Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520793/9/Zo/Pe

Linz, 21.02.2005

 

 

 VwSen-520793/9/Zo/Pe Linz, am 21. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn G D, vertreten durch Herrn K P, vom 8.10.2004, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 28.9.2004, VerkR21-234-2004, wegen Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und vom 27.12.2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 6.12.2004, VerkR21-234-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.2.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung vom 8.10.2004 hinsichtlich der Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten zu erbringen und die psychologische Eignung durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen, wird stattgegeben.
  2.  

  3. Die Berufung vom 28.12.2004 hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Befolgung der in Punkt II. des Bescheides vom 28.9.2004 getroffenen Anordnung endet (Durchführung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: §§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1, 67d AVG sowie §§ 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3, 25 Abs.1 FSG, BGBl. I 120/1997 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28.9.2004, VerkR21-234-2004, zugestellt am 30.9.2004, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich beim Gendarmerieposten Kirchdorf/Krems oder der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems abzuliefern. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Frist für die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Befolgung der angeordneten Nachschulung endet. Dieser Spruchpunkt wurde in Form eines Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG erlassen.

 

Weiters wurde der Berufungswerber in Spruchpunkt II. des angeführten Bescheides verpflichtet, sich einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde er aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bei der Behörde zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. Diese beiden Anordnungen erfolgten nicht in Form eines Mandatsbescheides, einer allfälligen Berufung wurde aber die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Berufungswerber erhob rechtzeitig Berufung gegen Punkt III. des angeführten Bescheides (Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) und begründete dies damit, dass sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit unter 1,6 Promille gelegen sei. Mit Schreiben vom 30.11.2004 ergänzte der Berufungswerber, dass er damit auch eine Vorstellung gegen die Dauer des Führerscheinentzuges erhoben habe, weil eine Neuberechnung des Blutalkoholgehaltes und eine Bewertung von weniger als 1,6 Promille auch eine kürzere Führerscheinentzugsdauer zur Folge hätte. Mit Bescheid vom 6.12.2004 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems den Mandatsbescheid vom 28.9.2004 und sprach aus, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 30.9.2004, entzogen wird. Diese Frist endet nicht vor Befolgung der in den Punkten II. und III. des Bescheides vom 28.9.2004 getroffenen Anordnungen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Diese Bescheide wurden von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems damit begründet, dass der Berufungswerber in der Nacht zum 3.9.2004 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen auf der Lauterbacher Gemeindestraße einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen habe. Als Unfallzeit wurde 2.30 Uhr angenommen. Eine Rückrechnung des festgestellten Alkoholisierungsgrades auf diesen Unfallzeitpunkt habe 1,65 Promille ergeben.

 

2. In der Berufung vom 8.10.2004 führe der Berufungswerber aus, dass zwar der Verkehrsunfall und die entsprechende Gendarmerieanzeige in groben Zügen den Tatsachen entsprechen würden, der Verkehrsunfall aber nicht vor 3.15 Uhr passiert sei. Er habe unmittelbar nach dem Unfall seine Lebensgefährtin und dann auch seinen Vater angerufen, wobei diese Anrufe nicht vor 3.15 Uhr erfolgt seien. Er ersuchte daher um Neuberechnung des Blutalkoholgehaltes für diese Tatzeit. In seiner Berufung gegen den Bescheid vom 6.12.2004 verwies der Berufungswerber darauf, dass eben die richtige Unfallzeit nicht 2.30 Uhr sondern ungefähr 3.15 Uhr sei und sich deshalb auch die Entzugsdauer entsprechend reduzieren müsse.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.2.2005, bei welcher der Verfahrensakt erörtert sowie der Berufungswerber gehört und die Zeugen KI B, RI E, Frau G und Herr G D, unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte in der Nacht vom 2. zum 3.9.2004 den Pkw mit dem Kennzeichen in Micheldorf, auf der Lauterbacher Gemeindestraße in Richtung zur Ziehberg Landesstraße. Etwa 200 m vor der Kreuzung mit der Ziehberg Landesstraße kam er rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Baum. Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Berufungswerber nicht verletzt, das Fahrzeug jedoch schwer beschädigt. Der Baum wurde umgeknickt und lag teilweise auf der Fahrbahn, wobei Äste fast bis zur Fahrbahnmitte reichten. Es war aber möglich, an der Unfallstelle vorbeizufahren. Das Fahrzeug selbst kam neben der Fahrbahn zum Stillstand. Die Unfallstelle ist nicht beleuchtet, der Berufungswerber hat sie auch in keiner Weise abgesichert, bei dem neben der Fahrbahn stehenden Fahrzeug waren das Begrenzungslicht und das Schlusslicht eingeschaltet.

 

Nach dem Verkehrunfall versuchte der Berufungswerber vorerst seine Lebensgefährtin, Frau G, telefonisch zu erreichen, was ihm aber nicht gelang. Er rief dann seinen Vater an, welcher ihn von der Unfallstelle abholte und nach Hause brachte. Um ca. 5 Uhr führten Gendarmeriebeamte Erhebungen hinsichtlich des Verkehrsunfalles an der Wohnadresse des Berufungswerbers durch, zu dieser Zeit gab seine Lebensgefährtin an, das Fahrzeug gelenkt und den Verkehrsunfall verursacht zu haben.

 

Der Berufungswerber hat sich um ca. 7.30 Uhr mit dem Geschädigten in Verbindung gesetzt und diesem seine Daten bekannt gegeben. Um ca. 10 Uhr kam er zum Gendarmerieposten Kirchdorf/Krems und gab dort gekannt, dass er selbst den Verkehrsunfall verursacht hatte. Während der Amtshandlung hat der Zeuge B beim Berufungswerber Symptome einer Alkoholisierung festgestellt, weshalb er diesen zum Alkotest aufforderte. Dieser ergab um 10.26 Uhr einen Wert von 0,43 mg/l.

 

Strittig ist im gegenständlichen Berufungsverfahren ausschließlich die Unfallzeit. Dazu gaben die beteiligten Personen Folgendes an:

 

Der Berufungswerber behauptet, am Gendarmerieposten die Unfallzeit mit zwischen 2.30 Uhr und 3 Uhr angegeben zu haben, wobei aber seine Lebensgefährtin bereits am Gendarmerieposten gesagt hatte, dass es sicher nach 3 Uhr gewesen sei. Der Berufungswerber trage generell keine Armbanduhr und habe auch nicht auf die im Fahrzeug eingebaute Uhr geschaut. Es habe sich bei seinen damaligen Zeitangaben um eine reine Schätzung gehandelt.

 

Der Zeuge B gab dazu an, dass der Berufungswerber bei den Erhebungen behauptet habe, den Unfall gegen 2.30 Uhr verursacht zu haben und ungefähr um 3.30 Uhr von seinem Vater nach Hause gebracht worden zu sein. Es sei richtig, dass der Berufungswerber angegeben habe, dass er versucht habe, seine Lebensgefährtin telefonisch zu erreichen, über die Uhrzeit dieser Anrufe sei jedoch nicht gesprochen worden.

 

Die Zeugin G gab an, dass der Berufungswerber von seinem Vater um ca. 4 Uhr nach Hause gebracht worden sei. Sie hatte in der Nacht ihr Mobiltelefon ausgeschaltet und beim Einschalten gesehen, dass sie ihn der Nacht mehrmals von ihrem Lebensgefährten angerufen worden sei. Die Uhrzeit dieser Anrufe dürfte 3.10 Uhr oder 3.18 Uhr gewesen sein, jedenfalls aber nach 3 Uhr. Sie habe am Gendarmerieposten noch extra darauf hingewiesen, dass der Unfall erst nach 3 Uhr gewesen sei, weil eben die Anrufe ihres Lebensgefährten erst zu dieser Zeit erfolgt seien. Der Gendarmeriebeamte sei auf diesen Hinweis bei der Unfallaufnahme gar nicht eingegangen.

 

Der Vater des Berufungswerber gab als Zeuge an, dass er durch den Telefonanruf seines Sohnes geweckt wurde, diesen von der Unfallstelle abgeholt und nach Hause gebracht hatte und dann selbst wieder nach Hause gefahren ist. Er sei zwischen 3.45 Uhr und 4 Uhr nach Hause gekommen und habe dann den Vorfall mit seiner Gattin besprochen. Aufgrund des Zeitpunktes des Nachhausekommens habe er den Vorgang zurückverfolgt und geht daher davon aus, dass er zwischen 3.15 Uhr und 3.30 Uhr durch den Anruf seines Sohnes geweckt worden ist. Er habe zum Zeitpunkt des Anrufes natürlich nicht auf die Uhr geschaut.

 

4.2. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Es ist zwar richtig, dass jene Angaben, welche unmittelbar nach einem Vorfall gemacht werden, in der Regel am ehesten den Tatsache entsprechen, was auf den ersten Blick dafür spricht, dass der Verkehrsunfall tatsächlich um ca. 2.30 Uhr stattgefunden hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber nach seinem unwiderlegbaren Angaben die Uhrzeit des Verkehrsunfalles gar nicht genau festgestellt hat, sondern es sich bei seiner Zeitangabe auf dem Gendarmerieposten um eine bloße Schätzung gehandelt hat. Das ist gut nachvollziehbar, weil bei diesem Verkehrsunfall die Frage des Unfallzeitpunktes für den alleinbeteiligten Fahrzeuglenker sicherlich nur von untergeordneter Bedeutung war. Schließlich haben sowohl die Lebensgefährtin als auch der Vater des Berufungswerbers unter Wahrheitspflicht als Zeugen angegeben, dass die Telefonanrufe des Berufungswerbers erst deutlich nach 3 Uhr (die Angaben schwanken zwischen 3.10 Uhr und 3.30 Uhr) erfolgt sind. Sie konnten auch begründen, warum sie diese Zeit angeben können. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass diese Personen dem Berufungswerber nahe stehen und ihre Angaben daher mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind. Andererseits gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen bewusst falsch ausgesagt hätten. Letztlich darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber den Verkehrsunfall und die Fahrerflucht eingestanden hat, weshalb auch seinen sonstigen Angaben durchaus Glauben geschenkt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verkehrsunfall tatsächlich erst kurz nach 3 Uhr stattgefunden hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

5.2. Wie oben dargelegt ist davon auszugehen, dass der Verkehrsunfall kurz nach 3 Uhr erfolgt ist. Eine Rückrechnung des Alkotestergebnisses auf eine Unfallzeit von 3.05 Uhr ergibt unter Berücksichtigung des auch von der erstinstanzlichen Sachverständigen angewendeten Abbauwertes von 0,1 Promille pro Stunde einen Mindestalkoholwert von 1,59 Promille zur Unfallzeit. Der Berufungswerber hat damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen, weshalb er nicht als verkehrszuverlässig anzusehen ist.

 

Es handelte sich um eine erstmalige Übertretung, bei deren Wertung zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verschuldet und nach diesem Fahrerflucht begangen hat. Er hat auch die Unfallstelle nicht abgesichert, obwohl dies nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich gewesen wäre. Weiters ist zu berücksichtigen, dass er die Grenze des § 26 Abs.2 FSG (1,6 Promille) nur ganz minimal unerschritten hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer von drei Monaten ist die verhängte Entzugsdauer durchaus angemessen. Diesbezüglich war die Berufung daher abzuweisen.

 

Da dem Berufungswerber nunmehr (nur) ein Alkoholisierungsgrad von weniger als 1,6 Promille vorgeworfen werden kann, ist die Bebringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht erforderlich.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung erfolgte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht. Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Berufungswerber der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines bereits nachgekommen ist und die angeordnete Nachschulung (Punkt II. des Bescheides vom 28.9.2004) nicht bekämpft hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

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