Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520734/2/Sch/Pe

Linz, 07.10.2004

 

 

 VwSen-520734/2/Sch/Pe Linz, am 7. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A G vom 22. September 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. September 2004, VerkR20-4629-2003/VB, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau A G, gemäß § 4 Abs.3 Führerscheingesetz - FSG verpflichtet sich auf ihre Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Weiters wurde mit dieser Anordnung eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und die Verpflichtung, ihren Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen, ausgesprochen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Juli 2004, 3030/08/369, wegen einer Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde.

 

Die Genannte ist Besitzerin eines am 30. Jänner 2004 gemäß § 4 Abs.1 FSG ausgestellten Probeführerscheines.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.3 leg.cit ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die - zweijährige - Probezeit jeweils um ein weiters Jahr.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.c FSG bildet eine Übertretung des § 16 Abs.1 StVO 1960, also das Überholen unter gefährlichen Umständen, einen solchen schweren Verstoß.

 

Damit hatte die Führerscheinbehörde, ohne dass ihr diesbezüglich irgendein Ermessen zukäme, die Anordnung der Nachschulung auszusprechen, mit der ex lege eine Verlängerung der Probezeit im obigen Sinne verbunden ist.

 

Es kann dahingestellt bleiben, weshalb die eingangs angeführte Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und ob die Berufungswerberin, wie behauptet, tatsächlich nicht die Lenkerin des angeblich von mehreren Personen benützen Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt war. Durch die Tatsache, dass hinsichtlich des gesetzten Deliktes eine rechtskräftige Bestrafung ihrer Person erfolgt ist, mussten die erwähnten gesetzlichen Folgen eintreten und diese können zum nunmehrigen Zeitpunkt auf Grund der eindeutigen Rechtslage nicht mehr abgewendet werden. Sie wären dann zu vermeiden gewesen, wenn durch genauere Ermittlungen des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges - sofern das diesbezügliche Bestreitungsvorbringen der Berufungswerberin auch zutrifft - der tatsächliche Lenker ermittelt und der Behörde bekannt gegeben worden wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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