Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520735/2/Ki/Hu

Linz, 08.10.2004

 

 

 VwSen-520735/2/Ki/Hu Linz, am 8. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, L, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, L, K, vom 28.9.2004 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.9.2004, Gz. FE-871/2004, wegen Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges bzw. Zurückweisung eines Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines zu Recht erkannt:

 

Bezüglich des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Bezüglich Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Dauer des Verbotes auf drei Monate, gerechnet ab 31.7.2004, festgesetzt wird. Im Übrigen wird auch diesbezüglich der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z7a, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 27 Abs.1 Z2, 28 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß § 24 Abs.1 FSG ein an den Berufungswerber gerichteter Mandatsbescheid vom 21.7.2004, Gz. FE-871/2004, vollinhaltlich bestätigt. Weiters wurde ein Antrag des Berufungswerbers vom 25.8.2004 auf Ausfolgung des Führerscheines zurückgewiesen und überdies gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Mit dem genannten Mandatsbescheid wurde ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten. Der Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber am 31.7.2004 zugestellt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28.9.2004 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Vorwurf, der Rechtsmittelwerber habe trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt, nicht bestritten wird dieser Umstand sei jedoch mit dem Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand nicht vergleichbar und wirke jedenfalls weniger verkehrssicherheitsgefährdend. Von einem Fahrzeuglenker, der ein Fahrzeug ohne Lenkberechtigung lenke, könne nicht behauptet werden, es gehe von ihm eine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen aus, da der Einschreiter die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Kenntnisse bereits erworben hatte und diese durch den Entzug der Lenkberechtigung nicht verloren gehen würden.

 

Darüber hinaus würde ihn die ausgesprochene Entziehung besonders hart treffen, da er nicht nur kein Kraftfahrzeug lenken dürfe, sondern darüber hinaus auch kein Motorfahrrad (und Invalidenfahrzeug und vierrädriges Leichtkraftfahrzeug). Er wäre sohin gänzlich an der motorisierten Teilnahme am Fahrzeugverkehr ausgeschlossen.

 

Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Lenkverbotes auf maximal einen Monat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.10.2003, VerkR21-636-2003, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab 7.9.2003, entzogen und es wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Anlass für die Entziehung war, dass der Rechtsmittelwerber am 7.9.2003 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,49 mg/l) gelenkt hat. Begründet wurde die Entzugsdauer damit, dass entsprechend den aufscheinenden Vormerkungen die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers zusätzlich nicht positiv beurteilt werden könne. Er habe sich innerhalb von nur etwas mehr als 3 Jahren zum zweiten Male wegen eines Alkoholdeliktes und dementsprechend mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu verantworten gehabt, der letzte Führerscheinentzug für sechs Monate sei ab 8.3.2000 erfolgt.

 

Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister geht weiters hervor, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers bis 4.7.2004 befristet war.

 

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.11.2003 hat der Berufungswerber am 30.10.2003, um 21.30 Uhr, in Linz, trotzdem ihm die Lenkberechtigung entzogen war, einen Pkw gelenkt. Dieser Sachverhalt wird vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Gegen den oben zitierten Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz hat der Berufungswerber Vorstellung erhoben, überdies hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 25.8.2004 einen Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines gestellt.

 

In weiterer Folge hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG erlischt eine Lenkberechtigung durch Zeitablauf.

 

Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht festgestellt wurde, ist die befristete Lenkberechtigung des Berufungswerbers mit Ablauf des 4.7.2004 aufgrund Zeitablaufes erloschen, sodass schon aus diesem Grunde eine Wiederausfolgung des Führerscheines nicht mehr zulässig war. Wie die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht festgestellt hat, wäre im vorliegenden Falle lediglich die Wiedererteilung der Lenkberechtigung auf Antrag möglich, dies sofern die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 FSG vorliegen würden.

 

Aus den dargelegten Gründen war der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines nicht zulässig, die Bundespolizeidirektion Linz hat den Antrag daher zu Recht zurückgewiesen.

 

5.2. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Der Berufungswerber hat unbestritten am 30.10.2003 um 21.30 Uhr in Linz einen Pkw gelenkt, obwohl seine Lenkberechtigung entzogen war. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass nach Auffassung der Berufungsbehörde es hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG keinen Unterschied macht, ob es sich um das Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen oder bloß um das Lenken von Leichtkraftfahrzeugen handelt, zumal auch das Lenken von Leichtkraftfahrzeugen durch verkehrsunzuverlässige Verkehrsteilnehmer die Verkehrssicherheit gleichermaßen gefährden könnte.

 

Der Argumentation des Berufungswerbers, das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung nach bereits zuvor bestehender Lenkberechtigung sei weniger verkehrssicherheitsgefährdend als das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, mag dem Grunde nach zugestimmt werden, bei der Beurteilung des Verhaltens des Berufungswerbers ist jedoch eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Wenn auch das Lenken des Kraftfahrzeuges nach entzogener Lenkberechtigung für sich weniger verkehrssicherheitsgefährdend sein könnte, so ist doch zu befürchten, dass der Berufungswerber, welchem bereits zwei Mal die Lenkberechtigung entzogen werden musste, seiner Sinnesart nach eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirken könnte. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die Verwirklichung der vorliegenden bestimmten Tatsache auf ein Verhalten des Berufungswerbers schließen lässt, dass er rechtlichen Werten gegenüber eher eine negative Einstellung hat und so auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er weitere verkehrssicherheitsgefährdende Verhaltensweisen setzen könnte.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so ist der Argumentation der Bundespolizeidirektion Linz ebenfalls beizutreten, wonach diese Zeit im vorliegenden Falle nicht von Ausschlag gebender Bedeutung sein kann, zumal einerseits die Entziehungszeit noch nicht abgelaufen war und andererseits der Berufungswerber wegen der Verwirklichung der bestimmten Tatsache mit behördlichen Maßnahmen zu rechnen hatte.

 

Der Umstand, die ausgesprochene Maßnahme würde den Berufungswerber hart treffen, da er gänzlich an der motorisierten Teilnahme am Fahrzeugverkehr ausgeschlossen wäre, kann nicht berücksichtigt werden, auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Belange im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung (bzw. dem Verbot des Lenkens von Leichtkraftfahrzeugen) darf im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit nicht Bedacht genommen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt jedoch hinsichtlich der Verbotsdauer die Auffassung, dass bei der Festlegung dieser Verbotsdauer der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die auslösende bestimmte Tatsache keine einschlägige im Vergleich zu den bisherigen Entzugsgründen darstellt. In Anbetracht des seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraumes erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle mit der vorgesehenen Mindestverbotsdauer das Auslangen gefunden und erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach diesem Zeitraum wieder hergestellt ist.

 

Aus diesem Grunde konnte der Berufung hinsichtlich der Verbotsdauer teilweise Folge gegeben werden, eine weitere Herabsetzung der Verbotsdauer ist im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Mindestfrist nicht zulässig.

 

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung (und wohl auch des Verbotes des Lenkens von Leichtkraftfahrzeugen) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
Beschlagwortung:
Auch für das Lenken von "Leichtkraftfahrzeugen" muss die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs.1 Z1 FSG im gleichen Ausmaß gegeben sein wie für das Lenken von Kraftfahrzeugen

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum