Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520732/33/Bi/Be

Linz, 17.06.2005

 

 

 VwSen-520732/33/Bi/Be Linz, am 17. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des M P, vom 27. September 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16. September 2004, FE-1189/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung und Anordnung, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass der Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B unter den Auflagen besitzt, dass er

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 23. Oktober 2000, F 4211/2000, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 FSG ab Zustellung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen und weiters gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte eigenhändig am 21. September 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw ersucht, ihm den Führerschein wieder zu geben, da er zur Kenntnis gekommen sei, dass ihm Alkohol in Verbindung mit Autofahren nichts bringe. Er habe keine Arbeit, weil es fast unmöglich sei, ohne Führerschein eine zu bekommen. Er verspreche, keinen Alkohol mehr zu trinken, weil ihm seine Gesundheit wichtiger sei und er notwendig Arbeit brauche. Auch für seine Wohnung müsse er bezahlen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens.

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt geht hervor, dass dem Bw, der am 5. Mai 2004 um 2.18 Uhr als Lenker eins Pkw in Linz angetroffen wurde, wobei der mittels Atemluftalkoholmessgerät um 2.36 Uhr erfolgte Alkotest einen Mindest-AAG von 1,01 mg/l ergeben hat, mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 7. Mai 2004, FE-550/2004, die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 5. Mai 2005 (vorläufige Führerscheinabnahme), entzogen, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und spätestens zum Ablauf der Entziehungsdauer die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgeschrieben wurde.

Das amtsärztliche Gutachten der Polizeiärztin Dr. P de C vom 2. August 2004 lautet auf "nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wobei als Grundlage der Leberbefund vom 13. Juli 2004 (erhöhter MCV-Wert), vor allem aber eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme des KfV, Mag. W, vom 26. Juli 2004 herangezogen wurde. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass zwar beim Bw ausreichende kraftfahrspezifische Leistungen und eine entsprechende intellektuelle Leistungsfähigkeit festgestellt worden seien, jedoch die Persönlichkeitsbefundlage eignungsausschließenden Charakter gezeigt habe. Der Bw sei eine emotional labile Persönlichkeit mit hoher Neigung zu riskanten, intuitiven und dominanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr bei gleichzeitig reduzierter Reflexionsbereitschaft, herabgesetztem Gefahrenbewusstsein hinsichtlich der Gefährlichkeit alkoholisierter Verkehrsteilnahme und sehr geringer Akzeptanz der Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr, wobei psychometrische Hinweise auf hohe Neigung zu Alkoholmissbrauch und auf häufigen Kontakt zu einem alkoholaffinen Umfeld auch in seinen Ausführungen zum Ausdruck gekommen seien. Der bei der erstmals entdeckten Alkoholfahrt sehr hohe Alkoholgehalt deute auf eine erhöhte Alkoholtoleranz hin, umso mehr, als der Bw angegeben habe, die Alkoholwirkung nur mittel verspürt und sich körperlich gut gefühlt zu haben, was auf regelmäßigen und fallweise erhöhten Alkoholkonsum schließen lasse. Dies finde Bestätigung darin, dass der Bw beim 1. Testtermin alkoholisiert war (0,51 %o) und angab, überhaupt keine Alkoholwirkung zu verspüren und die Untersuchung durchführen zu wollen. Die Testerin ging davon aus, dass die psychologische Problematik der erhöhten Alkoholgewöhnung des Bw darin bestehe, dass körperliche Warnsignale für das geltende Alkohollimit fehlen und ein subjektives Alkoholisierungsgefühl erst bei sehr hohen Alkoholisierungsgraden eintritt, wenn die willentliche Verhaltenskontrolle bereits deutlich reduziert sei und das Fahrzeug entgegen früherer Vorsätze bereits in Betrieb genommen werde. Der Bw habe auch bisher keine Veränderungen in seinen Trinkgewohnheiten getroffen, dh das Risiko einer erneuten Alkoholfahrt sei deutlich erhöht und daraus die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben. Dem Bw wurde der völlige Verzicht auf Alkohol zur Durchbrechung seiner auffälligen Trinkgewohnheiten und Senkung der deutlich erhöhten Alkoholtoleranz empfohlen und eine neuerliche VPU nicht vor Ablauf von 6 Monaten bei geänderten Eignungsvoraussetzungen in Aussicht gestellt. - Der Bw war tatsächlich am 20. Juli 2004 zum Termin um 9.20 Uhr am Morgen mit einem BAG von 0,51 %o beim KfV aufgetaucht und vereinbarte entgegen dem dortigen Anraten, den Test in drei Monaten bei zwischenzeitiger Alkoholkarenz durchzuführen, einen Termin für den nächsten Tag.

Der Bw absolvierte laut Bestätigung des KfV vom 9. September 2004 eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Erstinstanz vom 16. September 2004 wurde ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen und die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde angeordnet - eine Wiederausfolgung nach der Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit war nicht erfolgt.

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde dem Bw eine Frist für die nochmalige Absolvierung einer VPU eingeräumt. Er hat eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts INFAR vom 4. November 2004 vorgelegt, die eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter der Bedingung der Befristung auf vorerst ein halbes Jahr und einer Kontrolluntersuchung des Persönlichkeits- und Einstellungsbereichs in einem halben Jahr vorsieht mit der Empfehlung alkoholrelevanter Laborwertkontrollen und des Besuchs einer Alkoholberatung. Begründet wird dies damit, der Bw habe eine insgesamt zufriedenstellende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit gezeigt. Beim persönlichkeitsbezogenen Screening habe sich keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ergeben, die Kontrollskala des empirisch-statistisch genormten Persönlichkeitsfragebogens habe eine Normabweichung gezeigt, die auf eine Orientierung der Antworten an sozialer Erwünschtheit im Sinne einer unkritischen Wahrnehmung, einer gewissen Selbstüberforderung und einer gewissen Tendenz, Probleme und (innere) Konflikte zu überspielen, hindeute. Eine erhöhte subjektive Bedeutung des Alkohols im Bereich der sozialen Integration sei festzustellen. Gruppendynamische Trinkanlässe stellten für den Bw ein erhebliches Risiko für starken Alkoholkonsum dar. Eine verminderte Fähigkeit, einen begonnenen Alkoholkonsum zu beenden, könne nicht sicher ausgeschlossen werden, aber im Explorationsgespräch seien deutliche Hinweise auf eine begonnene (vorwiegend extrinsisch motivierte) Verhaltensumstellung zum Thema Alkohol festzustellen, allerdings könne der Bw andererseits eine stabile und dauerhafte Einstellungs- und Verhaltensänderung derzeit nicht aufzeigen, weshalb es noch Kontrollen bedürfe. Die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei derzeit knapp ausreichend gegeben.

Die Amtsärztin Dr. E W, Landessanitätsdirektion, hat in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2004, San-234116/1-2004-Wim/Br, auf dieser Grundlage den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit bzw einen gehäuften Alkoholmissbrauch nicht auszuschließen vermocht und gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme verlangt. Sie hat weiters vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine Längsschnittstudie unter Beibringung alkoholrelevanter Laborbefunde (GGT, CD-Tect, MCV) für erforderlich erachtet und eine Kontrolluntersuchung des Persönlichkeits- und Einstellungsbereiches durch eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle empfohlen, wobei sie "derzeit von der Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen" ausging.

Die VPU vom 17. Jänner 2005, Institut INFAR, Dr. R und Mag. D, ergab eine bedingte Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter der Bedingung der zeitlichen Befristung der Lenkberechtigung auf vorerst ein halbes Jahr und einer Kontrolluntersuchung des Persönlichkeits- und Einstellungsbereiches in einem halben Jahr mit der Empfehlung alkoholrelevanter Laborwertkontrollen und des Besuchs einer Alkoholberatung.

Der Bw legte eine nervenfachärztliche Stellungnahme Dris A Th. A, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 29. Jänner 2005 vor, wonach bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass er an einer Alkoholkrankheit leide und es regelmäßig zu Kontrollverlusten und entsprechenden Fehlhandlungen komme. Der Bw habe aber angegeben, in letzter Zeit praktisch keinen Alkohol getrunken zu haben - diese Angaben würden durch den CT-Tect-Wert von 0,7 % vom 20. Jänner 2005 erhärtet - und keine Entzugssymptome trotz Fehlens medikamentöser Unterstützung zu haben. Eine Ausfolgung eines Führerscheines sei unter der Voraussetzung regelmäßiger Laborkontrollen zur Überprüfung, wie weit die Abstinenz aufrechterhalten wird, des Nachweises des Besuchs einer Alkoholselbsthilfegruppe und regelmäßiger Kontrollen bei einem Nervenfacharzt in zunächst 3wöchigen Abständen vorstellbar. Unter diesen Voraussetzungen sowie absoluter Alkoholabstinenz sei der Bw aus psychiatrischer Sicht geeignet, Kraftfahrzeuge eigenverantwortlich zu lenken.

Die Amtsärztin Dr. W hat im Schreiben vom 17. Februar 2005, San-234116/2-2005, eine amtsärztliche Untersuchung nach § 8 FSG erst für sinnvoll erachtet, wenn der Nachweis fachärztlich bestätigt erbracht werden könne, dass sich der Bw einer Alkoholselbsthilfegruppe angeschlossen habe und er die absolute Alkoholabstinenz über einen längeren Zeitraum von zumindest 6 Monaten hindurch eingehalten habe, sodass von einer gewissen Stabilität ausgegangen werden könne..

In der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 21. März 2005 hat XX ausgeführt, der Bw leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Alkoholkrankheit, es dürfe aber daraus nicht auf eine gegebene Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Eine solche wäre dann gegeben, wenn der Bw trotz Medikamenten zur Stütze nicht in der Lage wäre, alkoholabstinent zu sein. Das sei aber nicht der Fall, wie die Laboruntersuchung vom 7.3. 2005 zeige, nämlich CD-Tect 0,8%, GOT 17 U/l, GGT 22 U/l. Eine Alkoholabhängigkeit sei nicht vorhanden, der Bw könne sehr wohl abstinent sein. Eine Alkoholkrankheit sei behandelbar, aber nicht ausheilbar. Der Bw habe aber die typischen Anzeichen von Alkoholentzug wie Schweißausbrüche, Schlafstörungen, Interesselosigkeit und Arbeitsunfähigkeit überwunden und sei am 25./27.1., 1.2. und 15.2. in der Ordination zur Kontrolle gewesen. Bei weiterer Aufrechterhaltung der Abstinenz bestehe eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Die Amtsärztin Dr. W führte beim Bw am 6. April 2005 eine amtsärztliche Untersuchung gemäß § 8 FSG durch, im Rahmen derer der Bw von sich aus erzählte, dass er zum Zeitpunkt des Verkehrsdeliktes 7-8 Bier und ca 4 Gespritzte getrunken habe. Am Vorabend des 1. Termins für die VPU habe er 2-3 Bier getrunken in der Meinung, er habe 0,0 %o, was nicht richtig gewesen sei. Er habe früher ca 4-5 Bier an mehreren Abenden in der Woche getrunken, derzeit nur mehr 1 Bier pro Tag oder gar nichts. Er habe keine Abstinenzsymptome gezeigt, schlafe sehr gut, brauche keine Tabletten. Er wolle aber beim Fortgehen mit Leuten am Wochenende Spaß haben und könne sich deshalb nicht vorstellen, gar nichts zu trinken. Er habe den Alkoholkonsum aber auf ca 1 Bier eingeschränkt. Die Amtsärztin stellte weiters geringgradigen Tremor fest. Zusammenfassend geht sie aber von der Nichteignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 aus und begründet dies damit, der Bw halte nach eigenen Angaben die dringend erforderliche Abstinenz nicht ein, da er 4-5 Bier pro Woche trinke. Der Bw sei daher aufgefordert worden, den Nachweis des Anschlusses an eine Selbsthilfegruppe und regelmäßiger Kontrollen bei einem Nervenfacharzt zu erbringen. Erst danach und bei wirklicher Einhaltung absoluter Abstinenz könne eine weitere Begutachtung nach § 8 FSG vorgenommen werden.

Das Gutachten der Amtsärztin gemäß § 8 FSG wurde Herrn Dr. A zur Kenntnis gebracht mit der Fragestellung, ob er seine Ausführungen angesichts des Inhaltes des Gutachtens aufrechthalte. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2005 hat der FA erklärt, dass ca 5% der Alkoholkranken in weiterer Folge lernen, gezielt Alkohol zu trinken. Bezogen auf den Bw müsse er aber feststellen, dass dieser immer wieder äußerst unkritisch bezogen auf den Alkoholkonsum gewesen sei. Wiederauftreten von Alkoholkonsum stelle einen Rückfall dar und dem gemäß habe der Bw das Wesen der Alkoholkrankheit nicht erfasst. Er leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Alkoholkrankheit und sei unter diesen Voraussetzungen nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken, wobei seiner Meinung nach ein neuerliches Ansuchen, den Führerschein zu erlangen, frühestens in 6 Monaten möglich sei; allerdings nur bei glaubhaft nachgewiesener Abstinenz.

Der Bw hat nunmehr den fachärztlichen Befund des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Primar Dr. F, Traun, vom 30. Mai 2005 vorgelegt, in dem dieser dem Bw das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit im Sinne einer chronischen lebenslangen Erkrankung, die nur durch Totalabstinenz zum Stillstand gebracht werden kann, bestätigt. Diese Abstinenz sei im Fall des Bw nötig und anhand der vorgelegten Befunde vom 7.3. 2005 auch wahrscheinlich. Als Nachsorge wäre eine mindestens 24monatige ambulante Nachsorge an einer nachgewiesenen Selbsthilfegruppe für Alkoholabhängige notwendig. Die regelmäßige Kontrolle beim Nervenfacharzt werde von XX vorgenommen.

Zum Untersuchungszeitpunkt waren laut FA-Befund die psychophysischen Leistungskriterien zum Lenken eines Fahrzeuges gegeben, sodass gegen die Ausfolgung eines Führerscheines A und B kein Einwand besteht. Allerdings sollte der Führerschein kurz befristet werden und die üblichen Kontrollen von CDT und den alkoholspezifischen Leberwerten sollte regelmäßig gefordert werden, ebenso der Nachweis der Nachsorge. Sollte sich im Zuge dieser Kontrollen auch nur das kleinste Zeichen einer Wiederaufnahme von Alkohol ergeben, wäre eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in einer dafür vorgesehenen Abteilung, zB Therapiezentrum Traun, A P Institut, Kalksburg in Wien oder ähnliche Kliniken, indiziert.

Auf dieser Grundlage hat die Amtsärztin Dr. W im Gutachten gemäß § 8 FSG vom 6. Juni 2005, San-234116/5-2005-Wim/Br, den Bw als gesundheitlich "befristet geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B unter den genannten Auflagen bezeichnet.

Der Bw hat sich am 16. Juni 2005 telefonisch nach Kenntnis des FA-Befundes Dris F und des amtsärztlichen Gutachtens Dris W mit den Auflagen einverstanden erklärt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß
§ 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen. - Dieses müsste zumindest auf "bedingt geeignet" lauten.

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-Gesundheitsverordnung haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 %o oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist ua Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch betrieben haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Der Bw hatte beim Vorfall vom 5. Mai 2004 einen AAG von zumindest 1,01 mg/l , dh einen BAG von über 2 %o. Daher war ihm die VPU vorzuschreiben, von denen die letzte nunmehr im wesentlichen eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B vorsieht.

Auf der Grundlage der nunmehrigen psychiatrischen Stellungnahme Dris F und des amtsärztlichen Gutachtens Dris W war von der bedingten Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B auszugehen, wobei angesichts der Vorgeschichte und der Alkoholabhängigkeit des Bw die Lenkberechtigung zunächst befristet auf zwei Jahre unter den angeführten Auflagen zu erteilen war.

Gemäß § 2 Abs.3 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung stehen für Eintragungen in den Führerschein für durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung, insbesondere hinsichtlich medizinischer Gründe "05.08 - kein Alkohol".

Der Bw ist, wie im FA-Befund zweifelsfrei festgestellt, alkoholabhängig und beim kleinsten Anzeichen der Wiederaufnahme von Alkohol therapiebedürftig. Um ihn von jeglichem Genuss alkoholischer Getränke abzuhalten, wird die Auflage der Eintragung des genannten Codes in den Führerschein für erforderlich erachtet. Damit ist nicht die Nichterreichung von gesetzlichen Alkoholisierungsgrenzen wie 0,5 oder 0,8 %o gemeint, sondern das Verbot jeglichen Konsums von Alkohol.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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