Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103965/2/Br

Linz, 10.09.1996

VwSen-103965/2/Br Linz, am 10. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J, H, gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, Zl.: 101-5/333/39207, vom 24. Juni 1996 zu Recht:

Die Berufung wird wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995; Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde unter obbezeichneter Aktenzahl mit dem Bescheid vom 24. Juni 1996 der gegen die Strafverfügung vom 22. Jänner 1996 gerichtete Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß dem Berufungswerber die Strafverfügung laut Rückschein am 29.

Jänner 1996 zugestellt (von ihm übernommen) worden sei.

Demnach sei die Einspruchsfrist (irrtümlich genannt Berufungsfrist) am 12. Februar 1996 abgelaufen gewesen. Der Einspruch sei vom Berufungswerber jedoch erst per FAX am 15.

Februar 1996 eingebracht worden.

2. Gegen den Zurückweisungsbescheid, dem Berufungswerber rechtswirksam zugestellt und eigenhändig übernommen am 24.

Juli 1996, wurde mittels FAX am 14. August 1996 eine Berufung mit nachfolgendem Inhalt übermittelt:

"Sehr geehrter Herr G! Anhand dieses Schreibens erhebe ich EINSPRUCH ihres Bescheides 101-5/3- 33/39207.

Hochachtungsvoll" (Firmenstempel, Z und e.h. Unterschrift des Berufungswerbers).

3. Da eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da sich im Sinne des § 51e Abs.1 VStG bereits aus der Eingabe ergibt, daß diese zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen gewesen.

3.1. Der angefochtene Bescheid enthielt in der Rechtsmittelbelehrung u.a. auch den Hinweis für das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.

4. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, eine Begründung der Berufung erforderlich ist. Die bloße Erklärung gegen einen begründeten Bescheid "Einspruch" (richtig jedoch Berufung) erheben zu wollen - erfüllt nicht diese formalen Minimalvoraussetzungen. Auch kann sich der Berufungswerber nicht auf eine diesbezügliche entschuldbare Unkenntnis der Rechtslage berufen, weil bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auf diese formalen Voraussetzungen hingewiesen war (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0099). Es kann daher dahingestellt bleiben, daß (auch) dieses Rechtsmittel wohl als verspätet eingebracht anzusehen wäre (diese Frist wäre mit Ende des 7. August 1996 abgelaufen gewesen, die per FAX übermittelte "Berufung" langte erst am 14. August ein). Hier konnte jedoch von einem Vorhalt der Verspätung und der nachfolgenden Zurückweisung aus diesem Grund Abstand genommen werden, weil bereits im Vorfeld mit einer Zurückweisung mangels eines begründeten Berufungsantrages vorzugehen gewesen ist.

4.1.1. Die gegenständliche Berufung leidet sohin an einem auch nicht im Sinne § 13 Abs.3 AVG behebbaren Mangel und konnte daher nur mit einer Zurückweisung vorgegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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