Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520790/2/Sch/Pe

Linz, 20.12.2004

 

 

 VwSen-520790/2/Sch/Pe Linz, am 20. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H vom 2. Dezember 2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. November 2004, F 5523/2004, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn E H, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG) die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz unter Zl. F 5523/2004 für die Klassen A und B erteile Lenkberechtigung mit der Auflage versehen, beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B eine geeignete Brille zu tragen und sich in Abschänden von drei, sechs, neun und zwölf Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Weiters wurde angeordnet, zu diesen Untersuchungen bis spätestens 12. Februar 2005, 12. Mai 2005, 12. August 2005 sowie 12. November 2004 ein Gutachten eines Facharztes für Labormedizin über alkoholrelevante Laborparameter (yGT, GOT, GPT, MCV, CDT), eine schriftliche Bestätigung der regelmäßigen Inanspruchnahme einer Alkoholnachsorge und ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie beizubringen.

 

2. Gegen die vermeintliche Befristung seiner Lenkberechtigung durch diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die gegenständliche Berufung richtet sich nach ihrer Textierung gegen die vermeintliche Befristung der Lenkberechtigung ("Eine Befristung des Führerscheines für ein Jahr ist mir daher nicht ganz klar.").

 

Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid jedoch keine Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers vorgenommen. Es lag sohin eine unbegründete Berufung vor, die abzuweisen war. Allerdings finden sich im Bescheid mehrere Auflagen, die vom Rechtsmittelwerber, zumindest expressis verbis, nicht in Frage gestellt werden.

 

Unbeschadet dessen wird aus Anlass der Berufung diesbezüglich Nachstehendes bemerkt:

Dem Berufungswerber war vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides die Lenkberechtigung nach der Aktenlage für die Dauer von acht Monaten entzogen worden, wobei dieser Tatsache zugrunde lag, dass der Genannte als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 1,07 mg/l betreten worden war.

 

Angesichts dessen sind die Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie im hierauf erstellten amtsärztlichen Gutachten nicht unschlüssig und begründen hinreichend die von der Erstbehörde verfügten Auflagen. Von diesen wurde von der Behörde ohnedies nur ein Teil übernommen, so etwa haben die vom Verkehrspsychologen angeregte Befristung der Lenkberechtigung auf ein halbes Jahr sowie eine Kontrolluntersuchung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit in einem halben Jahr nicht Eingang in den Bescheid gefunden. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Inanspruchnahme einer Einrichtung zur Alkoholberatung wird vom Oö. Verwaltungssenat grundsätzlich die Rechtsansicht vertreten, dass die Vorschreibung einer solchen, ohne derartige Einrichtungen in Frage stellen zu wollen, einer dezidierten - hier nicht vorgenommenen - Begründung in einem Bescheid bedürfte, um sie im Sinne der §§ 5 Abs.5 bzw. 24 Abs.1 Z2 FSG einer Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit zugänglich zu machen.

 

Wird vom Berufungswerber aus Sicht der derzeit gegebenen Sachlage den verfügten Auflagen - entsprechend unproblematische Ergebnisse vorausgesetzt - entsprochen, wird seine Lenkberechtigung wiederum uneingeschränkt zu gelten haben, zumal derartige Maßnahmen von einer Behörde naturgemäß nicht nach Belieben zeitlich unbegrenzt bzw. wiederholt verfügt werden können.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

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