Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520739/2/Sch/Pe

Linz, 15.10.2004

 

 

 VwSen-520739/2/Sch/Pe Linz, am 15. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau J H vom 4. Oktober 2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. September 2004, Fe-987/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz wurde der Mandatsbescheid vom 17. August 2004, Fe-987/2004 vollinhaltlich bestätigt und einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit diesem Mandatsbescheid ist Frau J H, die von der Bundespolizeidirektion Linz am 22. Oktober 2003 unter Zl. F 4067/2003 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten gerechnet ab 10. August 2004 entzogen worden. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme spätestens bis zum Ablauf der Entziehungsdauer angeordnet.

 

2. Gegen die in diesem Bescheid festgelegte Entziehungsdauer hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass die Berufungswerberin als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,02 mg/l betreten wurde. Sie war, wohl auch bedingt durch diese Alkoholisierung, beim Ausparken mit ihrem Fahrzeug an ein abgestelltes Fahrzeug angefahren und hatte dadurch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht.

 

Laut dem von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt ist ihr die seit dem Jahr 1993 erteilte Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikte vor diesem Vorfall bereits dreimal entzogen worden, davon einmal für einen Zeitraum von 18 Monaten.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wenn die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel ausführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorgang "um eine einmalige Verfehlung gehandelt" habe, so sind ihr die oben angeführten Vorentzüge entgegenzuhalten.

 

Die Berufungsbehörde vermag keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn angesichts dieses Umstandes im Verein mit dem beträchtlichen Ausmaß der Alkoholisierung von der Erstbehörde die Dauer, für die von mangelnder Verkehrszuverlässigkeit seitens der Berufungswerberin auszugehen ist, mit 24 Monaten angenommen hat. Die vorgenommene Wertung hält nach Ansicht der Berufungsbehörde einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 7 Abs.4 FSG stand. Auch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem nicht entgegen (vgl. etwa VwGH 24.4.2001, 2001/11/0101, 24.8.1999, 99/11/0216 u.a.).

 

Die übrigen von der Behörde verfügten Anordnungen wurden nicht in Berufung gezogen, sodass hierauf nicht näher einzugehen war. Abgesehen davon sind sie vom Gesetz ohnedies zwingend vorgesehen und stehen daher für die Behörde nicht zur Disposition.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum