Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520794/3/Zo/Pe

Linz, 31.01.2005

 

 

 VwSen-520794/3/Zo/Pe Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau E E, vertreten durch Dr. C G, vom 6.12.2004, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 24.11.2004, FE-1244/2004, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sich binnen vier Monaten ab Rechtskraft zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasen A 1, B und F gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der Bescheid am 2.12.2004 zugestellt wurde und darin eine schriftliche Stellungnahme vom 1.12.2004 nicht mehr berücksichtigt war. Dieser Antrag wurde von der Erstinstanz mit rechtskräftigen Bescheid vom 10.12.2004 abgewiesen, in der Berufung wurde weiters ausgeführt, dass für diesen Fall die in der Stellungnahme vom 1.12.2004 angeführten Umstände im Berufungsverfahren berücksichtigt werden sollten.

 

Die Berufungswerberin machte geltend, dass sie die Berührung ihres Fahrzeuges mit einem abgestellten Fahrzeug bedauere, jedoch aufgrund der Geringfügigkeit der eingetretenen Schäden die Kollision weder gehört, gespürt noch bemerkt habe. Derartiges komme häufig vor und führe bei jüngeren Verkehrsteilnehmern in keinem Fall zu einer Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit. Auch der subjektive Eindruck der Polizeibeamtin rechtfertige keine begründeten Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung. Sie habe keinesfalls einen abwesenden oder desorientierten Eindruck gemacht, sondern habe sich ausschließlich gegen das angebliche Datum des Verkehrsunfalles vom 13.8.2004 gewehrt, weil sie der Meinung gewesen sei, dass sie erst am 14.8.2004 mit ihrem Fahrzeug an der Unfallstelle gewesen sei. Lediglich aufgrund dieser Diskussion sei offensichtlich bei der Polizeibeamtin der Eindruck einer Desorientiertheit entstanden.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung eines persönlichen Gespräches mit der Berufungswerberin anlässlich ihrer Vorsprache vom 23.12.2004 sowie Wahrung des Parteiengehörs. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 13.8.2004 um 11.00 Uhr ihren Pkw mit dem Kennzeichen in Linz auf der Huemerstraße. Beim Ausparken stieß sie mit ihrer rechten vorderen Stoßstange gegen die linke Seite des dort abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen. Dabei entstand eine Delle bei der Vordertür und ein Abrieb beim abgestellten Fahrzeug. Die nunmehrige Berufungswerberin setzte ihre Fahrt fort, ohne sich um den Verkehrsunfall zu kümmern. Dieser wurde von einem Passanten beobachtet und von der Zweitbeteiligten zur Anzeige gebracht. Die Berufungswerberin wurde von einer Polizeibeamtin zum Vorfall befragt, wobei sie angab, dass ihr nicht aufgefallen sei, dass sie einen abgestellten Pkw beschädigt hätte. Bezüglich des Vorfallsdatums behauptete die Berufungswerberin, dass sich der Vorfall nur am 14.8.2004 ereignet haben könnte, obwohl sie mit den Angaben des Zeugen konfrontiert wurde, dass der Unfall eben am 13.8.2004 stattgefunden hatte. Bei der Polizeibeamtin entstand der Eindruck, dass die Berufungswerberin abwesend und desorientiert ist.

 

Am 23.12.2004 hat die Berufungswerberin im Beisein ihres Sohnes beim zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates vorgesprochen. Dabei ist aufgefallen, dass die Berufungswerberin schlecht hört. Außerdem hat die Berufungswerberin teilweise nicht zu den Fragen passende Antworten gegeben und es mussten Fragen mehrmals in abgewandelter Form zum selben Thema wiederholt werden, um sie wieder zum eigentlichen Gesprächsthema zurückzuführen. So konnte die Berufungswerberin z.B. erst nach mehrmaligen konkretem Befragen angeben, wo ihr Fahrzeug beim Unfall beschädigt wurde. Der Eindruck der Polizeibeamtin, wonach die Berufungswerberin desorientiert sei, hat sich auch bei diesem Gespräch bestätigt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Fristen einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken dahingehend voraus, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (siehe z.B. VwGH vom 13.8.2003, 2002/11/0103).

 

Richtig ist, dass das Lebensalter der 90-jährigen Berufungswerberin alleine keinen ausreichenden Grund bietet, die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin einen Verkehrsunfall (wenn auch bloß mit geringem Sachschaden) verschuldet hat und diesen nach ihren eigenen Angaben nicht wahrgenommen hat. Zusätzlich entstand beim persönlichen Gespräch mit der Berufungswerberin der Eindruck, dass sie schlecht hört und - aus laienhafter Sicht - zumindest als leicht verwirrt einzuschätzen ist. Damit sind Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend begründet. Ob diese Bedenken tatsächlich berechtigt sind und die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin tatsächlich nicht oder nicht mehr uneingeschränkt vorhanden ist, kann nur durch die amtsärztliche Untersuchung festgestellt werden. Die Berufung war daher abzuweisen. Anzuführen ist, dass das inhaltliche Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bei dieser Entscheidung mitberücksichtigt wurde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

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