Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520754/4/Fra/Hu

Linz, 19.01.2005

 

 

 VwSen-520754/4/Fra/Hu Linz, am 19. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A B, P W, L, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte M, R, S & P, H, Linz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. Oktober 2004, VerkR21-94-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw)

  1. die Lenkberechtigung der Klassen A,B,C,F und G für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, sohin ab 4.7.2004, das ist bis einschließlich 4.4.2005, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Bw in dieser Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
  2. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass sich der Bw auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen hat.
  3. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

II. Gegen diesen Bescheid hat der Bw durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67 Abs.1 AVG).

 

III. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Folgende Rechtsvorschriften sind für den vorliegenden Berufungsfall maßgebend:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
  2. Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch

    Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  3. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen

gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr.566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs.1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

III.2.1. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid sowie im inhaltlich identen Mandatsbescheid vom 26. Juli 2004, VerkR21-94-2004, gegen den der Bw durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Vorstellung erhoben hat, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Bw am 4.7.2004 um 20.35 Uhr den Pkw, Kennzeichen, im Gemeindegebiet von P auf dem Parkplatz gegenüber dem Gasthaus A, P, gelenkt hat, beim Ausparken gegen ein anderes Kraftfahrzeug gefahren ist und dieses beschädigt hat. Im Zuge der Unfallserhebungen wurden beim Bw typische Alkoholisierungssymptome festgestellt, weshalb er aufgefordert wurde, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung wurde mittels Alkomat durchgeführt und hat um 21:52 Uhr einen Wert von 0,87 mg/l AAG ergeben.

 

In der Vorstellung gegen den oa Mandatsbescheid bringt der Bw vor, es sei richtig, am 4. Juli 2004 den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von P auf dem Parkplatz gegenüber dem Gasthaus A gelenkt zu haben und auf diesem Parkplatz gegen den abgestellten Pkw gestoßen zu sein. Er hatte lediglich die Absicht gehabt, sein Fahrzeug an einen anderen Standplatz auf diesem Parkplatz zu fahren. Er sei ursprünglich unter einem Baum und bei Sträuchern ganz in der Ecke abgestellt gewesen. Nachdem er die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug auf dem Parkplatz stehen zu lassen, habe er es so abstellen wollen, dass es auch gesehen würde, damit kein Vandalenakt oder Ähnliches passieren könnte. Dabei sei er gegen den abgestellten Pkw gestoßen. Es sei auch richtig, dass ein Alkoholgehalt von 0,87 mg/l Atemluft gegeben war. Es sei aber davon auszugehen, dass sich der Vorfall auf einem Privatparkplatz, der nur mit Zustimmung des Grundeigentümers benützt werden dürfe, ereignet hat. Es sei kein öffentlicher Parkplatz, dieser stehe im Privateigentum und er habe die Genehmigung gehabt, seinen Pkw dort abzustellen. Dort sei auch ein Schild mit dem Hinweis angebracht, dass es sich um Privatgrund handelt. Da für diesen Privatgrund die Straßenverkehrsordnung nicht gelte, hätten die Beamten nicht einschreiten dürfen. Um sich nicht der Gefahr einer Verweigerung auszusetzen, weil er die Beamten darauf hingewiesen habe, habe er den Alkotest durchgeführt. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei daher zu Unrecht erfolgt. Es sei auch die Entziehungsdauer von 9 Monaten nicht gerechtfertigt, welcher ebenfalls bekämpfe. Man hätte mit drei Monaten das Auslangen finden können.

 

Im nunmehr angefochtenen Bescheid kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine Fläche handelt, für die die StVO 1960 Anwendung findet. Der Bw bringt dagegen in seiner Berufung vor, dass es sich beim gegenständlichen Parkplatz um den früheren Parkplatz des Gasthauses A handelt, dessen Benützung von der Straßenverwaltung untersagt wurde. Es sei dem Grundstückseigentümer der Auftrag erteilt worden, sämtliche Schilder zu entfernen, die diese Fläche als Parkplatz kennzeichneten. Auf den im Akt einliegenden Lichtbildern seien noch deutlich die Metallsteher ersichtlich, die auf die frühere Parkplatzeigenschaft hingewiesen haben. Da dem Gasthaus A die Benützung dieses Parkplatzes als solche untersagt wurde, habe das Gasthaus ein Jahr lang gewerberechtlich gesperrt bleiben müssen, weil ohne die Zurverfügungstellung von Parkplätzen im gegenständlichen Bereich die Betreibung des Gasthauses untersagt war. Der Bw legt auch die Grundbuchauszüge für die gegenständliche Liegenschaft vor, aus denen ersichtlich ist, dass es sich um Privatbesitz handelt. Der Bw vertritt weiters die Auffassung, es stelle eine Anmaßung dar, wenn Flächen, die sich neben einer Straße im Sinne der StVO befinden, als für jedermann benützbar dargestellt werden, nur weil keine Abschrankung vorhanden ist und eine Hinweistafel die Fläche als Privatgrundstück kennzeichnet. Da es sich um ein gekennzeichnetes Privatgrundstück handelt, hätten nach Auffassung des Bw die Meldungsleger weder einschreiten dürfen, noch wären sie berechtigt gewesen, einen Alkoholtest durchzuführen. Nach seiner Meinung sind die Voraussetzungen für das Führerscheinentzugsverfahren nicht gegeben, weil auch die Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 von ihm bekämpft wird. Eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sei seiner Auffassung ebenfalls nicht gegeben. Er hätte nicht die Absicht gehabt, das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken, er habe nur eine bessere Standposition für sein Fahrzeug auf diesem Parkplatz einnehmen wollen. Der Bw stellt in seinem Rechtsmittel klar, dass allein strittig ist, ob es sich bei der Tatörtlichkeit um eine Straße mit oder ohne öffentlichem Verkehr handelt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann die vom Bw dargelegte Rechtsauffassung aus folgenden Gründen nicht teilen:

Im Akt befinden sich vom Gendarmeriepostenkommando Steyregg angefertigte Lichtbilder der gegenständlichen Tatörtlichkeit. Die Aufnahmen zeigen die Zufahrt zum Parkplatz von der P L aus, einen Teil des Parkplatzes (in Richtung der nördlichen Zufahrt), die südliche Zufahrt zum selben Parkplatz von der L aus, die südliche Einfahrt in der Gegenrichtung, den nördlichen Teil des Parkplatzes sowie eine an einem Baum befestigte Tafel mit der Aufschrift: "Privatgrundstück. Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt!". Unstrittig ist, dass dieser Parkplatz zur Tatzeit nicht abgeschrankt war. Lt. vom Bw vorgelegten Grundbuchsauszug steht das gegenständliche Grundstück im Eigentum von Frau I und Herrn F H-B.

 

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass diese Fläche für jede Person gleich benützbar ist. Mit dieser Auffassung ist sie im Ergebnis im Recht:

 

Bei der Beurteilung, ob auf Parkplätzen die StVO (verwaltungsstrafrechtlich) gilt, ist die Frage, ob auf diesem Parkplatz öffentlicher Verkehr stattfindet oder nicht, das primäre Abgrenzungsmerkmal.

 

Nach § 1 Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 gelten als Straßen mit öffentlichen Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Schon in den Erläuternden Bemerkungen (EB) ist klargestellt, dass es für die Qualifikation als Straße mit öffentlichen Verkehr nicht auf die Eigentums- oder Besitzverhältnisse an der Straße ankommt, sondern nur auf die Benützung der Straße. Dabei ist nach aktueller Judikatur tatsächlich nur die Art und der Umfang der faktischen Benützung entscheidend, völlig unabhängig von der Widmung, also davon, ob die Straße dem allgemeinen Gebrauch gewidmet wurde oder nicht.

 

In den EB wird betont, dass eine Straße auch dann als Straße mit öffentlichen Verkehr anzusehen ist, wenn ihre Benützung nur gegen Entrichtung einer Maut gestattet ist - sofern es nur jedermann freisteht, gegen die Entrichtung dieser Maut (also zu den gleichen Bedingungen) - die Straße zu benützen.

 

Dagegen sind nach den EB Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind wie zB Straßen in Schlachthöfen (die nur zum Zwecke der Anlieferung oder Abholung befahren werden dürfen) keine Straßen mit öffentlichem Verkehr.

 

Analog hierzu hat die Lehre lange Zeit angenommen, dass zB Parkplätze, die nur für die Gäste eines bestimmten gastgewerblichen Betriebes bestimmt sind, ebenfalls nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.

 

Die jüngste Judikatur hat in dieser Frage aber genau den gegenteiligen Standpunkt eingenommen und Gasthausparkplätze mit dem Argument, "dass jedermann Gast werden kann" als dem allgemeinen Gebrauch offenstehend und daher als Straßen mit öffentlichem Verkehr qualifiziert. Noch weiter geht eine Entscheidung (ZVR 1992/17), die einen Kundenparkplatz (grundsätzlich aus derselben Erwägung: jeder kann Kunde werden) als Straße mit öffentlichem Verkehr qualifiziert: Die Beschränkung der Benützung nur für Kunden sei schon deshalb irrelevant, da jedermann den Parkplatz auch widmungswidrig (und damit rechtswidrig!) benützen könne.

 

In diesen letztgenannten Entscheidungen wird offenbar das in § 1 Abs.1 StVO aufgestellte Erfordernis, dass Straßen mit öffentlichen Verkehr von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden "können", wörtlich iSd - sei es auch verbots- und damit rechtswidrig - bloßen Möglichkeit zur Benützung verstanden.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Parkplätzen für die Anwendung der StVO 1960 ausschließlich das Kriterium des öffentlichen Verkehrs entscheidet, welcher nach aktueller Judikatur nur dann nicht anzunehmen ist, wenn der Parkplatz nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, also zB abgeschrankt oder der Schranken nur mit einem, diesen bestimmten Personen zur Verfügung stehenden Schlüssel aufsperrbar ist.

 

Dieses Ergebnis ändert nichts daran, dass die zivil- und strafrechtliche Beurteilung einer verbots- und rechtswidrigen Benützung des Parkplatzes anders aussieht.

 

III.2.2. Da die weiteren entscheidungsrelevanten Tatbestandsmerkmale hinsichtlich der Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 unstrittig sind, ist davon auszugehen, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle begangen und daher eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG verwirklicht hat, woraus schon bei erstmaliger Begehung eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von vier Monaten resultieren würde (§ 26 Abs.2 FSG). Dem Bw wurde die Lenkberechtigung ab 1.1.1989 für die Dauer von acht Monaten entzogen. Weiters wurde dem Bw die Lenkberechtigung ab 25.2.1995 für die Dauer von einem Monat entzogen. Eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte am 23.9.2001 in der Dauer von fünf Monaten. Diese Entziehungen der Lenkberechtigung erfolgten wegen der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 23.1.1985, Zl. 84/11/0148, ausgesprochen, dass die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich allein in hohem Maße verwerflich ist. Zum Kriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, ist festzustellen, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Trotz der oben angeführten Entziehungen der Lenkberechtigung hat sich der Bw nicht davon abhalten lassen, neuerlich gegen die Alkoholbestimmungen zu verstoßen und dadurch die Verkehrssicherheit zu gefährden. Aus diesem Verhalten erschließt sich eine verwerfliche charakterliche Einstellung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, sodass angenommen werden muss, dass der Bw aufgrund seiner Sinnesart die Verkehrssicherheit für längere Zeit gefährden wird. Beim Bw offenbart sich eine Wiederholungstendenz. Die oa Entziehungen waren nicht geeignet, beim Bw einen entscheidenden Sinneswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den Verkehrsvorschriften und zu den damit einhergehenden verfassungsrechtlich geschützten Wert (Leben und Gesundheit von Menschen sowie Unversehrtheit von Eigentum) herbeizuführen.

 

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist und bei der Beurteilung jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet werden müssen, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Zum Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit ist festzustellen, dass er seit Begehung der strafbaren Handlung am 4.7.2004 und seit Zustellung des Mandatsbescheides am 28.7.2004 lediglich ein kurzer Zeitraum verstrichen ist. Wenngleich sich der Bw der Aktenlage nach bisher wohlverhalten hat, so kann einem Wohlverhalten während eines derartig kurzen Zeitraumes - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Diese Aussage gilt analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung verstrichen ist.

 

Es bedarf daher einer länger dauernden Entziehung der Lenkberechtigung, um eine Änderung der Sinnesart des Bw im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG zu bewirken. Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, sohin ab 4.7.2004, kann daher nicht als überhöht angesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang unterstützend auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.2.2003, Zl. 2003/11/0029. In diesem Erkenntnis hat der VwGH eine Entziehungsdauer von 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt, weil der Beschwerdeführer am 23.3.2002 ua eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 begangen hat, wobei lediglich eine Vorentziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von vier Wochen im Jahre 1999 auch wegen eines Alkoholdeliktes vorlag. Bedenkt man, dass dem Bw (klammert man den Vorentzug 1989 aus) 1995 die Lenkberechtigung in der Dauer von einem Monat und 2001 die Lenkberechtigung in der Dauer von fünf Monaten entzogen wurde, kann auch vor dem Hintergrund der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Entziehungsdauer keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Die weiteren Anordnungen sind gesetzlich begründet. Weiters kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde im Sinne des § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG zitierten zahlreichen Entscheidungen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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