Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520750/2/Kof/He

Linz, 05.11.2004

 

 

 VwSen-520750/2/Kof/He Linz, am 5. November 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JM gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.10.2004, VerkR21-610-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Zeit, für welche keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, auf vier Monate, gerechnet ab 4.9.2004 (= FS-Abnahme)
herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen bzw. der angefochtene Bescheid
bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 und Abs.8 FSG, BGBl. I/120/1997

zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

§ 24 Abs.3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2, 3 Abs.2, 8 und 24 Abs.3 FSG

verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen

Untersuchungsstelle beizubringen.

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.10.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw lenkte am 3.9.2004 um 23.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf näher bezeichneten Straßen mit öffentlichen Verkehr im Gemeindegebiet von T. bis zum Objekt H......weg Nr. ......

Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 12.10.2004,
VerkR96-19057-2004 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden; Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210 und vom 20.9.2001, 2001/11/0237 jeweils mit Vorjudikatur sowie vom 6.7.2004, 2004/11/0046 uva.

Das Vorbringen des Bw, er sei bei der gegenständlichen Fahrt nicht alkoholisiert gewesen ist - auf Grund dieser Bindungswirkung an das rechtskräftige Straferkenntnis - rechtlich bedeutungslos!

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß
§ 99 Abs.1 StVO begangen, so ist - rechtlich zwingend -- die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen (§ 26 Abs.2 FSG);

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 20.2.2001, 2000/11/0157.

Gemäß § 26 Abs.8 FSG gilt eine Übertretung gemäß § 26 Abs.2 leg.cit. als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

Dem Bw wurde bereits mehrfach die Lenkberechtigung entzogen

(1988: vier Wochen, 1989: 10 Monate, 1992: zwei Jahre und zuletzt ab 22.5.1999).

In der Verwaltungsstrafevidenz vom 13.9.2004 ist jedoch keine einzige Verwaltungsübertretung - insbes. keine nach § 5 StVO - vorgemerkt, sodass das Alkoholdelikt vom 4.9.2004 als "erstmalige Begehung" iSd § 26 Abs.2 FSG anzusehen ist!

Die Entziehungsdauer bzw. Zeit, für welche keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, wird daher auf vier Monate herab- bzw. festgesetzt.

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug und verweigert die Vornahme des Alkotests
(= Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO) hat die Behörde gemäß § 24 Abs.3 FSG

anzuordnen.

Auch diese Anordnungen haben auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend zu erfolgen; siehe die oa. Erkenntnisse des VwGH
vom 6.7.2004, 2004/11/0046 und vom 20.2.2001, 2000/11/0157.

Die belangte Behörde hat daher den Bw völlig zu Recht verpflichtet,

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (S.1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

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