Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103963/14/Br

Linz, 08.10.1996

VwSen-103963/14/Br Linz, am 8. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn W, vertreten durch die Rechtsanwälte H, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Bezirksverwaltungsamt, vom 24. Juli 1996, Zl.: 101-5/3 330046164, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 8.

Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz Bezirksverwaltungsamt hat mit dem Straferkenntnis vom 24. Juli 1996, Zl.101-5/3 - 330046164 wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und spruchgemäß folgenden Tatvorwurf zur Last gelegt:

Sie haben es handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. L 12, zu verantworten, daß am 8.6.1996 um 19.57 Uhr vor dem "Cafe A, lt. Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer L, vom 8.6.1996, der vor dem Lokal befindliche Schanigarten eine Tiefe von 2,25 m und eine Länge von 7 m hatte, obwohl lt. straßenpolizeilicher Bewilligung lediglich eine Tiefe von 1,5 m und eine Länge von 4,7 m bewilligt worden sind, ohne daß hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO i.d.g.F.

vorlag.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus wie folgt:

"Gem. § 82 Abs. 1 StVO 1960 ist für die Benützung einer Straße einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und der Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Gem. § 99 Abs. 3 lit. d leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Woche, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 Abs. 1 leg.cit.

bewilligungspflichtige Tätigkeit vornimmt.

Von dem Beschuldigten erfolgten im Verfahren keine Rechtfertigung. Bei der Strafbemessung im vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis 10.000 S im FAlle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen) wurde im Sinne des § 19 VStG 1950 folgendes berücksichtigt:

1. Das Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich der Gewährleistung einer widmumgsgemäßen Benützung der Straße zu Verkehrszwecken, ist nach Maßgabe der zeitlichen und örtlichen Umstände der Übertretung nicht als geringfügig anzusehen, wobei die besondere Situation in der Altstadt (unbedingte Gewährleistung des im Rahmen einer Feuerwehrübungsfahrt von der Straßenaufsichtsbehörde festgestellten Freiraumes zur Durchfahrt und daraus resultierend die behördlich bewilligte Maximalausmaße der Schanigarten) zu beachten ist.

2. Folgende Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden gegeneinander abgewogen:

2.1. Erschwerungsgründe:

Mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art: 46 verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen, davon 14 einschlägige Vorstrafen nach der StVO 2.2.Milderungsgründe:

keine Da der Beschuldigte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zuge der Möglichkeit der Rechtfertigung nicht bekanntgab, ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 20.000,-- kein weiteres Vermögen aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." 2. In der dagegen fristgerecht durch seine ag.

Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber nachfolgendes aus:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.7.1996, GZ: 101-5/3-33/47311, zugestellt am 2.8.1996 innerhalb offener Frist nachstehende BERUFUNG:

Das oben genannte Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten und hiezu ausgeführt:

1. Eingangs ist festzuhalten, daß dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt wurde.

Der Beschuldigte hat zwar eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten, welche am 17.7.1996 hinterlegt wurde. Der Termin wurde am 24.7.1996 anberaumt. Der Beschuldigte konnte jedoch in Folge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit die hinterlegte Aufforderung zur Rechtfertigung erst am 1.8.1996 beheben. Zu diesem Zeitpunkt behob er auch das Straferkenntnis, welches am gleichen Tage beim Postamt hinterlegt worden war.

Beweis: Zustellscheine, Aufforderung zur Rechtfertigung 2. Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.2.1983, 82/03/0076, ZVR 1983/270), ist der Berufungswerber der Ansicht, daß der Betrieb eines Schanigartens gemäß § 82 Abs. 3 lit.c. keiner Bewilligung bedarf. Ein Schanigarten ist ein auf einem Straßenteil befindlicher kleiner "Gastgarten", vorwiegend im Zentrum einer Stadt gelegen, der es Konsumenten ermöglicht, während der Sommerzeit Speisen und Getränke im Freien zu sich zu nehmen. Der Betrieb des Schanigartens wird daher seinem Wesen nach auf der Straße ausgeübt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als gewerbebehördliche erste Instanz vom 8.2.1994, GZ 501/W-300/911 wurde der L deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungs- genehmigung in der Art eines Schanigartens auf öffentlichem Grund vor dem Eingang des Cafes und im Umfang von 4 m x 2 m, und zwei Tischen mit je 4 Sesseln sowie einem Stehtisch erteilt.

Da nach dem klaren Gesetzestext der StVO der Schanigarten nicht bewilligungspflichtig ist, mangelt es dem Tatvorwurf bereits an der Tatbestandsmäßigkeit Beweis: Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8.2.1994 3. Die gegenständliche Bestrafung ist aus nachstehenden Gründen schikanös und willkürlich:

Zunächst ist festzuhalten, daß durch die Baustelle bei der Oberbank die H nicht befahrbar war und ist. Bis heute ist infolge dieser Baustellentätigkeit ein Fahrweg in die H gesperrt. Auch die Gasexplosion machte das Aufstellen von Schuttcontainern erforderlich, die auf der Seite des Hauses H, in welchem das Lokal "A" betrieben wird, die Straße etwa 3,5 m absperren.

Sollte entgegen obiger Ausführungen das Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit bejaht werden, so ist auf den Schutzzweck des § 82 StVO näher einzugehen:

Da die H eine Fußgängerzone ist, darf sie nur für Ladetätigkeiten und von Einsatzfahrzeugen befahren werden.

Die Ladetätigkeiten sind bis 10.00 Uhr jeden Tages abzuschließen. Der Schanigarten darf daher entsprechend der Betriebsanlagengenehmigung erst ab 1 1.00 Uhr betrieben werden. Die räumliche Einschränkung soll Einsatzfahrzeugen das ungehinderte Befahren der H ermöglichen. Die H war und ist wegen anderer Hindernisse faktisch nicht befahrbar. Das Hindernis eines 2,25 m in die Straße reichenden Schanigartens verhindert das Befahren von Einsatzfahrzeugen nicht mehr, als ein 3,5 m breiter Schuttcontainer, oder eine noch breitere Baustellenabsperrung.

Das Verhängen von Strafen in einer derartigen Situation ist Rechtsgebrauch mit Schädigungsabsicht. Jedenfalls überwiegen die unlauteren Motive der Geldbeschaffung für die Kommune den general- und spezialpräventiven Strafzwecken. "Das Schikaneverbot ist ein Bestandteil der gesamten Rechtsordnung und reduziert sich nicht auf das Zivilrecht" (vgl. OGH, 4.3.1993, JBI. 1994/191) Auch bei rechtmäßigem Verhalten des Berufungswerbers wäre die H nicht besser für Einsatzfahrzeuge befahrbar gewesen.

Dieser Umstand war der Polizei auch bekannt. Die Angaben des Anzeigers Franz S, in der Anzeige vom 8.6.1996 entsprechen daher nicht den Tatsachen.

Beweis: vorzulegende Lichtbilder, deren photogrammetrische Auswertung im Bedarfsfalle beantragt wird, Bautagebuch der Baufirma F, welches von Amts wegen beigeschafft werden möge, Christian H, Angestellter, S als Zeuge, PV 4. Durch diese gleichheitswidrige Vorgangsweise ist der Berufungswerber auch in seinem verfassungsgerichtlich (gemeint wohl: verfassungsgesetzlich) gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Willkürverbot), Freiheit des Eigentums, Erwerbsfreiheit, und in seinem gemäß Artikel 7 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht ohne Strafnorm nicht bestraft zu werden verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes (vgl.

VfSIg. 11.776/1988 mit weiteren Nennungen) beinhaltet Art. 7 MRK auch ein Klarheitsgebot, wonach der Gesetzgeber klar und unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, welches Verhalten bestraft werden soll. Wie bereits oben (Pkt. 1) ausgeführt, liegt nach der Gesetzeslage keine Tatbestandmäßigkeit vor.

Nur durch die erweiternde Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Bewilligungspflicht für "Schanigärten", die Bestandteil einer behördlich genehmigten Betriebsanlage sind, konstruiert.

Das Resultat dieser unverständlichen Erweiterung der Bewilligungspflicht ist eine verfassungs- und menschenrechtswidrige interpretative Ausdehnung einer Strafnorm. Das Straferkenntnis verletzt den Beschuldigten daher in den genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

5. Der Bericht vom 9.7.1996, unterfertigt mit "H" ist unrichtig. Werner R wurde niemals gefragt, ob ein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist. Herr/Frau H fragte Herrn R telefonisch, wie viele Geschäftsführer bestellt sind. Herr Werner R gab drei handelsrechtliche Geschäftsführer an.

Wäre der Beauftragte tatsächlich gefragt worden, wer als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, so hätte er dem Beamten mitgeteilt, daß die Geschäftsführer bereits im Mai 1996 übereingekommen sind, daß Herr Werner R der alleinige verantwortliche Beauftragte der L G in Verwaltungsangelegenheiten ist.

Beweis: Übereinkommen vom 31.5.1996 N. H, Beamter, p.A. M Werner R, Geschäftsführer, L Gerhard A, Innenarchitekt, H als Zeugen PV 6. Herr Werner R überprüft ständig beim Aufstellen der Tische und Sesseln die Einhaltung des Abstandes von zwei Metern von der Hauswand. Die angegebene Entfernung von 2,25 m ist daher für den Beschuldigten nicht erklärbar. Die Überbreite von 25 cm, und nur die Breite kann nach dem Verbotszweck des § 82 StVO relevant sein, dürfte auf die großzügige Meßtechnik der Beamten zurückzuführen sein.

Vielleicht wurde auch nur ein Sessel von Gästen verrückt, die vor der Kontrolle der Beamten anwesend waren. Das Personal ist angewiesen, den Abstand einzuhalten. Weder den Kellnern, noch dem Beschuldigten oder dem Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG ist es aber zumutbar, ständig mit dem Metermaß die Einhaltung des Abstandes zu überprüfen.

7. Der Beschuldigte befand sich überdies in einem schuldausschließenden Rechtsirrtum:

Er hat sich auf die Rechtsansicht des Beauftragten Werner R, der nach vorhergehenden Bestrafungen den Gesetzestext der relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung besorgt hat, verlassen. Er wurde auf die Bestimmung des § 82 Abs. 3 lit.c hingewiesen, und war auch der Ansicht, daß die von der Erstbehörde erteilte Bewilligung bedeutungslos ist, weil keine Bewilligungspflicht vorliegt. Er war daher bererechtigterweise der Auffassung, zum Betrieb eines Schanigartens in der Breite von 2 m berechtigt zu sein.

Einer Bestrafung fehlt es daher auch an der subjektiven Tatseite.

8. Die Verhängung einer Strafe über den Beschuldigten ist auch gemäß § 6 VStG nicht geboten:

Der Betrieb des Schanigartens mit einer Breite von 2 m war im Sinne der Gewerbeordnung erlaubt. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt hier eine Interessenabwägung des verletzten Rechtsgutes (hier die bloße hypothetische Möglichkeit, der Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen) mit den geschätzten Rechtsgut (verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Erwerbsfreiheit vor). (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5 Verlag Wien, 1996 E 19 zu § 6 VStG).

Im gegenständlichen Fall ist das öffentliche Interesse an der Nichtbeeinträchtigung einer faktisch unmöglichen Durchfahrt nur mehr theoretischer Natur. Auch deshalb verstößt das Straferkenntnis gegen das allgemeine Schikaneverbot (vgl. oben Punkt 3. mwN). Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird daher abzusehen sein 9. Für den Fall, daß die Behörde die Tatbestandsmäßigkeit und subjektive Vorwerfbarkeit gegen den bisherigen Ausführungen bejaht, verweist der Beschuldigte im Rahmen der Strafbemessung auf die Bestimmungen der §§ 19 - 21 VSIG:

a) Die Behörde kann von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. (§ 21 Abs.1 VStG) Bei einem überschreiten der Breite des Schanigartens von 25 cm, das ist weniger als die Längsseite eines A 4 Blattes, ist das Verschulden als gering zu bewerten. Folgen einer allfälligen Übertretung sind nicht vorhanden. Die Erstbehörde hätte daher mit einer Abmahnung das Auslangen finden können.

b) Weiters ist zu berücksichtigen, daß allfälligen bisherigen Bestrafungen wegen Verletzung des § 82 StVO mangels Tatbestandsmäßigkeit (siehe oben) bei der Strafzumessung keine Berücksichtigung finden dürften.

c) Der Behörde ist bekannt, daß der Beschuldigte über ein Nettoeinkommen von S 13.000,-- verfügt. Trotzdem geht die Erstbehörde, wohl aufgrund des mangelhaft und überstürzt durchgeführten Beweisverfahrens von einem Nettoverdienst in Höhe von S 20.000.-- aus.

Beweis: Vorzulegender Lohnzettel PV 10. Der Beschuldigte stellt daher den ANTRAG:

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge a) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen; b) das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24.7.1996, GZ: 101-5/3330046164 (gemeint wohl: 101-5/3 330047311) ersatzlos aufheben.

L, am 14.8.1996 Werner R." 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Je eine öffentliche mündliche Verhandlung war wegen des gesonderten Antrages durchzuführen gewesen, wobei die Verhandlung auch gegen den weiteren, als verantwortlichen Belangten, in einem Verfahren zu konzentrieren gewesen ist (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt, Zl. 101-5/3 - 330046164, welchem die Berufungsschrift des Berufungswerbers beigeschlossen ist. Ferner durch Vornahme eines Ortsaugenscheines mit Vermessung der Breite der straßenseitigen Breite des Objektes H und der Vernehmung des Meldungslegers F. S und des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich des im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ortsaugenscheines.

Beigeschafft und zum Akt genommen wurden die bezughabenden Bewilligungsbescheide (gewerbebehördliche Beriebsanlagenänderungsgenehmigung und der Bewilligungsbescheid gemäß § 81 Abs.1 u. 5 u. § 83 StVO 1960). Ferner wurden diverse vom Berufungswerber vorgelegte Fotos (Beilage 1 bis 3) und eine Bestellungsurkunde betreffend W. R als verantwortlichen Beauftragten in Verwaltungsstrafsachen zum Akt genommen.

5. Der Berufungswerber ist gemeinsam mit Franz R und Gerhard A Gesellschafter und auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L.

Gemäß dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt vom 4.3.1996, abgeändert durch den Bescheid vom 20. 6. 1996, wurde der juristischen Person für die Zeitdauer vom 1.4.1996 bis 31.10.199? (gemeint wohl 1996) die Errichtung eines Schanigartens im Ausmaß von 4,7 m x 1,5 Meter vor dem Objekt L unter bestimmten - hier nicht verfahrensrelevanten - Auflagen, bewilligt. Diese Bescheide, insbesondere letztgenannter, wurde vom Berufungswerber nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

5.1. Am 8. Juli 1996 kurz vor 20.00 Uhr wurde vom Meldungsleger der Schanigarten im Bereich vor dem Haus H in einer Länge von sieben und einer Breite von 2,25 Metern festgestellt. Auch im unmittelbar benachbarten Lokal waren gleichartige Tische aufgestellt. Es handelte sich um weiße runde Tische. Auf der dem Hauptplatz abgewendeten Seite des Lokales ragte die Tischreihe nicht über die Breite des Lokales hinaus. Die Gesamtbreite des Lokales beträgt 4,2 Meter. Die H weist auf der Höhe des Hauses Nr. 12 eine Gesamtbreite von etwas über sechs Meter auf. Als seitliche Begrenzung des Hauses Nr. 12 finden sich zwei sockelähnliche Vorsprünge in einer Breite von ca. 30 cm. Der Meßpunkt betreffend die in der Anzeige angeführten Breite des Schanigartens im Ausmaß von 2,25 Meter konnte anläßlich der Berufungsverhandlung nicht mehr festgestellt werden.

5.2. Der Meldungsleger vermochte anläßlich seiner Vernehmung lediglich noch mit Sicherheit zu sagen, daß die Tische nicht über die stadtauswärts (westlich) gelegene Begrenzung (rechtwinkelige Fluchtlinie) des Hauses H ragten. Der Berufungswerber legte dar, daß auch im unmittelbar angrenzenden Lokal "S" ein Schanigarten aufgestellt war, wobei die gleichen Tische, jedoch unterschiedliche Sesseln, Verwendung fanden. Dies wird auch vom Meldungsleger nicht in Abrede gestellt. Das bedeutet jedoch, daß bei der festgestellten Länge der Tischreihe auch einige Tische des Nachbarlokales mitgezählt worden sein müßten. Die Gesamtbreite der straßenseitigen Lokalfront beträgt eben nur 4,2 Meter. Der Zeuge vermochte sich auch an nähere Details der damaligen Situation im Bereich der H nicht mehr erinnern. Er vermeint, daß um 20.00 Uhr noch nicht viele Gäste im Schanigarten gesessen sind, weil er derartige Kontrollen eher zu früherer Stunde vornimmt, weil später ohnedies die Einhaltung der genauen Ausmaße der Schanigärten durch die Kellner nicht mehr zumutbar wäre.

Die Angaben des Berufungswerbers im Hinblick auf die im Nachbarlokal verwendeten Tische sind glaubwürdig.

Es kann daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von dem hier angelasteten Sachverhalt ausgegangen werden.

6. Rechtlich ist hiezu auszuführen:

6.1. Die im Hinblick der in der Berufung zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht einer vermeintlich hier vorliegenden Willkürübung und einer mit dieser Bestrafung berührten Bedenklichkeit nach Art. VII MRK und dem Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß § 82 Abs.3 lit.c könnten Feststellungen unterbleiben. Der Inhalt des Gesetzes wird durch die Judikatur aber gegensätzlich interpretiert (vgl.

VwGH 16.2.1983, 82/03/0076). Eine menschenrechtswidrige Auslegung einer Strafnorm vermochte mangels Vergleichbarkeit auch nicht mit Erkenntnis des VfGH v. 30.6.1988, Zl.

B1286/87, SlgNr.11776 - darin wurde ua. über die mangelnde Konkretisierung des Vorwurfes der Verletzung von Berufungspflichten abgesprochen - abgeleitet werden. Der Berufungswerber scheint sich in diesem Zusammenhang, seinen Ausführungen zufolge, an sich über den regelnden und gestaltenden Eingriff des Staates beschwert zu erachten.

Damit greift er jedoch ein Problem auf, welches der Regelung durch den Gesetzgeber vorbehalten ist und nicht im Wege der Vollziehung - etwa durch Duldung - lösbar ist.

Ins Leere müßte wohl auch der Hinweis auf § 6 VStG (Notstand) gehen. Wirtschaftliche Interessen vermögen grundsätzlich eine Notstandssituation nicht zu begründen, wobei in diesem Zusammenhang vom Berufungswerber die Nichtbekämpfung des - seiner Ansicht nach ihn in seinen Rechten verletzenden - Bewilligungsbescheides, selbst zu vertreten hätte. Auch die Berufung auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum hätte hier angesichts der mehreren gleichartigen Vorverfahren den Berufungswerber von einer Bestrafung wohl nicht (mehr) befreien können.

6.2. Hinsichtlich des eingewendeten mangelnden oder geringfügigen Verschuldens wird grundsätzlich auf die zahlreichen wider den Berufungswerber bereits inhaltsgleichen Verfahren, insbesondere aber auf die in h.

Entscheidung vom 28. Mai 1996, VwSen-103711, gegen Franz R, dargelegten Rechtsansicht verwiesen, wenngleich laut dem h.

Erkenntnis getroffenen Feststellungen die zulässige Breite des Schanigartens gleich um das Doppelte überschritten worden war.

6.3. Hier lagen jedoch für die Bestätigung des Tatvorwurfes keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und ist die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1996, Zl. 84/83/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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