Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520738/40/Kei/An

Linz, 28.07.2005

 

 

 VwSen-520738/40/Kei/An Linz, am 28. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P W und Mag. J M, G, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. September 2004, Zl. VerkR21-230-2004, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 21. März 2005 und am 7. Juni 2005, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1. Herrn M W wird die von der BH Linz-Land am 11.04.2000 unter Zahl VR20-1267-2000/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.,

 

2. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Herrn M W die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 9 Monaten - beginnend ab 19.04.2004, dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 26 Abs.2, 3 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.,

 

3. Herr M W hat sich zusätzlich auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) und vor Ablauf der Entziehungsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 8, 24 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Br. 120/1997, idgF.,

 

4. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991, BGBl.Nr. 51/1991 idgF."

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der ausführlichen Berufung u.a. das Vorliegen einer Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, zu Zlen VerkR21-230-2004/LL/Rö und VerkR96-7025-2004, und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates zu Zl. VwSen-160286 Einsicht genommen und am 21. März 2005 und am 7. Juni 2005 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 28. Juli 2005, Zl. VwSen-160286/39/Kei/An, hingewiesen.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG liegt vor.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus "Führerscheingesetz (FSG)" von Dr. G und Dr. P, Manz-Verlag, Wien 2003, S. 80 - 81, hingewiesen: "Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum KFG (§§ 66 Abs.2 lit.e und Abs.3) die Auffassung vertreten, eine Verweigerung des Alkotests weise zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, diese Verwerflichkeit ergebe sich aber nicht aus dem gegenüber dem einschreitenden Straßenaufsichtsorgan an den Tag gelegten Ungehorsam, sondern daraus, dass durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Ungeachtet der Strafbarkeit der Verweigerung sei im Rahmen der Wertung (§ 66 Abs.3 KFG) ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung, so dass der Fall eintreten könne, dass zwar eine in der Verweigerung der Untersuchung (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO) liegende Tatsache vorliege, deren Wertung aber nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person führe (s. E 19.3.1977, 96/11/0336, 18.11.1997, 97/11/0158, 24.3.1999, 98/11/009, 24.8.1999, 99/11/0138). Der VwGH hät an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des FSG fest. In jenen (Ausnahme-)Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, kann nämlich nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart iSd Abs.1 geschlossen werden. Nur dann, wenn - wie im Normalfall, den der Gesetzgeber bei der Regelung des § 26 Abs.2 offenbar vor Augen hatte - wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Feststellung über Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich ist, ist es nämlich gerechtfertigt, in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung der Atemluft verweigert hat, in gleicher Weise zu behandeln wie denjenigen, der in dem im § 99 Abs.1 lit.a StVO beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. VwGH 14.3.2000, 99/11/0075."

 

Aus dem in der Verhandlung am 7. Juni 2005 gemachten schlüssigen Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. A Ü ergibt sich, dass eine allfällige Alkoholisierung des Bw zur Zeit des gegenständlichen Lenkens deutlich unterhalb der in § 99 StVO 1960 explizit angeführten Werte gelegen ist.

Vor dem angeführten Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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