Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520730/17/Kof/An

Linz, 14.02.2005

 

 

 VwSen-520730/17/Kof/An Linz, am 14. Februar 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn LM egen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.8.2004, F 2346/2004 betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben,

als Herrn L M die Lenkberechtigung für die Klasse B


erteilt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z3 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war mehr als 20 Jahre - vom 16.12.1982 bis 11.7.2004 - im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bw auf Fristverlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.9.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Am 30.11.2004 wurde eine Beobachtungsfahrt im Sinne des § 9 FSG iVm
§ 1 FSG-GV durch den gemäß § 125 KFG bestellten technischen Sachverständigen Ing. M.A. gemeinsam mit der Verkehrspsychologin, Frau Dr. M.R durchgeführt.

Gemäß Befund und Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 6.12.2004 liegt beim Bw eine sehr routinierte Handhabung des Fahrzeuges mit guter Fahrzeugbeherrschung vor. Insgesamt ist ein verkehrsangepasstes und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtiges Fahren festzustellen, was auf eine hohe Kompensation der gesundheitlichen Mängel schließen lässt.

Weiters wurde der Bw am 2.2.2005 im Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersucht.

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E.W. hat darüber das Gutachten gemäß § 8 FSG vom 3.2.2005 erstellt und dabei näher bezeichnete Facharztbefunde verwertet.

Gemäß diesem Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1

- unter der Voraussetzung: Örtliche Beschränkung auf einen Umkreis von 20 Kilometer vom Wohnort.
 

Sowohl das Gutachten des technischen Amtssachverständigen über die Beobachtungsfahrt, als auch das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen sind vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

Erteilung der Lenkberechtigung - gesundheitliche Eignung

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