Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520769/2/Sch/Pe

Linz, 19.11.2004

 

 

 VwSen-520769/2/Sch/Pe Linz, am 19. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K H vom 27. Oktober 2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Oktober 2004, Zl. FE-1329/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 12. Oktober 2004, Zl. FE-1329/2004, Herrn K H, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Linz für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 25. September 2004, entzogen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde am 22. Oktober 2004 durch Verkündung erlassen. Damit begann gemäß § 63 Abs.5 AVG die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 5. November 2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 10. November 2004 persönlich eingebracht.

 

Diese offenkundige Verspätung wurde vom Rechtsmittelwerber damit begründet, dass er im Zeitraum vom 2. bis 9. November 2004 wegen einer Grippeerkrankung bettlägerig gewesen sei und deshalb die Berufungsfrist nicht einhalten habe können.

 

Diese Tatsache hat allerdings den Lauf der Berufungsfrist nicht zu kommen vermocht. Durch die Verkündung des Bescheides begann der Fristenlauf, auf den hienach eintretende Umstände, wie etwa eine Erkrankung der Partei, keinerlei Auswirkungen haben. Diesfalls muss sich der Betreffende, wenn er gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel einbringen möchte, allenfalls anderer Mittel, etwa eines Boten, bedienen, um die Eingabe rechzeitig einzubringen, das heißt also zur Post zu geben bzw. im E-Mail- oder Telefaxwege abzusenden.

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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