Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520789/2/Sch/Pe

Linz, 23.12.2004

 

 

 VwSen-520789/2/Sch/Pe Linz, am 23. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 3. Dezember 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. November 2004, FE-1455/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit vier Monaten festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn A H, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 20. März 2000 unter Zahl F 1159/2000 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 3. November 2004, entzogen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem eingeschränkt auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,54 mg/l betreten wurde. Hiebei handelt es sich nicht ums erste Alkoholdelikt des Genannten, vielmehr ist ein einschlägiger Vorgang aus dem Jahr 1999 vorgemerkt.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Grundsätzlich ist den Ausführungen der Erstbehörde beizupflichten. Der Berufungswerber war offensichtlich nicht in der Lage oder willens, trotz einer bereits einmal verfügten Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen einzuhalten.

 

Andererseits liegt die erste Entziehung der Lenkberechtigung bereits etwa fünf Jahre zurück und ist der Berufungswerber, zumindest nach der Aktenlage, zwischenzeitig nicht negativ in Erscheinung getreten. Die Wertung dieses "Vorentzuges" muss angesichts dieses Zeitablaufes in einem gewissen Maße relativiert werden. Ohne Zweifel können zwar auch schon getilgte Verwaltungsübertretungen bei der Betrachtung der Sinnesart eines Inhabers einer Lenkberechtigung herangezogen werden, dies wohl aber nur unter Bedachtnahme auf die Schwere des seinerzeitigen und des nunmehr gesetzten Deliktes. Die Berufungsbehörde vertritt jedenfalls die Ansicht, dass die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers im Ausmaß von vier Monaten den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG im konkreten Fall entspricht und sieht sich damit in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Eine weitergehende Herabsetzung der Entziehungsdauer würde diesen Kriterien nicht mehr entsprechen. Die vom Berufungswerber in der Vorstellung gegen den ursprünglich ergangenen Mandatsbescheid vorgebrachten privaten und beruflichen Umstände müssen nämlich dabei außer Betracht bleiben (VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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