Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520745/12/Bi/Be

Linz, 05.07.2005

VwSen-520745/12/Bi/Be Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. Dr. H P, vom 14. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 11. Oktober 2004, FE-762/2004, wegen Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Lenkverbot für Fahrzeuge der Klassen A1, B, C1, B+E, C1+E, M und L, Anordnung der Beibringung eines amtärztlichen Gutachtens, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2004 und vom 23. Juni 2005 (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, auf 15 Monate, gerechnet ab 23. November 2004, dh bis 23. Februar 2006, herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 30, 24, 25 und 26 FSG das Recht aberkannt, vom ausländischen Führerschein, ausgestellt in Deutschland durch den Oberbürgermeister von Frankfurt/Main am 4. Dezember 2002, Nr.G0209274421, für die Klassen A1, B, C1, B+E, C1+E, M und L in Österreich Gebrauch zu machen und ihm entsprechend § 32 FSG das Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen für die Dauer von 24 Monaten verboten. Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach § 8 FSG, das eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen habe, und weiters die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker angeordnet. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 14. Oktober 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 2. Dezember 2004 und am 23. Juni 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz Mag. E H sowie der Zeugen Insp. C G, BI H E, G F und RI M P durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe zwar seinen Pkw am 1. Oktober 2004 vor dem H abgestellt und sein Pkw habe einen minimalen Ausparkschaden an einem vor dem Lokal abgestellten Pkw verursacht, der zwischenzeitlich versicherungstechnisch geregelt sei. Die Behauptung, er habe diesen Schaden verursacht, sei aber inkorrekt. Es treffe auch nicht zu, dass er gegen Mitternacht den Pkw zum in Linz gelenkt habe. Er habe das H gegen 21.00 Uhr verlassen und sei um Mitternacht zum Pkw gegangen, um eine vergessene Aktentasche zu holen. Diese sei auf dem Kofferraum des Pkw gestanden und er selbst habe in liegender Haltung einen zwischen den Sitzen vermuteten Schlüssel gesucht. Der Startschlüssel des Fahrzeuges sei nicht gesteckt.. Er lenke aufgrund des Mandatsbescheides vom 13.8.2004 bei seinen Besuchen in Österreich kein Fahrzeug und habe dies auch am 1.10.2004 nicht getan. Es liege somit kein Straftatbestand vor und er fordere die unverzügliche Aushändigung des einbehaltenen deutschen Führerscheins.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Dem Bw war mit rechtskräftigem Bescheid der Erstinstanz vom 11. Mai 1999, FE-420/99, die mit dem deutschen Führerschein vom 19. April 1973, Nr.5312/73, in Frankfurt/Main, für die Klassen 3 und 4 erteilte Lenkberechtigung ab Bescheidzustellung, dh 18. Mai 1999, für die Dauer von 14 Monaten entzogen, die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings angeordnet und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden. Grundlage für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit war ein Vorfall vom 22. Februar 1999, 17.00 Uhr, bei dem der Bw als Lenker eines Pkw auf der A7, RFB Süd, Heilhamerkurve, km 12.8, nach Verursachung eines Verkehrsunfalls den Alkotest verweigerte.

Mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 13.8.2004, FE-762/2004, wurde dem Bw das Recht, von seinem deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, für einen Zeitraum von drei Monaten aberkannt und die unverzügliche Ablieferung seines Führerscheins angeordnet. Anlass für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit war laut Bescheidbegründung, dass der Bw am 14. Juni 2004 um 13.40 Uhr in Linz, als Lenker eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen und festgestellt worden sei, dass er sich beim Lenken des Pkw nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befunden habe, da die Erstinstanz mit dem oben genannten Bescheid vom 11. Mai 1999 seine Lenkberechtigung für die Dauer von 14 Monaten entzogen und die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings angeordnet habe, wobei der Bw dieser Aufforderung bislang nicht nachgekommen sei, weshalb die Lenkberechtigung ex lege als weiterhin entzogen gelte.

Während des Vorstellungsverfahrens wurde der Bw angezeigt, weil er am 1. Oktober 2004 um ca 21.00 Uhr in Linz vor dem Lokal, den Pkw L gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, den er nicht bei der nächsten Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub gemeldet habe. Er habe weiters den Pkw gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Außerdem habe er sich am 2. Oktober 2004 um 11.13 Uhr in Linz, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Auf dieser Grundlage erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 11. Oktober 2004, FE-762/2004.

Kurz vor der für 2. Dezember 2004 anberaumten Berufungsverhandlung langte beim UVS ein Anzeige gegen den Bw ein, wonach er am 23. November 2004, 18.55 Uhr bis 19.10 Uhr, den Pkw Lin Linz, Humboldtstraße - Lenaustraße - Makartstraße - Wankmüllerhofstraße bis in die gelenkt habe, wobei er nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht angehalten habe, und um 19.39 Uhr in Linz, Glimpfingerstraße 59, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Außerdem habe er bei dieser Fahrt und noch einmal am 25. November 2004, 10.43 Uhr, in Linz, Glimpfingerstraße, den Pkw gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung dafür zu sein.

In der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2004 wurden daher, zumal der Bw auch Berufung gegen das wegen des Vorfalls vom 1. Oktober 2004 wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) §§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 3) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG ergangene Straferkenntnis der Erstinstanz vom 4. November 2004, S-35691/04 VS1, erhoben hatte, die Zeugen Insp C G und RI H E einvernommen. Weiters wurde G F, der beim Verkehrsunfall vom 23. November 2004 geschädigte Fahrzeuglenker, zeugenschaftlich einvernommen.

In der fortgesetzten Berufungsverhandlung am 23. Juni 2005 - bis dorthin wurde das Verfahren gemäß § 38 VStG ausgesetzt - wurde, zumal der Bw mittlerweile auch Berufung gegen das wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 2) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 und 3) und 4) je §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG seitens der Erstinstanz ergangene Straferkenntnis vom 18. April 2005, S-42407/04 VS1, erhoben hatte, der Meldungsleger RI Michael Planck zeugenschaftlich einvernommen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des UVS Oö. vom 2. Dezember 2004, VwSen-160119/3/Bi/Be, wurde die Berufung des Bw gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 4. November 2004, S-35691/04 VS1, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Darin wurde der Bw schuldig erkannt und bestraft, weil er sich am 2. Oktober 2004, 00.13 Uhr, in Linz, geweigert habe, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, den Pkw am 1. Oktober 2004, ca 21.00 Uhr, in Linz, vor dem Lokal, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute).

Wegen der Vorwürfe gemäß 1) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG wurde der Berufung Folge gegeben und das Verfahren eingestellt, weil ein tatsächliches Lenken des Pkw am 1. Oktober 2004, ca. 21.00 Uhr, durch den Bw nicht zweifelsfrei erweisbar war.

Damit lag aber keine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG vor.

Mit Erkenntnis des UVS Oö. vom 4. Juli 2005, VwSen-160566/6/Bi/Be, mündlich verkündet am 23. Juni 2005, wurde die Berufung des Bw gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit. a StVO 1960, 2) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, 3) und 4) je §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt - im Punkt 2 erhob der Bw nur Berufung gegen die Strafhöhe, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war. Damit wurde der Bw schuldig erkannt und bestraft, weil er

1), 2) und 3) am 23. November 2004, 18.55 bis 19.10 Uhr, den Pkw in Linz, Humboldtstraße - Lenaustraße - Makartstraße - Wankmüllerhofstraße - Glimpfingerstraße bis zum Haus Nr.59 gelenkt und

  1. es als Lenker dieses Kfz unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten,
  2. sich am 23. November 2004 um 19.39 Uhr in Linz, geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei, weil er verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben,
  3. das Kfz gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kfz fällt, zu sein, und
  4. am 25. November 2004 um 10.43 Uhr den Pkw in Linz, Glimpfingerstraße

gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kfz fällt, zu sein.

Beweiswürdigend war im Gegensatz zum obigen Erkenntnis aber in diesem Fall davon auszugehen, dass der Bw den Pkw tatsächlich gelenkt hat, im Bereich der Lenaustraße den den Pkw lenkenden Zeugen F durch einen plötzlichen Wechsel von linken auf den rechten Fahrstreifen zum Ablenken seines Pkw bis auf den Gehsteig hinauf veranlasst hat, wodurch bei diesem die Alufelge des rechten Vorderreifens beschädigt wurde, ohne anzuhalten die Fahrt bis in die Glimpfingerstraße fortgesetzt und schließlich gegenüber dem Meldungsleger RI P trotz dreimaliger Aufforderung zum Alkotest diesen verweigert hat. Das Lenken des Pkw hat der Bw weder für 23. November 2004 noch für 25. November 2004 - an diesem Tag wurde er von RI Planck erneut als Lenker des Pkw angetroffen - bestritten, wobei er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, weil ihm bereits mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 13. August 2004, FE-762/2004, wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für drei Monate das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt und im angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2004, FE-762/04, der Mandatsbescheid unter Ausdehnung der Dauer auf 24 Monate bestätigt und einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war.

Damit hat der Bw bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hinsichtlich der Verweigerung des Alkotests und zweimal gemäß § 7 Abs.3 Z6 FSG hinsichtlich des Lenkens ohne Lenkberechtigung verwirklicht.

Zur Wertung der angeführten bestimmten Tatsachen ist zu sagen, dass gemäß § 26 Abs.2 FSG bei erstmaliger Begehung eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten vorgesehen ist, wobei aber die Alkotestverweigerung des Bw aus dem Jahr 1999 zwar verwaltungsstrafrechtlich getilgt ist, jedoch in die Wertung einfließt, zumal dieser Vorfall weniger als 10 Jahre zurückliegt. Ebenso ist zur bestimmten Tatsache des Lenkens des Pkw ohne Lenkberechtigung zu sagen, dass das Verhalten des Bw, der am 23. November 2004 deswegen ausdrücklich beanstandet wurde und trotzdem am 25. November 2004 erneut den Pkw gelenkt hat, im Hinblick auf die Akzeptanz bescheidmäßiger Anordnungen auf eine Einstellung schließen lässt, die die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit zusätzlich rechtfertigt.

Auf der Grundlage dieser Überlegungen war mit der ausgesprochenen Dauer des Lenkverbotes das Auslangen zu finden.

Der Begründung der Erstinstanz, der Bw habe die ihm im Jahr 1999 aufgetragene Nachschulung nicht absolviert und daher ende die damals ausgesprochene Entziehungsdauer von 14 Jahren bis zur Befolgung der Anordnung nicht, sodass der Bw auch am 14. Juni 2004 - damals hatte um 13.40 Uhr er in Linz, Marienstraße, den Pkw L- gelenkt - nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, obwohl er im Besitz eines deutschen Führerscheins, ausgestellt am 4. Dezember 2002 zu Nr.G0209274421 vom Oberbürgermeister von Frankfurt/Main, war, was seitens der Erstinstanz zum Anlass für den Mandatsbescheid genommen worden war, nicht zu teilen. Ein Mitgliedsstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzuges oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein vom anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist (EuGH 29.4.2004, C-476/01). Daraus folgt, dass der Bw, gegen den eine 14monatige, nach Zustellung am 18.5.1999 bis 18.7.2000 bestehende Entziehungsdauer laut Bescheid der Erstinstanz vom 11. Mai 1999, FE-420/99, ausgesprochen wurde, am 4.12.2002 eine deutsche, dh in einem EWR-Staat erteilte, gültige Lenkberechtigung erworben hat, wobei zwar die (rechtskräftigen) Anordnungen der österreichischen Behörde nicht befolgt wurden, was aber nicht zulasten des Bw geht. Dieser konnte daher darauf vertrauen, dass er am 14. Juni 2004 im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B war, die auch in Österreich Gültigkeit hatte.

Der Mandatsbescheid vom 13. August 2004 war daher ohne rechtliche Grundlage. Der Bescheid vom 11. Oktober 2004 wäre mangels Verwirklichung einer bestimmten Tatsache aufzuheben gewesen.

Damit war auf der Grundlage der Vorfälle vom 23. November 2004 und 25. November 2004 die Entziehungsdauer neu zu bemessen, wobei zu bedenken war, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges nach Alkoholkonsum massiv die Verkehrssicherheit gefährdet, weshalb die an sich schon gefährliche Tätigkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Die Entziehungsdauer von numehr 15 Monaten berücksichtigt den Umstand, dass der Bw, bei dem die bereits 14monatige Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aus dem Jahr 1999 offenbar nicht ausreichte, um ihn zum Umdenken in Bezug auf das Lenken eines Kfz nach Alkoholkonsum zu bewegen, erneut am 23. November 2004 ein Kfz lenkte und dabei auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Die bei dieser Fahrt nach den Schilderungen des Zeugen F an den Tag gelegte Fahrweise des Bw, die dieser als Übertreibungen des Zeugen ansieht, wurde dabei gar nicht in die Wertung einbezogen. Was allerdings zu berücksichtigen war, ist die Uneinsichtigkeit des Bw im Hinblick auf den am 23. und 25. November 2004 aufrechten Bescheid der Erstinstanz, der ein Lenkverbot für Kraftfahrzeuge der Klasse B in Österreich beinhaltete. Es bedarf der nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer von 15 Monaten, um den Bw zum Umdenken im Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr sowie Lenken eines Kfz ohne erforderliche Lenkbewilligung zu bewegen. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aber davon aus, dass der Bw nach Ablauf dieses angemessenen Zeitraumes wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung - mag eine solche auch subjektiv als Strafe empfunden werden - handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer. Diese Maßnahme verfolgt nur den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen. Der Bw ist als Pensionist nicht gezwungen, für den Weg in die Arbeit andere Alternativen zu finden und er läuft auch nicht Gefahr wie viele andere, deswegen die Arbeit zu verlieren.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen ... Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht ..., endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker entspricht der gesetzlich vorgesehenen Folge der Entziehung der Lenkberechtigung. Die Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung und der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war auf dieser Grundlage ebenfalls gerechtfertigt.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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