Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520726/2/Bi/Be

Linz, 27.09.2004

 

 

 VwSen-520726/2/Bi/Be Linz, am 27. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. G P, vom 16. September 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 31. August 2004, VerkR21-5-1996, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 18 Monaten und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 15 Monate, gerechnet ab 21. März 2004, dh bis 21. Juni 2005, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 11. November 1985 zu F 4980/85 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2 und 7 Abs.3 Z1 FSG für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 21. März 2004, das ist bis einschließlich 21. September 2005, entzogen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 3. September 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1




2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, gegen die von der Erstinstanz angeführte Judikatur des VwGH, auf persönliche oder wirtschaftliche Gründe sei keine Rücksicht zu nehmen, bringe er ein, es mache sehr wohl einen Unterschied, wo man wohne und wie man finanziell situiert sei. Als Stadtbewohner sei ein Entzug des Führerscheins leichter zu ertragen als für einen weit von öffentlichen Verkehrsmitteln lebenden Betroffenen. Außerdem könne ein finanziell unabhängiger Mensch mit einem Entzug sehr gut und ohne wesentliche Einschränkung zurechtkommen. Jeder Tag hier im Abseits zähle doppelt. Er sehe sein Fehlverhalten ein und ersuche um eine Korrektur des Strafausmaßes bzw um eine Änderung in eine befristete Erteilung mit entsprechenden Auflagen. Er würde auch eine Ersatzstrafe in Form einer freiwilligen Arbeit im Sozialbereich annehmen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw, dem bereits wegen zweimaligen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,16 mg/l und 1,21 mg/l AAG im Jänner 2002 die Lenkberechtigung für 12 Monate entzogen worden war und der nach Absolvierung einer Nachschulung erst seit 23. Jänner 2003 wieder im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, am 21. März 2004 erneut beim Lenken eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ( 0,44 mg/l AAG) angetroffen wurde. Dafür wurde er mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Erstinstanz vom 21. April 2004, VerkR96-1350-2004-OJ, bestraft.

Der Bw hat im Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid vom 8. April 2004 eingewendet, er besuche 2mal im Monat eine Gruppentherapie in Traun, was einen Zeitaufwand von 4-5 Stunden für Hin- und Rückweg bedeute. Er besuche weiters Vorlesungen an der Katholisch-Theologischen Universität und das nächste Kaufhaus sei 6 km von seinem Wohnhaus entfernt. Angebotene Tätigkeiten im Ausland als Zuverdienst zur Pension, um seine Schulden abzubauen, könne er ohne Führerschein nicht annehmen. Auch der Besuch der Clubabende des Tauchclubs Delphin Linz, dessen Präsident er sei, werde dadurch erschwert, dass nach 20 Uhr kein Postautobus mehr fahre.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.



Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt - wobei, wie sich in der Zusammenschau der Bestimmungen des § 99 Abs.1 ergibt, der Alkoholgehalt seines Blutes 0,8 %o oder mehr, aber weniger als 1,2 %o oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l beträgt.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Auf der Grundlage des oben angeführten rechtskräftigen Straferkenntnisses war im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z2 FSG vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen.

Der 1942 geborene Bw ist Pensionist und hat am 21. März 2004 nach eigenen Angaben zunächst nach einem Streit mit seiner Gattin die Sauna besucht, wo er zwei Halbe Bier getrunken hat, und danach vor der Heimfahrt noch in einer Tankstelle einen Schnaps konsumiert; dies alles, obwohl er nach eigenen Angaben eine Gruppentherapie in Traun besucht, die absolute Alkoholabstinenz zum Ziel hat.

Die von der Erstinstanz ausgesprochene Entziehungsdauer von 18 Monaten orientiert sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides daran, dass der Bw anlässlich der der vorangegangenen Entziehung seiner Lenkberechtigung auf 12 Monate zwei Fahrten mit extremen Atemalkoholwerten aufgewiesen hat, wobei diese Entziehung offenbar keine Änderung seiner Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr zu bewirken vermochte, sodass nunmehr eine noch längere Entziehungsdauer für erforderlich gehalten wurde.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates kann aber deshalb noch mit einer etwas geringeren Entziehungsdauer von 15 Monaten das Auslangen gefunden werden, weil dem Bw die beiden hohen Atemalkoholwerte und das


zweimalige Lenken nun nicht noch einmal vorzuhalten sind, zumal die dafür ausgesprochene Entziehung bereits erfolgt ist und die Mindestentziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG drei Monate beträgt. Der Bw war seit 23. Jänner 2003 wieder in Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, was ihn aber nicht davon abgehalten hat, 14 Monate später erneut ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss zu lenken.

Sein Argument, er wohne im "Abseits" und da zähle jeder Tag Führerscheinentzug doppelt, ist insofern nicht zielführend, als ihm die nunmehr aufgezählten Umstände, nämlich die Entfernung seiner Wohnung vom Kaufhaus bzw der Postbushaltestelle, der nicht in sein Leben passende Postbus-Fahrplan, Veranstaltungen, Clubabende und Vorlesungen in Linz ebenso wie der Umstand, dass man ohne Lenkberechtigung auch nicht ins Ausland fahren kann, auch schon vor dem Lenken des Pkw nach Alkoholkonsum am 21. März 2004 klar sein mussten, was ihn offenbar noch nicht dazu bewegen konnte, das Lenken eines Pkw nach Alkoholgenuss zu unterlassen.

Dass der Bw diese Umstände nun aufzählt, zeigen, dass ihm nun endlich bewusst geworden ist, was er durch die Entziehung der Lenkberechtigung alles versäumt bzw was nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Es ist daher anzunehmen, dass dieses Erkennen in Verbindung mit der Therapie in Traun seine Lebenseinstellung im Hinblick auf Alkohol nun positiv beeinflussen wird, sodass davon auszugehen ist, dass der Bw nach Ablauf der Entziehungsdauer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

Das vermag aber die vom Bw kritisierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie des Unabhängigen Verwaltungssenates im Hinblick auf die Irrelevanz der beruflichen wie persönlichen Situation eines vom Entzug der Lenkberechtigung Betroffenen nicht zu ändern, was seinen Sinn auch darin hat, dass die Entziehung der Lenkberechtigung entgegen dem subjektiven Empfinden des Bw keine Strafe darstellt, sondern eine Sicherungsmaßnahme mit dem Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Diese Nachteile betreffen auch nicht ausschließlich den Bw, sondern schlicht jeden von einer derartigen behördlichen Verfügung betroffenen Adressaten.

Eine Absolvierung von "Ersatzstrafen" in Form von Hilfsdiensten in Seniorenheimen oder Krankenhäusern ist im Führerscheingesetz nicht vorgesehen, was den Bw aber nicht davon abhalten soll, sich entsprechend zu betätigen, um sich vor Augen zu führen, dass caritative Tätigkeiten keine "Strafe" sind.

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. Der Bw hat daher die Möglichkeit, die



Ausfolgung seines Führerscheines rechtzeitig vor Ende der Entziehungsdauer, das ist der 21. Juni 2005, zu beantragen.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

15 Monate FS-Entziehung bei 0,44 mg/l AAG nach Entziehung 12 Monate wegen 2x vorher mit hohem Alkoholwert + Zeitraum v. 14 Monaten - LB ausreichend

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