Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103962/15/Br

Linz, 22.10.1996

VwSen-103962/15/Br Linz, am 22. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 24. Juni 1996, Zl. S 2689/ST/96, nach der am 17. Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr.

52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 2.400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis, wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und im Nichteinbringungsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 14.4.1996 um 20.35 Uhr in S, J, beim Hause P, den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

1.1. Die Erstbehörde erachtete die Übertretung auf Grund des Messergebnisses der Atemluft mittels des geeichten Alkomaten und der Angaben der einschreitenden Polizeibeamten als erwiesen. Zur Strafzumessung wertete die Erstbehörde eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend. Der Strafzumessung wurde ein Monatseinkommen von 15.000 S grundgelegt.

2. In der dagegen fristgerecht durch protokollarisches Anbringen bei der Erstbehörde erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis aus, daß nicht er, sondern ein gewisser S, wh. in S, das Fahrzeug bei der fraglichen Fahrt gelenkt hätte. Ebenfalls hätte sich noch eine weitere Person, ein gewisser M wh. in S, im Fahrzeug befunden.

2.1. Auf Grund dieser Berufungsangaben veranlaßte die Erstbehörde - vermutlich im Hinblick auf die allenfalls zu treffende Berufungsvorentscheidung - die Vernehmung der angeführten Zeugen und legte folglich mangels Bestätigung des Berufungsvorbringens den Akt zur Berufungsentscheidung vor.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und inhaltliche Erörterung des erstbehördlichen Verfahrensaktes und durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Polizeibeamten RevInsp. H und RevInsp. H, anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Verlesen wurden auch die Aussagen von S u. M, welche anläßlich der von der Erstbehörde ergänzend geführten Ermittlungen aufgenommen und dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht worden waren. Der Berufungswerber ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

4. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige zweite Kammer zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Hinblick auf § 51e Abs.1 VStG durchzuführen gewesen.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 14. April 1996 um ca.

20.35 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in S auf der P stadtauswärts und bog folglich nach rechts in die J ein.

Dort stellte er das Fahrzeug in der Nähe des Hauses P ab.

Dies konnte von der Funkstreifebesatzung, den Revierinspektoren H und H im Zuge einer Nachfahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug festgestellt werden. Aufgefallen war der Pkw des Berufungswerbers als von diesem beim Anfahren an einer Kreuzung eine starke Rauchentwicklung ausgegangen war.

Dies war auch der Grund für die Aufnahme der Nachfahrt. Beim Anhalten des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges in der P befanden sich die Polizeibeamten direkt hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers und konnten diesen als Lenker feststellen. Anläßlich der nachfolgend vorgenommenen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurden beim Berufungswerber Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute festgestellt. Der nachfolgend vorgenommene Alkomattest ergab in den zwei gültigen Messergebnissen einen Atemluftalkoholgehalt von 0,80 u. 0,79 mg/l.

Der Berufungswerber bestritt anläßlich der Amtshandlung seine Lenkereigenschaft nicht.

5.1.1. Anläßlich der von der Erstbehörde veranlaßten Rechtshilfevernehmungen betreffend der vom Berufungswerber namhaft gemachten Personen T u D, verneinte einerseits der Erstgenannte seine angebliche Lenkereigenschaft. Der Zweitgenannte (D) bestätigte ausdrücklich die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers. Er fügte seiner Angabe noch hinzu, daß er den Berufungswerber vielmehr vom Lenken abgeraten hätte. Dieser hätte allerdings auf ihn nicht gehört. Mit diesem Beweisergebnis konfrontiert vermeinte der Berufungswerber lediglich, daß er bei seiner bestreitenden Verantwortung (er habe nicht gelenkt) bleibe.

Wie bereits auch im erstbehördlichen Verfahren, erschien der Berufungswerber trotz der ihm nachweislich bereits am 26.

September 1996 zugestellten Ladung auch zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht. Die Ladung hatte er gemäß der anläßlich der Berufungsverhandlung durchgeführten Erhebung beim Postamt S am 26. 9. 1996 persönlich behoben.

In der Ladung war der Hinweis enthalten, daß im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhandlung und Entscheidung ohne seine weitere Anhörung durchgeführt werden kann.

5.2. Auf Grund der widerspruchsfreien und klaren zeugenschaftlichen Angaben der Polizeibeamten, welche an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers keine wie immer gearteten Zweifel aufkommen ließen, konnte schließlich auch die (neuerliche) Vernehmung der ebenfalls unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen T u D unterbleiben. In diesem Zusammenhang muß das bestreitende Vorbringen des Berufungswerbers als haltlose Schutzbehauptung und geradezu als mutwillig erachtet werden.

6. Rechtlich hat der Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. § 5 StVO 1960:

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs.1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt,...........

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche ohnedies noch im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (8.000 S bis 50.000 S) liegt, so wäre dieser Strafe angesichts des hohen Alkoholisierungsgrades selbst unter der Annahme eines unterdurchschnittlichen Einkommens und ohne einen Straferschwerungsgrund nicht entgegenzutreten gewesen. Aus den Vormerkungen zeigt sich, daß der Berufungswerber offenbar eine geringe Verbundenheit zu Verkehrsvorschriften erkennen läßt, weshalb eine spürbare Bestrafung, insbesondere aus Gründen der Spezialprävention indiziert ist. Die hier verhängte Strafe ist daher eher als zu milde und hinter der Tatschuld zurückbleibend bemessen zu erachten.

Im Berufungsverfahren steht jedoch einer Anpassung der Strafe nach oben der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) entgegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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