Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520773/14/Kof/He

Linz, 28.01.2005

VwSen-520773/14/Kof/He Linz, am 28. Jänner 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.11.2004, VerkR21-311-2004, wegen dem Verbot, von einer deutschen Lenkberechtigung im Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen und dem Verbot, Kraftfahrzeuge im Gebiet der Republik Österreich zu lenken (Lenkverbot) sowie der Anordnung von Maßnahmen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Verbotes,

  • von einer deutschen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen sowie
  • Kraftfahrzeuge im Gebiet der Republik Österreich zu lenken (Lenkverbot)

auf 18 Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 20.9.2004) - somit bis einschließlich 20.3.2006 - herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 iVm §§ 25 Abs.1, 25 Abs.3, 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 26 Abs.2, 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG

Einer Berufung wurde gem. § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.11.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw lenkte am 5.3.2002 zwischen ca. 00.21 Uhr und 00.32 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf näher bestimmten Straßen mit öffentlichem Verkehr im Bezirk Schärding.

Als eine Gendarmeriestreife beim Bw eine Verkehrskontrolle durchführen wollte und sich der Bw dieser zu entziehen versuchte kam es zu einer "Verfolgungsjagd" mit diesem und auch mit einem mittlerweile verständigten zweiten Gendarmeriefahrzeug.

Der Bw hat dabei - siehe die entsprechenden rechtskräftigen Strafbescheide der Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie des UVS OÖ. - insgesamt ca. 10 Übertretungen der StVO (ua. fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen, eine Missachtung des "Einfahrt verboten", eine Vorrangverletzung) begangen.

Weiters hat der Bw - nachdem eine Anhaltung durchgeführt werden konnte - die Vornahme des Alkotests verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 5.4.2002, VerkR21-99-2002 für die Dauer von 14 Monaten

Dieser Bescheid ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Am 2.7.2004 gegen 17.30 Uhr lenkte Herr P.B. einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der Otterbacher Bezirksstraße von Schärding Richtung St. Florian am Inn. Bei Strkm 15,408 wollte er links in die Josef Haydn-Straße einbiegen. Dazu setzte er den linken Blinker, verringerte die Fahrgeschwindigkeit und reihte sich Richtung Fahrbahnmitte ein. Zum selben Zeitpunkt lenkte der Bw einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw unmittelbar hinter Herrn P.B. in die selbe Richtung. Der Bw übersah das Abbiegemanöver und prallte ungebremst gegen das Heck des von Herrn P.B. gelenkten Pkw.

Herr P.B. wurde durch diesen Verkehrsunfall schwer verletzt, an beiden

Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.

Der Bw verschuldete dadurch einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden.

Das Landesgericht Ried i.I. hat mit Urteil vom 8.11.2004, AZ 10 Hv 17/04 s den Bw wegen dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs.1 Z2) StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Anlässlich der Unfallaufnahme wurde der Bw vom Gendarmeriebeamten, GI G.S., Gendarmerieposten S. aufgefordert, einen Alkotest mittels Alkomaten vorzunehmen.

Ein derartiger Alkotest wurde jedoch vom Bw nicht durchgeführt bzw. vorgenommen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit - im Instanzenzug ergangenen - Erkenntnis vom 19.1.2005, VwSen-160.122/13, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde am Schluss der am 18.1.2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung - an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben - verkündet und im Verhandlungsprotokoll beurkundet; siehe die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des UVS OÖ. vom 18.1.2005.

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E1 und E2 zu § 46 VStG (S. 874f), E 257 ff zu § 51 VStG ( S. 1005f) sowie E6 und E7 zu § 51h VStG (Seite 1066) und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Obendrein wurde die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses mittlerweile der belangten Behörde zugestellt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden; Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte; Erkenntnisse vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

Der Bw hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Hat der Inhaber einer ausländischen Lenkberechtigung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Aufenthalt im Inland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Verfahren zur Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, nach dem subsidär anzuwendenden § 3 Z3 AVG; der Anlass zum Einschreiten der Behörde ist dort gegeben, wo der Lenkerberechtigte die zur Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit führenden strafbaren Handlungen begangen hat; VwGH vom 25.6.1996, 95/11/0330.

Da der Verkehrsunfall, die Amtshandlung durch die Gendarmeriebeamten sowie die Alkotestverweigerung im Gebiet des Bezirkes Schärding stattgefunden haben, war die belangte Behörde in I. Instanz örtlich zuständig, den gegenständlichen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 leg.cit. auszusprechen.

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3, 24 Abs. 4, 25, 26 und 29 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Gemäß § 32 iVm § 25 Abs. 1 FSG ist auszusprechen, für welchen Zeitraum das Lenkverbot wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 32 iVm § 25 Abs. 3 FSG ist bei einem Lenkverbot wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Verbotsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Verbotsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.

Bei der Festsetzung der Entzugsdauer kommt es auf die Unfallfolgen nicht an;

VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0092 mit Vorjudikatur uva.

Dem Bw wurde - wie dargelegt - wegen der am 5.3.2002 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO iVm einer Vielzahl von Verkehrsübertretungen das Lenken von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Republik Österreich für die Dauer von 14 Monaten verboten.

Der Bw hat - ebenfalls wie dargelegt - am 2.7.2004 neuerlich ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO) begangen und dabei einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet.

Der Bw ist hinsichtlich der Begehung von "Alkoholdelikten im Straßenverkehr" als "Wiederholungstäter" zu bezeichnen, da eine bereits erfolgte Bestrafung nach § 5 Abs.2 StVO sowie das Verbot des Lenkens von Kraftfahrzeugen in der Republik Österreich den Bw nicht davon abgehalten hat, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

Alkoholdelikte zählen zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften; VwGH vom 20.4.2004, 2003/11/0143 mit Vorjudikatur.

Der VwGH hat die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben.

Insbesondere misst der VwGH in seiner Rechtsprechung einer aus der wiederholten Begehung solcher Delikte erkennbaren Neigung zu derartigem Fehlverhalten bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht bei;

VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur.

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird insbesondere auf nachstehende Erkenntnisse verwiesen:

Der dortige Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Jahren zwei Alkoholdelikte

im Straßenverkehr begangen.

Der VwGH hat eine Entzugsdauer von 15 Monate als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dem dortigen Beschwerdeführer wurde im Jahr 1998 die Lenkberechtigung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO iVm dem Verschulden eines Verkehrsunfalles für die Dauer von 8 Monaten entzogen.

Im Jahr 2002 (somit vier Jahre später) hat der dortige Beschwerdeführer neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet.

Der VwGH hat eine Entzugsdauer von 18 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung ist daher dem Bw

für die Dauer von 18 Monaten, beginnend mit Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 20.9.2004) - somit bis einschließlich 20. März 2006 - zu verbieten.

§ 30 Abs.1 FSG verweist ohne Einschränkung auf § 32 leg.cit. und dieser wiederum ebenfalls ohne Einschränkung ua auf § 24 Abs.3 FSG.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw verpflichtet, bis zum Ende der festgesetzten Lenkverbotsdauer

Siehe dazu ausführlich VwGH vom 13.8.2003, 2002/11/0168 mit Vorjudikatur.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 30 Abs.1 FSG - Lenkverbot - ausländische Lenkberechtigung

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