Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520787/2/Sch/Pe

Linz, 16.12.2004

 

 

 VwSen-520787/2/Sch/Pe Linz, am 16. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 10. Dezember 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Dezember 2004, VerkR21-319-2004-Br, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Vorstellung des Herrn A H, gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. Dezember 2004, VerkR21-319-2004-Br, mit welchem ihm gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, B+E, E+C1, C+E und F für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, das war der 3. Dezember 2004, entzogen und die Aufforderung, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt abzuliefern, erteilt wurde, keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber als Lenker eines Pkw auf einem dort näher umschriebenen Streckenbereich der A 7 Mühlkreisautobahn bei einer Fahrgeschwindigkeit von 129 km/h zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 0,28 Sekunden eingehalten hat. Es liegt diesbezüglich ein rechtskräftiger Strafbescheid vor, im Rahmen dessen das gesetzte Delikt als mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen festgestellt wurde.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die vom Berufungswerber begangene gravierende Übertretung rechtfertigt an sich ohne Zweifel die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. § 7 Abs.3 Z3 FSG). Auch die Entzugsdauer im Ausmaß von drei Monaten könnte demnach, als gesetzliche Mindestentzugsdauer, nicht bemängelt werden.

 

Im gegenständlichen Fall hat die Erstbehörde allerdings für die Erlassung eines bekanntlich nicht nennenswert aufwändigen, da ohne Verfahren zu ergehenden Mandatsbescheides rund sechs Monate, gerechnet ab Begehung des Deliktes, benötigt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit nur dann rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung angenommen werden kann, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der Entzugsdauer eintreten (etwa VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149).

 

Der Berufungswerber hat seit dem Vorfallszeitpunkt bis dato, zumindest nach der gegebenen Aktenlage, anstandslos Kraftfahrzeuge gelenkt. Ginge man davon aus, dass derzeit noch immer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten vorläge, käme man im Ergebnis auf einen Zeitraum von etwa neun Monaten. Dies ist aber angesichts des gesetzten Deliktes, mag auch dessen Schwere unbestritten sein, nicht mehr gerechtfertigt. Generell vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Ansicht, dass es nicht im Ermessen einer Behörde liegen kann, beliebig lange nach einem relevanten Vorfall faktisch den Beginn der Verkehrsunzuverlässigkeit durch Erlassung eines Entziehungsbescheides festzusetzen.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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