Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520766/2/Sch/Pe

Linz, 16.11.2004

 

 

 VwSen-520766/2/Sch/Pe Linz, am 16. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K G vom 2. November 2004, vertreten durch Rechtanwalt Dr. A W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Oktober 2004, VerkR20-1603-2004/WL, wegen Nichterteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag des Herrn K G, vom 19. Juli 2004 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 7 Abs.1 und Abs.3 Z12 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. Februar 2003, 27 Hv 116/02i, wegen eines Verbrechens nach § 28 Abs.2 und mehrerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sowie eines Vergehens nach § 288 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Festsetzung einer Probezeit von fünf Jahren, verurteilt worden ist. Er hat demnach Suchtgift, auch in großen Mengen, im Zeitraum von etwa Oktober 2001 bis Mai 2002 besessen und an mehrere Abnehmer, darunter auch einen Jugendlichen, verkauft.

 

Der Berufungswerber war bereits vorher sechsmal gerichtlich verurteilt worden, u.a. wurde er im April 1996 wegen schweren Raubes und gewerbsmäßigen Betruges zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner Entlassung begann er, wie bereits vor der Haft, Suchtgift zu konsumieren. Den Suchtgifthandel betrieb er vorwiegend, um sich den eigenen Gebrauch zu finanzieren.

In einem Faktum fällte das Gericht einen Freispruch.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

 

Wenn der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel die oben angeführten Tatsachen zu bagatellisieren versucht, so ändert diese subjektive Bewertung nichts daran, dass sie eben gegeben sind.

 

§ 7 Abs.3 Z12 FSG schließt dezidiert die Verkehrszuverlässigkeit bei Personen aus, die eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz begangen haben.

 

Diese bestimmte Tatsache ist im Sinne des § 7 Abs.4 leg.cit. einer Wertung zuzuführen, wobei hiefür die Verwerflichkeit der Taten, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.

 

Der Berufungswerber hat offenkundig, wie im obzit. Urteil auch ausgeführt, zumindest einen Teil seines Lebensunterhaltes durch Suchtmittelhandel bestritten. Er hat dabei auch nicht gescheut, jugendliche Abnehmer zu beliefern. Zudem wurden die Delikte innerhalb einer nach der oben erwähnten Verurteilung wegen schweren Raubes verfügten bedingten Entlassung aus der Strafhaft begangen. Deshalb wurde vom Gericht die Probezeit auf fünf Jahre verlängert, wenngleich kein Widerruf der bedingten Entlassung im Hinblick auf den Strafrest von sieben Monaten erfolgt ist.

 

Die Tatsache, dass der Berufungswerber eine andere Person zu einer falschen Zeugenaussage bestimmt hat, stellt zwar keine dezidierte bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG dar, lässt aber andererseits auch keine Einsichtigkeit in den Unrechtsgehalt der begangenen Taten erkennen.

 

Die Berufungsbehörde sieht sich im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auch im Hinblick auf den seit den Delikten vergangenen Zeitraum (etwa VwGH 1.7.1999, 98/11/0173), wenn sie derzeit beim Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit als eine Voraussetzung zur Erteilung einer Lenkberechtigung für nicht gegeben erachtet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

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