Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520771/5/Ki/An

Linz, 30.12.2004

 

 

 VwSen-520771/5/Ki/An Linz, am 30. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn P S, S, S vom 8.11.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.11.2004, VerkR20-2068-2004/WL, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "einen CD-Tect-Wert" durch die Wortfolge "einen Befund eines Facharztes für Labormedizin betreffend Ihren CD-Tect-Wert" ersetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.1 Z2 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn P S die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, F ab 5.11.2004 unter der Auflage:

 

  1. alle drei Monate gerechnet ab 5.11.2004 unaufgefordert einen CD-Tect-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Führerscheinstelle) vorzulegen.
  2. Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 5.11.2005

 

befristet bis einschließlich 5.11.2005

 

erteilt. Weiters wurde ihm aufgetragen, er habe gemäß § 13 Abs.2 unverzüglich längstens zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Führerschein zwecks Eintragung der Befristung vorzulegen.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 5.11.2004, wonach der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppen 1 und 2 wegen Zustand nach Alkoholmissbrauch, Verdacht auf fortgesetzten Alkoholabusus bei teilweisen erhöhten CD-Tect-Werten, verminderter Widerstand gegen Gruppenzwang, verminderte Selbstreflexion, Verlaufskontrolle erforderlich, bedingt geeignet sei, wobei er sich bis zum 5.11.2005 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 8.11.2004 Berufung erhoben. Er sei mit der Befristung der Lenkberechtigung und Befundvorlage nicht einverstanden, da von fünf vorgelegten CD-Tect-Werten ab Oktober 2003 nur ein Befund negativ und vier Befunde positiv ausgefallen wären.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde dem Berufungswerber aufgetragen ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie über seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, C1, C und F vorzulegen. Mit Schreiben vom 22.12.2004 hat der Berufungswerber ein entsprechendes Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. J P, vorgelegt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.11.2002, VerkR21-591-2002 Be wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, F, G auf die Dauer von fünf Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Außerdem wurde ihm aufgetragen, sich einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen und er wurde weiters aufgefordert, vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Anlass für die Entziehung war, dass der Berufungswerber am 3.11.2002 um 01.25 Uhr ohne den Führerschein mitzuführen, einen PKW im Ortsgebiet von S gelenkt hat, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,11 mg/l befand.

Am 4.12.2002 unterzog sich Herr S einer verkehrspsychologischen Untersuchung mit dem Ergebnis, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, C, F und G bedingt geeignet sei. Es wurde empfohlen, relevante Laborbefunde einzuholen und den Führerschein für ein Jahr befristet zu erteilen.

 

In weiterer Folge legte der Berufungswerber Laborbefunde eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik vor, welche mit einer Ausnahme (CD-Tect-Wert am 12.5.2004 3,11 %) keine Auffälligkeiten aufzeigten.

 

Bei einer amtsärztlichen Untersuchung am 5.11.2004 wurde der Rechtsmittelwerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, F und C befristet für ein Jahr geeignet befunden. Begründet wurde die befristete Eignung mit einem Zustand nach Alkoholmissbrauch, Verdacht auf fortgesetzten Alkoholabusus bei teilweisen erhöhten CD-Tect-Werten, vermindertem Widerstand gegen Gruppenzwang, verminderter Selbstreflexion und erforderlicher Verlaufskontrolle. Als Auflage wurde vorgeschlagen, dass der Berufungswerber alle drei Monate einen CD-Tect-Wert vorzulegen habe.

 

Eine Untersuchung des Berufungswerbers durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 13.12.2004 ergab einen positiven psychischen Befund, in der Beurteilung stellte der Facharzt einen Zustand nach Alkoholmissbrauch fest, ein Anhalt für Alkoholabhängigkeit wurde nicht festgestellt.

 

Der neuropsychiatrische Sachverständige kam zum Ergebnis, dass davon ausgegangen werden könne, der Berufungswerber habe durch die Vorfälle in der Vergangenheit gelernt. Er sei sich durchaus auch der Gefahren beim Lenken von KFZ mit gefährlichen Gefahrengut bewusst. Der Sachverständige empfahl eine befristete Verlängerung der Lenkberechtigung bis Ende 2005 sowie zwei weitere Kontrollen der Leberwerte und des CD-Tect-Wertes im Februar 2005 und im Mai 2005. Herr S könne somit den Beweis erbringen, dass er die Auflagen der Behörde ein Jahr lang erfülle, danach könnte die Lenkberechtigung wieder unbefristet erteilt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat ihrer Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten vom 5.11.2004 zugrunde gelegt, wonach der Berufungswerber befristet für ein Jahr geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, F und C ist. In diesem Gutachten wurde weiters vorgeschlagen, die Auflage zu erteilen, dass der Berufungswerber alle drei Monate einen CT-Tect-Wert vorzulegen habe. In Anbetracht dessen, dass die Begründung dieses Gutachtens relativ knapp gehalten war, hat die Berufungsbehörde den Rechtsmittelwerber beauftragt, dass er ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie betreffend Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorlegt.

 

In diesem Gutachten vom 21.12.2004 hat der Sachverständige zwar festgestellt, dass kein Anhalt für eine Alkoholabhängigkeit vorliegt bzw. dass aus neuropsychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden könne, der Berufungswerber habe durch die Vorfälle der Vergangenheit gelernt und er sei sich durchaus auch der Gefahren beim Lenken von KFZ mit gefährlichem Gefahrengut bewusst, er hat jedoch ebenfalls eine befristete Verlängerung der Lenkberechtigung sowie eine Kontrolle der Leberwerte und des CD-Tect-Wertes vorgeschlagen.

 

Das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie basiert auf einer Anamnese bzw. einer ordnungsgemäßen Befundaufnahme und es bestehen seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keine Bedenken, dieses Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Im Ergebnis hat das vorliegende Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten vom 5.11.2004 bestätigt, sodass auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung vertritt, dass sowohl die Befristung, als auch die Erteilung der Auflage hinsichtlich Vorlage entsprechender Befunde bezüglich CD-Tect-Wert erforderlich ist, wobei zwecks Verdeutlichung dieser Auflage eine Spruchkonkretisierung vorgenommen werden musste.

 

Die Anordnung, den Führerschein unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkung (Auflage) vorzulegen, entspricht der gesetzlichen Anordnung durch § 13 Abs.2 FSG.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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