Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520737/2/Bi/Be

Linz, 11.10.2004

 

 

 VwSen-520737/2/Bi/Be Linz, am 11. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vom 23. September 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 14. Juni 2004, VerkR20-3538-2001/BR, wegen Anordnung einer Nachschulung und Aufforderung der Vorlage des Führerscheins, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 Abs.3 FSG aufgetragen, sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung zu unterziehen. Weiters wurde festgestellt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere. Sei die Probezeit bereits abgelaufen, beginne sie mit der Aufforderung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Der Bw wurde aufgefordert, seinen Führerschein der Erstinstanz zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 21. September 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1



2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei tatsächlich am 14. März 2004 um ca. 18.45 Uhr im Gemeindegebiet Helpfau-Uttendorf/Höfen in die im Bescheid genannte Kreuzung eingefahren, aber nur, weil er das herankommende Auto, das in der fortgeschrittenen Dämmerung ohne Licht unterwegs gewesen sei, nicht gesehen habe. Ein Stück hinter diesem Auto sei ein Auto mit Licht gefahren, das er sehr wohl gesehen habe, und aufgrund des großen Abstands sei er losgefahren. Er sehe nicht ein, eine Nachschulung machen zu müssen, da er ein sehr aufmerksamer Autofahrer sei und seiner Meinung nach keine Schuld an dieser Sache habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 20. Februar 2003 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erworben hat, wobei die Probezeit nach den Bestimmungen des § 4 Abs.1 FSG zwei Jahre beträgt, dh bis 20. Februar 2005 reicht.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich weiters, dass der Bw mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26. April 2004, VerkR96-2684-2004, wegen Übertretung gemäß §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.6 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bestraft wurde, weil er am 14. März 2004, 18.45 Uhr, in der Gemeinde Helpfau-Uttendorf, Ortschaftsbereich Höfen, Mattigtaler Gemeindestraße 4095 - Zufahrtsstraße zum Anwesen Höfen Nr.8, Bezirk Braunau/Inn, Umfahrungsstraße von Uttendorf, anlässlich des "J", 60 km/h-Beschränkung, als Lenker des Pkw BR als Wartepflichtiger durch Einbiegen auf der Kreuzung einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden hat, nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt hat. Die Strafverfügung wurde am 12. Mai 2004 durch Hinterlegung zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Zur nunmehr eingebrachten Berufung ist zu bemerken, dass die Einwendungen des Bw im Rechtsmittel allesamt inhaltlich die Tatanlastung im Straferkenntnis betreffen. Deren Geltendmachung wäre daher ausschließlich im Verwaltungsstrafverfahren möglich gewesen. Der Bw hat gegen den Schuldvorwurf in der Strafverfügung jedoch keinen Einspruch erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Rechtskraft bedeutet nicht nur die Vollstreckbarkeit des in der Strafverfügung festgesetzten Strafbetrages, sondern auch, dass die im Schuldspruch umschriebene Verwaltungsübertretung als Grundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid heranzuziehen ist.

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder gegen die Bestimmungen des Abs.7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheins hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs.5 FSG hat die Behörde, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs.6 oder 7 begeht, unverzüglich das Entziehungsverfahren gemäß § 24 einzuleiten.

Gemäß § 4 Abs.7 FSG darf der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 %o oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs.8 FSG (dh Lenken oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges durch einen Lenker mit einem Alkoholgehalt des Blutes zwischen 0,5 und 0,8 %o oder der Atemluft zwischen 0,25 und 0,4 mg/l) vorliegt.

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.a FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 Übertretungen gemäß § 19 Abs.7 StVO (Vorrangverletzung).

Die laut rechtskräftiger Strafverfügung vom Bw zweifellos begangene Übertretung gemäß §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.6 StVO 1960 stellt somit einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs.6 FSG dar, sodass gemäß § 4 Abs.3 FSG von der Wohnsitzbehörde, das ist die Erstinstanz, unverzüglich nach Rechtskraft eine Nachschulung anzuordnen war. Dabei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung, der die Erstinstanz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nachgekommen ist.

Da die Probezeit für den Bw erst mit 20. Februar 2005 (dh zwei Jahre ab Erwerb der Lenkberechtigung) abläuft, befand er sich zum Zeitpunkt der Deliktsetzung am 14. März 2004 noch in der Probezeit, sodass sich diese aufgrund gesetzlicher Anordnung um ein weiters Jahr, dh bis 20. Februar 2006, verlängert hat.

Diese Verlängerung ist in den Führerschein einzutragen, weshalb auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Aufforderung an den Bw, seinen Führerschein der Erstinstanz zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit vorzulegen, im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs.3 FSG rechtmäßig war.

Zu betonen ist, dass die vom Bw eingebrachte Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, dh die Anordnung, sich binnen vier Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, das war laut Rückschein am 21. September 2004, dh bis 21. Jänner 2005, einer Nachschulung zu unterziehen, bleibt aufrecht und wird durch die Berufungserhebung weder unterbrochen noch verlängert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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