Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520719/7/Ki/An

Linz, 01.12.2004

 

 

 VwSen-520719/7/Ki/An Linz, am 1. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau Dr. S K, L, H, vom 7.9.2004 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.9.2004, GZ. FE-366/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges, Anordnung den Führerschein unverzüglich abzuliefern und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.2, 29 Abs.3 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Frau Dr. K S die mit Führerschein der BPD Linz vom 24.10.1983 zu F 366/2004 für die Klassen A, B, F erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass sie wieder gesundheitlich geeignet ist, entzogen. Außerdem wurde ihr das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges ab Verkündung des Bescheides bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, welches ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken derartiger Fahrzeuge bestätigt, verboten.

Darüber hinaus wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist und es wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 27.8.2004, dem eine verkehrspsychologische Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Gute Fahrt vom 26.8.2004 zugrunde lag. Der Amtsarzt kam zum Ergebnis, dass Frau Dr. S zum Lenken von Kraftfahrzeugen aller Klassen (inklusive mehrspuriger Leichtkraftfahrzeuge) gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

Laut dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme hat sich die Berufungswerberin am 19.8.2004 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen und es wurde bei dieser Untersuchung festgestellt, dass sie aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet ist.

 

Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz begründete die von ihm festgestellte Nichteignung wie folgt:

"Eignungsausschließende, negative VPU v. 19.08.2004

 

Die Zuweisung v. Fr. Dr. S zum pol.ärztl. Dienst erfolgte aufgrund eines Vorfalles v. 18.03.2004 (s. auch Meldung WZ Kaarstr. v. 23.03.2004).

Da die Pat. bei der amtsärztl. Untersuchung am 15.07.2004 deutliche Hinweise auf eine incipiente altersbedingte Demenz bot, mußte unsererseits zunächst eine VPU zur Prüfung der kfz-spez. psychophys. Lstgsfkt. angeordnet werden.

Dabei ergab sich am 19.08.2004 u.a. folgendes Resultat (auszugsweise Wiedergabe):

- Bei den erhobenen kfz-spez. Lstgsfkt. und den intellektuellen Voraussetzungen zeigten sich in allen Bereichen massive Lstgsdefizite, sodaß selbst durch die jahrzehntelange Fahrpraxis keine ausreichende Kompensation mehr möglich ist.

Die notwendige kfz-spez. Lstgsfähigkeit zum Lenken v. KFZ ist daher nicht mehr ausreichend gegeben (auch nicht für mehrspurige Leichtkfz).

In der Verkehrsvorgeschichte wurden einige leichte Unfälle mit Blechschaden angegeben (mit Häufungen in den letzten Jahren), wobei aber bisher weder eine selbstkritische Aufarbeitung der Vorfälle, noch ein entsprechendes Problembewußtsein erkennbar ist. Die Untersuchte fühlt sich immer noch uneingeschränkt fahrtauglich.

Testmäßig ergaben sich keine Hinweise auf eine erhöhte Neigung zu aggressiven Interaktionen im Straßenverkehr und es kann auf ein angepaßtes Verkehrsverhalten geschlossen werden. Die erhobene Persönlichkeitsstruktur (aktiv, pedantisch, gefahrenmeidend) ist aber aufgrund einer sehr starken Beschönigungstendenz nicht mit der ausreichenden Sicherheit interpretierbar.

Ohne Reflexion des Fehlverhaltens (Unfälle, Vorfall am 18.03.2004 etc.) nimmt sich die Untersuchte selbst die Möglichkeit, aus den Fehlern zu lernen bzw. ihr Verkehrsverhalten und ihre kfz-spez. Lstgsfähigkeit realistisch einzuschätzen. Aus diesem Grunde kann daher auch die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht in ausreichendem Maße angenommen werden.

Fr. Dr. K S ist aus verkehrspsycholog. Sicht zum Lenken von KFZ der Gr. 1 "nicht geeignet".

Im Hinblick auf das fortgeschrittene Lebensalter der Untersuchten erscheint eine entscheidende Verbesserung der kfz-spez. Lstgsfähigkeit unwahrscheinlich, sodaß von weiteren verkehrspsycholog. Untersuchungen abgeraten werden muß.

In Anbetracht dieser Befundlage muß im gegenständl. Fall nun auch amtsärztl.seits die Nichteignung ausgesprochen werden; eine Regeneration der kfz.spez. Lstgsfkt. ist, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, nicht mehr zu erwarten."

 

2. Dagegen hat Frau Dr. S mit Schriftsatz vom 7.9.2004 fristgerecht Berufung erhoben. Die Bundespolizeidirektion Linz legte diese Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegendem Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67 d Abs.1 AVG).

 

3. Frau Dr. S führt in der Berufung aus, dass sie sich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges, für welches eine Lenkberechtigung der Klasse B notwendig sei, weiterhin in der Lage fühle. Es würden sowohl aus physiologischer als auch neurologischer Sicht keine Umstände vorliegen, die einen Entzug der Lenkberechtigung rechtfertigen würden. Dies würde auch im Rahmen einer Beobachtungsfahrt festgestellt werden können. Im Rahmen eines neuerlichen verkehrspsychologischen Gutachtens müsste wohl eindeutig festgestellt werden können, dass eine Fahrtauglichkeit zumindest zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B vorliege.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides, die Durchführung einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung hinsichtlich ihrer Fahreigenschaft, gegebenenfalls die Durchführung einer Beobachtungsfahrt und die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung, gegebenenfalls eingeschränkt auf die Klasse B samt Befristung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Darüber hinaus wurde, dem Antrag der Berufungswerberin entsprechend, eine weitere verkehrspsychologische Stellungnahme eingeholt.

 

Die weitere verkehrspsychologische Untersuchung wurde am 27.9.2004 durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle INFAR vorgenommen. Weiters wurde mit Frau Dr. S am 20.10.2004 eine Fahrprobe durchgeführt.

 

Im Zusammenhang mit dieser Fahrprobe führte der Gutachter aus, dass diese über 45 Minuten Stadt- und Landstraßenverkehr erfolgte und eklatante Defizite im Fahrzeughandling, im Reaktionsbereich sowie in der raschen Überblicksgewinnung erbrachte. Besonders auffällig seien die nicht korrekte Einhaltung von Fahrstreifen sowie einige nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen (z.B. das Festfahren hinter einem offensichtlich länger haltenden Bus sowie ein 30 Meter Abstand in einer vor einer Ampel wartenden Fahrzeugkolonne) gewesen. Die begleitende Fahrlehrerin habe mehrfach eingreifen müssen, um einen Unfall zu vermeiden bzw. eine Behinderung des Verkehrs abzukürzen. Bedenklich erscheine angesichts der beobachtenden Fehler der Umstand, dass Frau Dr. S angesichts ihrer offensichtlichen Defizite durchwegs eine viel zu hohe Geschwindigkeit gewählt habe und dass ihr die ersichtlichen Mängel in keiner Weise bewusst gewesen wären.

 

Unter Berücksichtigung dieser Fahrprobe hat der Gutachter nachstehende zusammenfassende Stellungnahme abgegeben:

 

"Frau Dr. K S, geboren am 18. März 1920, bot folgendes Bild: Im Bereich der Merkfähigkeit ist bereits ein Defizit festzustellen. Die Untersuchte lässt außerdem Schwächen im Bereich der zeitlichen Orientierung erkennen und es zeigen sich Anzeichen auf konstuktive Defizite sowie einer Verminderung des Denkvermögens. Diese Befunde sprechen für eine leichte Demenz. Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung zeigt sich folgendes Bild: Die Reaktionsfähigkeit und die reaktive Belastbarkeit sind weitgehend alterstypisch eingeschränkt. In einem weiteren Verfahren zeigt sich, dass die Fähigkeit zur Aufmerksamkeit und Konzentration teilweise vermindert ist. Die rasche und detailgetreue Überblicksgewinnung und die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit sind eingeschränkt, wobei diese Leistungsmängel über ein alterstypisches Ausmaß hinaus gehen. Die sensomotorische Koordinationsfähigkeit ist derzeit weitgehend alterstypisch eingeschränkt. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist derzeit nicht ausreichend gegeben. Die Fahrprobe verlief negativ und dient somit nicht um ev. Kompensationsmöglichkeit zu eruieren.

Im persönlichkeitsbezogenen Screeningsfragebogen KFP30 wird hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotentials keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ausgewiesen. In diesem Fragebogenverfahren sind derzeit keine schweren Mängel an Urteils- und Kritikfähigkeit verifizierbar, allerdings sollte sich die Untersuchte mit ihrem Leistungsabbau und ihren Fahrdefiziten in Bezug auf ihr Fahrverhalten noch problembewusst auseinander setzen. Die sog. psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist derzeit nicht ausreichend gegeben.

 

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Frau Dr. K S, geb. am , derzeit nicht geeignet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.

 

Eine Eignung setzt eine Besserung der Leistungsfähigkeit voraus. Eine weitere fachärztliche Abklärung, Verlaufskontrolle und Behandlung bezüglich der Hinweise auf eine leichte Demenz wird (der Untersuchten) empfohlen. Der Sinn einer neuerlichen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sollte von der Verlaufskontrolle abhängig gemacht werden."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Auffassung, dass sowohl die verkehrspsychologischen Stellungnahmen als auch das amtsärztliche Gutachten schlüssig sind und aus diesen Unterlagen abgeleitet werden muss, dass Frau Dr. S derzeit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken. Eine neuerliche amtsärztliche Stellungnahme wird in Anbetracht der weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht mehr für erforderlich gehalten. Letztlich hat diese Stellungnahme das Ergebnis der ersten verkehrspsychologischen Untersuchung und auch der amtsärztlichen Untersuchung in klarer Weise bestätigt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

  1. ......
  2. ......
  3. ......
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die unter anderem nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Bedingungen zu gestatten.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 der Führerschein-Gesundheitsverordnung gilt unter anderem als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Das unter Punkt 4. dargelegte Beweisergebnis führt im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften zwingend zu dem Schluss, dass Frau Dr. S derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. der Ausspruch des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen zu Recht erfolgte.

 

5.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Der diesbezügliche Spruchpunkt stützt sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

 

5.3 Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich diesbezüglich der Begründung im erstbehördlichen Bescheid an. Die Weiterbelassung der Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen wäre mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden und es war daher die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Frau Dr. S durch den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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