Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520760/9/Kof/He

Linz, 24.02.2005

 

 

 VwSen-520760/9/Kof/He Linz, am 24. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GM gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.10.2004, FE-1188/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn Gottfried Miedl die Lenkberechtigung für die Klassen A und B

erteilt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 Z3 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG

§ 14 Abs.5 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit März 1965 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A und B.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A und B - beginnend mit 20. September 2004
(= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) -
bis zur behördlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung entzogen.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2.11.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw wurde am 15.2.2005 im Amt der OÖ. Landesregierung,
Landessanitätsdirektion, hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A und B) untersucht.

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. EW hat darüber das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten nach § 8 FSG vom 17.2.2005 erstellt.

Gemäß diesem Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A und B) geeignet

Der Bw hat sich mit schriftlicher Erklärung vom 24.2.2005 mit diesem Gutachten einverstanden erklärt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
 

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