Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520796/17/Bi/Be

Linz, 28.04.2005

 

 

 VwSen-520796/17/Bi/Be Linz, am 28. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau H P, vom 3. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 30. November 2004, VerkR20-2578-2004/WL, wegen Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B befristet und unter Auflagen sowie Anordnung der Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Befristung, zu Recht erkannt:
 
 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Berufungswerberin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter der Auflage besitzt, dass sie der BH Wels-Land alle zwei Monate, beginnend mit Ausstellung des Führerscheins und endend 2 Jahre ab Ausstellung des Führerscheins, einen Nachweis über ihr aktuelles Körpergewicht unaufgefordert und auf eigene Kosten vorzulegen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z2, 5 Abs.5, 8 Abs.3 Z2 und 13 Abs.2 FSG seitens der Erstinstanz ab 30. November 2004 eine Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis einschließlich 30. November 2005 erteilt unter den Auflagen, alle sechs Monate, gerechnet ab 30. November 2004, unaufgefordert einen psychiatrischen Befund vorzulegen und bis 30. November 2005 eine Nachuntersuchung beim Amtsarzt zu absolvieren. Weiters wurde gemäß § 13 Abs.2 FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der BH Wels-Land zwecks Eintragung der Befristung vorzulegen sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30. November 2004.



2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1
2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei nicht krankheitsuneinsichtig, sondern habe im Gegenteil schon 8 kg zugenommen und tue alles, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Sie leide nicht unter Anorexie, sondern an einem Dumping-Syndrom und habe daher so wenig Gewicht. Sie sei auch psychisch nicht labil, habe 20 Jahre lang nie ein Verkehrsdelikt gehabt und finde die Befristung daher ebenso als ungerechtfertigt wie die Verpflichtung, alle 6 Monate ein psychiatrisches Gutachten vorzulegen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Ermittlungen.

Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 20. August 2004, VerkR21-435-2004 Ga, nach einer Mitteilung des Amtsarztes Dr. B K vom 17. August 2004, wonach wegen einer psychischen Erkrankung bei der Bw der Verdacht bestehe, dass die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 31 oder 34 KDV derzeit nicht gegeben sei, die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorgeschrieben wurde.

Da laut Schreiben des Amtsarztes an die Bw vom 29. Oktober 2004, San20-0614-2-2004-Ke/Gm, wegen einer schweren Essstörung, Anorexie, Untergewichtigkeit mit schwankenden Blutzuckerwerten und der Möglichkeit einer Unterzuckerung und Kreislauflabilität zu rechnen sei und wegen der psychischen Erkrankung, der körperlichen Schwäche und damit Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungen aus amtsärztlicher Sicht eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festzustellen sei, wurde der Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 3. November 2004, VerkR21-435-2004, die Lenkberechtigung für die Klasse B "jedenfalls bis zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides," entzogen und ein Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgesprochen, die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung gemäß § 24 Abs.4 FSG vorgeschrieben und ausgeführt, das Verbot ende nicht bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch Beibringung eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens.

Der Bescheid wurde der Bw am 4. November 2004 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG vom 30. November 2004 lautete auf "befristet geeignet auf 1 Jahr" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter der Auflage, einen psychiatrischen Befund in 6 Monaten vorzulegen. Begründend verwies Dr. K auf den "Zustand der Bw nach Uneinsichtigkeit, und nach psychischer Labilität, Depression und Verdacht auf mangelnde Krankheitseinsicht".

Daraufhin erging nach Wahrung des Parteiengehörs der nunmehr angefochtene Bescheid.


Im Rahmen des Berufungsverfahrens legte die Bw über Einladung des UVS die fachärztliche Stellungnahme Dris W, FA für Psychiatrie und Neurologie und Arzt für Psychotherapeutische Medizin in Wels, vom 17. Februar 2005 vor, wonach sie bedingt geeignet ist, ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu lenken. Ausgeführt wird darin, dass bei der Bw offenbar immer bei Unterschreitung eines gewissen Körpergewichtes und zusätzlich auftretenden Belastungen eine psychotisch paranoide Reaktionsbereitschaft ausgelöst wird, wobei die Ursache der Gewichtsabnahme dahingestellt sei. Äußere Belastungsfaktoren spielten sicher eine Rolle, zumal die Bw bei der Gewichtskontrolle 40 kg ohne Schuhe bei einer Körpergröße von 150 cm und einem Körperfettanteil von 20,7 %o, ds 8,3 kg, aufweist, was nicht als dramatisch einzustufen sei. Die Bw erfüllt nach Ansicht des Gutachters die diagnostischen Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Darauf basierend komme es anscheinend unter zusätzlichen Belastungen (wie Streit oder FS-Entzug) zu raschen und sehr eindrücklichen Dekompensationen, die als eher schwerwiegend eingestuft werden und bei denen eine Fahrtauglichkeit sicherlich nicht gegeben sei. Nach Ansicht des Gutachters sind Kontrollen angezeigt, die nicht unbedingt psychiatrischer Natur sind, sondern zB auch aufgrund der engen Assoziation mit einem niedrigen Körpergewicht in regelmäßigen, auch hausärztlich durchführbaren Gewichtskontrollen bestehen könnten.

Dr. W führt aus, dass von einer Führerscheinbefristung dann abgesehen werden könnte, wenn sich die Bw regelmäßig, zB (zwei)monatlich einen glaubwürdigen Nachweis ihres Körpergewichts beizubringen bereiterklärt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ließen sich auch unter völliger Medikamentenkaranz keine psychotischen Symptome explorieren, sehr wohl aber eine paranoide Grundstruktur.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. März 2005 führt Dr. W weiters aus, da sich, soweit anamnestisch erhebbar, Dekompensationen nur in Kombination mit niedrigem Gewicht und zusätzlichen Stressfaktoren ereignet hätten, sei eine regelmäßige Gewichtskontrolle, die entweder der Hausarzt oder eine Apotheke vornehmen könnte, zu empfehlen. Die Bw müsste den Gewichtsnachweis unaufgefordert der Behörde für die Dauer von zwei Jahren beibringen, wobei im Fall einer Gewichtsunterschreitung von 39 kg eine Vorladung zur amtsärztlichen Begutachtung angezeigt und empfehlenswert erscheine. Bei der Bw seien zum aktuellen Zeitpunkt auch unter völliger Medikamentenkarenz keine psychotischen Symptome explorierbar, die paranoide Grundstruktur ist gemäß der Störung weiter nachweisbar.


Bei unauffälligem Verlauf könne eine abschließende fachärztliche Stellungnahme eingeholt werden.

In ihrem amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG vom 7. April 2005, San-234225/2-Wim/Kir, gelangt Dr. W, Landessanitätsdirektion, zur Beurteilung, dass die Bw bedingt geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken, wenn sie regelmäßig für die Dauer von zwei Jahren unaufgefordert ihr aktuelles Körpergewicht nachweist. Bei Unterschreitung von 39 kg wäre eine amtsärztliche Begutachtung erforderlich, nach den zwei Jahren eine abschließende fachärztliche Stellungnahme.

Die Bw hat dem im Rahmen des Parteiengehörs am 28. April 2005 zugestimmt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die in der Stellungnahme Dris W ebenso wie im amtsärztlichen Gutachten bestätigte bedingte gesundheitliche Eignung der Bw unter der Auflage, für die Dauer von zwei Jahren alle zwei Monate einen vom Hausarzt erstellten Gewichtsnachweis vorzulegen, ist aufgrund der vorgelegten FA-Stellungnahme schlüssig. Somit ist davon auszugehen, dass die Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B besitzt, was sie für die Dauer von zwei Jahren ab Ausstellung des Führerscheins durch die rechtzeitige Vorlage des genannten Gewichtsnachweises alle zwei Monate von sich aus und auf ihre Kosten zu dokumentieren hat. Der letzte Gewichtsnachweis stammt vom 17. Februar 2005 (Untersuchung durch Dr W ).

Auf die Vorschreibung einer abschließenden fachärztlichen Stellungnahme konnte deshalb verzichtet werden, weil sich die Bw bei Unterschreitung von 39 kg ohnehin amtsärztlich untersuchen zu lassen hat und bei unauffälligem Verlauf eine FA-Stellungnahme entbehrlich ist. Die Befristung konnte deshalb unterbleiben, weil mit der Auflage des regelmäßigen Gewichtsnachweises (und amtsärztliche Untersuchung im Unterschreitungsfall) eine ausreichende Kontrolle besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum