltensprognosen ist daher abermals auf die Studie zur Fahreignungsbegutachtung in Deutschland hinzuweisen. (Dr. D. Blocher, Dr. P. Winckler, Prof. Dr. M. Rösler u. Prof. Dr. K. Foerster) Darin wird hervorgehoben, dass Prognose-Gutachten - und um eine solche Prognosebegutachtung handelt es sich im Ergebnis auch hier- besondere Schwierigkeiten, da menschliches Verhalten komplex determiniert ist und einer Vielzahl von Einflussgrößen unterliegt, sodass eine ausreichend fundierte prognostische Einschätzung oft nur mit erheblichen Einschränkung möglich ist. Nicht bei jedem Verkehrsteilnehmer der mit Trunkenheitsfahrten auffällig geworden ist, besteht eine manifeste Alkoholabhängigkeit oder ein diagnostische relevanter Alkoholmissbrauch. Die Trinkgewohnheiten eines großen Teiles dieses Kollektives sind eher einem "subdiagnostischen" Bereich zuzuordnen. Je weiter man jedoch in der diagnostischen Einschätzung von definierten Krankheitsbildern entfernt ist, desto vager müssen zwangsläufig die prognostischen Stellungnahme ausfallen.

Hier ist wohl von zwei acht und sechs Jahre zurückliegende Alkoholereignissen auszugehen. Das siebzehn Jahre zurückliegende Ereignis ebenfalls noch zu bewerten wäre grob unsachlich und würde zu einem die Menschwürde verletzenden immerwährenden Vorurteil führen.

Den beiden Alkoholereignisse lagen Atemlufttestverweigerungen zu Grunde, sodass über den Grad der Alkoholisierung nur Vermutungen angestellt werden können bzw. nur auf die Angaben des Berufungswerbers zurückgegriffen werden kann. Ob nach sechs Jahren solche Angaben sachlich überhaupt als tragfähig bezeichnet werden können scheint mehr als zweifelhaft. Mehr als zweifelhaft erscheint daher im Lichte des oben Gesagten auch, wenn auf solche Angaben - aus welchen Motiven diese immer gemacht worden sein mögen - weittragende Schlussfolgerungen über die Wesensart eines Menschen gestützt werden. Gänzlich im Dunkeln bleibt ferner, inwieweit solche von unbestimmten Fakten getragene Schlussfolgerungen über Jahre hinweg eine gesundheitliche Prognosebeurteilung noch zulassen sollte. Dies abermals vor dem Hintergrund, dass die Verweigerungsfälle der Atemluftuntersuchung sechs Jahre zurückliegen, der Berufungswerber unbestritten nun ein solides Leben zu führen scheint und kein wie immer gearteter konkreter Anhaltspunkt für eine Alkoholdisposition vorliegt.

Wenn hier darüber hinaus auch noch völlig unbedenkliche Laborparameter vorliegen, scheint es sachlich gänzlich unvertretbar von einer Alkoholaffinität und einer fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu sprechen. Mit Blick darauf erweist sich das - im Rahmen der Verhandlung letztlich doch etwas relativierte - negative Kalkül aus der verkehrspsychologischen Gutachten einfach nicht haltbar. Schließlich relativiert sich dieses Kalkül selbst, wenn am Ende der fachlichen Ausführungen schon nach sechs Monaten ein positives Ergebnis in Aussicht gestellt wird. Auch dies entbehrt einer nachvollziehbaren Logik, wenn einerseits sechs Jahre offenbar nicht oder kaum berücksichtigt wurden, aber weitere sechs Monate dann ein diametrales Ergebnis als möglich in Aussicht stellt.

Diesbezüglich erklärte auch die beigezogene Amtsärztin, dass letztlich nur das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung auch zu einem negativen ärztlichen Begutachtung geführt hat. Bedenklich erschiene schließlich, wenn dem Arzt als Hauptgutachter für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung im Falle einer bloßen Übernahme des Kalküls aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme überhaupt kein Raum mehr bliebe.

Da letztlich unter Feststellung der normwertigen Laborwerte auch für die Ärztin keine sachlichen Anhaltspunkte für einen gesundheitlichen Mangel aufgezeigt wurden, geht die Berufungsbehörde in positiver Deutung der im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrücke und der darauf zu stützenden Interpretation der Gutachten von der gesundheitlichen (Risikoeignung) des Berufungswerbers aus. Um jegliche Zweifel auszuräumen und vom Berufungswerber einen zusätzlichen Impuls zur Erhaltung seiner Eignung einzufordern, wird ihm aufgetragen durch noch zweimalige Vorlagen von Laborparametern seine diesbezügliche nachhaltige Stabilität offensiv darzutun.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt und demnach auch nur belassen werden, die iSd Z3 "gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken" (§§ 8 und 9 leg.cit). Im Falle des Vorliegens der gesetzlich normierten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung (Wiedererteilung) einer (der) Lenkberechtigung.

Nach § 8 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

Gleiches gilt demnach für die nach einen wegen gesundheitlicher Eignung erfolgten Entzug bei deren Wiedererlangung.

Die im Rahmen der Berufungsverhandlung erörterten Expertisen wurden im Rahmen dahingehend relativiert, dass letztlich von den gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen auszugehen ist. Was schließlich die vorerst im Gutachten angenommenen und folglich auch von der Behörde erster Instanz übernommenen Annahme einer präsumtiv mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung anlangt, so stützt sie sich dabei ebenfalls auf das amtsärztliche Gutachten vom 9. Juli 2004. Dieses ist aber auch hinsichtlich der angenommenen mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung gänzlich begründungslos geblieben und wurde schließlich im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Hinweis auf die Laborparameter relativiert und vermag [den angefochtenen] einen negativen Bescheid sohin nicht [mehr] zu tragen.

Daran vermöchte sich auch nichts zu ändern, wenn man das amtsärztliche Gutachten auch hinsichtlich der angenommenen mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung so verstehen wollte, dass es zur Gänze einen Verweis auf die einschlägigen Passagen der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 5. Juli 2004 darstellte.

Die verkehrspsychologische Stellungnahme ist - wie oben ausgeführt - mit Blick auf die darin sehr pauschal ausgesprochenen Persönlichkeitsmängel sachlich nicht nachvollziehbar und stützt sich offenbar auf fiktive Annahmen, welche offenbar wieder auf ein suboptimal verlaufendes Gespräch mit dem Berufungswerber zurückzuführen waren. Schließlich wurde, wie ebenfalls bereits mehrfach festgestellt, das negative Kalkül im Rahmen der Berufungsverhandlung relativiert und im Ergebnis vermeint, dass sich in der Berufungsverhandlung Ansätze ergeben haben die zu einem positiven Kalkül führten. Da unter Hinweis auf § 8 Abs. 5 letzter Halbsatz FSG ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Lenkberechtigung besteht, darf ein bloß suboptimal verlaufenes Gespräch bei sonst positiven gesundheitlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht zu deren Versagung auf Grund einer negativen Prognosenbeurteilung führen (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0165). Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch hinsichtlich des angenommenen Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als nicht ausreichend begründet (vgl. etwa VwGH 27.2.2004, 2002/11/0184). Vielmehr war auf Grund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung und der Rechtslage die Entscheidung der Behörde erster Instanz zu revidieren. Die Einholung eines weiteren VPU würde angesichts dieser Sachlage wäre angesichts der dem Berufungswerber zufallende Kostenlast sachlich nicht gerechtfertigt.

Es ist an dieser Stelle abermals an die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, derzufolge es im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht darauf ankommt, ob der Betreffende völlig alkoholabstinent ist, sondern darauf, ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m.a.W. es sei konkret zu befürchten,

dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen werde (vgl. VwGH 24. 9.2003, Zl. 2002/11/0231, m.w.N.).

5.2. Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).

Abschließend kann daher mit Blick auf das Ergebnis der Berufungsverhandlung und der dabei offen bleibenden Fragen eine kurzzeitige Auflage in Form einer zweimaliger Erbringung der Laborparameter als sachgerecht erachtet werden. Dies um dem Berufungswerber die Möglichkeit zu eröffnen seine sachliche Distanz zu einem verkehrsrelevanten Alkoholkonsum nach einen gewissen Zeitraum nachhaltig darzutun.

Diese Auflage ist dem aus der Rechtsordnung abzuleitenden Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes angemessen (s. HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff).

Auf Grund des Beweisergebnisses kam der Berufung im Ergebnis Berechtigung zu und es war demnach in dieser Sache spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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