Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520767/2/Sch/Pe

Linz, 30.11.2004

 

 

 VwSen-520767/2/Sch/Pe Linz, am 30. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 29. Oktober 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Oktober 2004, VerkR21-215-2004, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung hinsichtlich Befristung der Lenkberechtigung wird Folge gegeben und verfügt, dass im Spruch des Bescheides die Wortfolge "Befristet bis: 19.10.2005" zu entfallen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn Helmut H, S, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F bis 19. Oktober 2005 befristet. Weiters wurde er zur Vorlage dreimonatlich abgenommener alkoholrelevanter Laborparameter (CDT, MCV, Gamma-GT) alle sechs Monate, erstmals bis 19. April 2005, und des Nachweises einer regelmäßigen (monatlichen) Alkoholberatung verpflichtet.

 

2. Gegen die Befristung der Lenkberechtigung hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber ist nach der Aktenlage betreten worden, als er mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,82 mg/l ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Hiefür wurde ihm von der Erstbehörde die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen zudem angeordnet wurden.

Nach Ablauf der Entziehungsdauer ist der verfahrensgegenständliche Bescheid ergangen.

 

Die belangte Behörde geht von einer bedingten Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 aus, wobei eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein halbes Jahr für erforderlich erachtet wurde, "um die Gefahr einer Leistungs- und Gesundheitsverschlechterung kontrollieren zu können".

Empfohlen wurde des weiteren die Auflage des Besuches einer Alkoholberatung sowie die Vorlage der alkoholrelevanten Laborwerte.

Diese Stellungnahme wurde im amtsärztlichen Gutachten im Wesentlichen übernommen, wobei allerdings die Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr befürwortet wurde.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Befristung der Lenkberechtigung ("Betreff: Berufung; Gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2004 wegen Befristung bis 19. Oktober 2005") richtet, sodass die von der Behörde verfügten Auflagen offenkundig vom Berufungswerber akzeptiert wurden, jedenfalls sind sie in Rechtskraft erwachsen.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in seinem Erkenntnis vom 9. November 2004, VwSen-520758/2/Br/Da, u.a. nachstehend zu einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt ausgeführt:

"Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens ist die gesundheitliche Eignung uneingeschränkt gegeben, sodass eine Befristung auf das Ergebnis eines Entzuges auf bloßen Verdacht in Form einer Unterstellung einer möglichen gesundheitlichen Nichteignung nach einem Jahr hinauslaufen würde.

Eine derart weit vorgreifende Maßnahme ist mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot nicht gerechtfertigt. Dies würde zu weit in die Persönlichkeitssphäre eines Menschen eingreifen und sich letztlich einer inhaltlichen Überprüfung weitestgehend oder überhaupt zur Gänze entziehen. Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeits- und das Sachlichkeitsgebot entbehrt - wie oben schon erwähnt - eine solche, gleichsam auf überspitzte und jedenfalls in die Freiheit der Lebensgestaltung übermäßig eingreifende Auflage, die in seiner Wirkung nicht wirklich substanzierbar ist und im Ergebnis bloß auf eine Vorsichtsmaßnahme hinausläuft, der rechtlichen Grundlage.

Somit ist dem Berufungsvorbringen dem Grund nach weitgehend zu folgen gewesen.

Hier liegt, wie oben ausgeführt, kein wirklich substanzierter Anhaltspunkt für Alkoholaffinität vor, sodass eine engmaschigere Beobachtung und Befristung einer gesetzlichen Deckung entbehrt (vgl. dazu insb. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0254 mit Hinweis auf VwGH 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, sowie auf VwGH 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0243, jeweils mwN).

Beschränkungen und auch Auflagen haben - wie ebenfalls oben schon erwähnt - dem sich aus der Rechtsordnung ableitenden Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes standzuhalten (s. HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff).

Unabhängig von den obigen Betrachtungen sollten nicht zuletzt auch verwaltungsökonomische Aspekte, als ein in jüngster Zeit zunehmend erklärtes Staatsziel, gegen eine bloß "routinemäßig" anempfohlene, inhaltlich jedoch nicht mehr nachvollziehbare Befristung von Lenkberechtigungen verbunden mit verwaltungsaufwändigen Auflagen, in die rechtsgestaltenden behördlichen Entscheidungsfindungen einbezogen werden. In diesem Sinne lassen sich auch die o.a. Entscheidungen des VwGH interpretieren (insb. VwGH 4.3.2002, 2001/11/0266).

Aspekte der sogenannten Grenznutzen und Grenzkosten mögen ebenfalls einen illustrativen Ansatz für vertiefte Überlegungen, über die Zweckerreichung von Auflagen denen noch Substanz im Sinne der Verkehrssicherheit zugeordnet werden kann, bilden."

 

Im gegenständlichen Fall können der Aktenlage keine ausreichenden Hinweise entnommen werden, dass der Berufungswerber einem übermäßigen Alkoholkonsum zugeneigt wäre. Insbesondere liegen die aktenkundigen Laborparameter in der Norm. Die Vorschreibung einer Befristung der Lenkberechtigung aus verkehrspsychologischer, amtsärztlicher oder behördlicher Vorsicht findet in den Bestimmungen des Führerscheingesetzes grundsätzlich keine Deckung. Unbeschadet dessen sollte die Wirkung einer Befristung der Lenkberechtigung nicht überbewertet werden, vermag sie bekanntlich für sich alleine in der Regel keine Wirkungen auf das Fahrverhalten des Betroffenen zu entfalten, da dieser bis zum Ende der Frist uneingeschränkt Fahrzeuge - ebenso wie der Inhaber einer unbefristeten Lenkberechtigung - lenken darf.

 

Effizienter sind ohne Zweifel die vorzulegenden alkoholspezifischen Laborparameter (CDT, MCV, Gamma-GT), da diese in den üblichen Dreimonatsintervallen eine Aussage zulassen, ob beim Betreffenden ein übermäßiger Alkoholkonsum stattfindet oder nicht. Die Sinnhaftigkeit der bescheidmäßigen Vorschreibung der Inanspruchnahme einer Alkoholikerberatung soll keinesfalls grundsätzlich in Frage gestellt werden, allerdings müsste eine derartige behördliche Anordnung im Hinblick auf ihre Notwendigkeit und beim Betreffenden zu erwartende Effizienz auch begründet werden.

 

Sohin verbleibt vom angefochtenen Bescheid für den Berufungswerber die Verpflichtung, der Behörde erstmals bis 19. April 2005 und dann noch einmal bis 19. Oktober 2005 jeweils die dreimonatlich abgenommenen alkoholrelevanten Laborparameter sowie die Nachweise der monatlichen Alkoholberatung vorzulegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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