Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103960/5/Br

Linz, 25.09.1996

VwSen-103960/5/Br Linz, am 25. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Guschlbauer und Berichter: Dr. Bleier) über die Berufung des Herrn H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 25. Juli 1996, Zl.: VerkR96-4518-1995/Bi/Pr, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretung der StVO 1960 (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO) eine Geldstrafe im Ausmaß von 20.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt.

1.1. Am 29. Juli 1996 wurde dieses Straferkenntnis dem Berufungswerber durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Behoben hat er es persönlich am 9. August 1996 bei diesem Postamt.

2. Dagegen verfaßte der Berufungswerber eine mit 12. August 1996 datierte und am 14. August 1996 der Post zur Beförderung übergebene Berufung.

Inhaltlich führte er im Ergebnis aus, daß die Beamten (gemeint die Gendarmeriebeamten) keinen Hinweis oder Beweis dafür hätten, daß er vor deren Eintreffen das Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hätte. Dadurch hätte sich kein Grund für die Durchführung eines Alkotestes ergeben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden. Weil einerseits eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, andererseits sich nach Einräumung des Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, daß die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Ferner wurde mit h. Schreiben vom 6. September 1996 dem Berufungswerber die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde ihm am 9.

September 1996 - ebenfalls durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Beim Postamt wurde der Behebungszeitpunkt des Straferkenntnisses erhoben.

4.1. Dazu äußert sich der Berufungswerber mit seinem Schreiben vom 16. September 1996 dahingehend, daß er die verspätete Einbringung der Berufung damit erkläre, daß diese auf seine Außendiensttätigkeit und Mithilfe beim Aufbau eines Gasthauses seiner Gattin zurückzuführen sei. Er stellte das Ersuchen, ihm trotzdem die Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte zu geben.

4.2. Mit diesem Vorbringen vermag er aber einen Zustellmangel nicht darzutun. Der Berufungswerber verfaßte seine Berufung noch innerhalb der offenen Frist, nämlich bereits am 12. August 1996. Dem Schreiben vom 16. September 1996 ist ein Zustellmangel oder ein späterer Zustellzeitpunkt nicht zu entnehmen und erklärt auch nicht ein fehlendes oder bloß geringes Verschulden im Hinblick auf die nicht rechtzeitige und fristwahrende Übergabe der Berufung an die Post zur Beförderung, was eine Voraussetzung für eine allfällige Wiedereinsetzung darstellen könnte (siehe Datum des Poststempels "14.8.1996").

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 12. August 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist (hier mit der Bereithaltung zur Abholung am 29. Juli 1996) begonnen hat.

Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 14. August 1996 der Post zur Beförderung übergeben.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen ((vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.).

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht mehr möglich.

Dennoch sei der Berufungswerber an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß er offenkundig einer irrigen Rechtsansicht anzuhängen scheint, wenn er meint, daß die Verweigerung der Atemluftuntersuchung nur im Zusammenhang eines nachgewiesenen Lenkens strafbar wäre (vgl. VwGH 23.2.1996, Zl. 95/02/0567). Demnach genügt für die Strafbarkeit der Verweigerung der Atemluftuntersuchung der bloße Verdacht des Lenkens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum