Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520797/2/Kof/He

Linz, 21.12.2004

 

 

 VwSen-520797/2/Kof/He Linz, am 21. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb., S, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.11.2004,
VerkR21-232-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.2 iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.3 Z4 FSG,
BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war zuletzt im Besitz einer - am 8.6.2004 ausgestellten - bis 8.6.2005 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen B und F.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen B und F beginnend mit 7.September 2004
(= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 3.12.2004 (siehe Rückschein) - hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.12.2004 eingebracht.

Darin bringt der Bw vor, dass er "den Führerschein aus witterungsbedingten und gesundheitlichen Gründen beim Mopedfahren" benötige.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, da der Bw eine solche nicht beantragt hat; siehe § 67d Abs.3 erster Satz AVG.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung - im gegenständlichen Fall: § 3 Abs.1 Z3 leg.cit. (gesundheitliche Eignung) - nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 leg.cit. eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" zu lauten (§ 8 Abs.3 Z4 FSG).

Anlässlich des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen
A, B+E, C1, C1+E, C, C+E hat sich der Bw am 4.8.2004 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen.

Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle INFAR, Linz, hat darüber die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV erstellt:

ZUSAMMENFASSENDE STELLUNGNAHME:

"Herr J. M., geb. am bot den Befund einer verkehrsspezifisch ausreichenden Intelligenz. Die Gedächtnis- und Merkfähigkeit ist ebenfalls durchschnittlich vorhanden.

Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung zeigte sich folgendes Bild:

Die Reaktionsfähigkeit ist derzeit reduziert vorhanden. Die reaktive und konzentrative Belastbarkeit und visuelle Orientierung ist für sein Alter deutlich reduziert ausgeprägt. Die verkehrsspezifische Wahrnehmungsfähigkeit ist derzeit normgerecht vorhanden. Die Genauigkeit bei der visuomotorischen Koordinationsfähigkeit ist, bei normgerechter Geschwindigkeit, derzeit reduziert gegeben. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist in der Zusammenschau derzeit nicht gegeben. Die reduzierte Leistungsfähigkeit hängt sehr wahrscheinlich mit einem Medikamenteneinfluss zusammen.

Die Persönlichkeitsuntersuchung ergab laut empirisch genormten
Selbstbeschreibungsinventar den Befund einer wenig gefestigten, unsicheren eher introvertierten Persönlichkeit.

Er ist sehr auf einen guten Eindruck bedacht (im Sinne der sozialen Erwünschtheit). Von einer emotional leichten Irritierbarkeit muss ausgegangen werden (was auch mit seiner psychischen Grunderkrankung zusammenhängt).

Grundsätzlich ist Herr M. J. bemüht sich an die Regeln im Straßenverkehr zu halten (KFP 30).

 

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr M. J. derzeit nicht geeignet Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, E, F und G zu lenken."

 

Gemäß dem anschließend von der Amtsärztin der belangten Behörde erstellten Gutachten nach § 8 FSG vom 7.9.2004 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 nicht geeignet.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt es am vom Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung Betroffenen, dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; VwGH vom 7.4.1992, 91/11/0010 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 15.1.1991, 90/11/0116.

Der Bw hat gegen diese(s) amtsärztliche Gutachten sowie verkehrspsychologische Stellungnahme keinen einzigen Einwand - geschweige denn einen solchen auf gleicher fachlicher Ebene - erhoben.

Sowohl dieses amtsärztliche Gutachten, als auch die verkehrspsychologische Stellungnahme sind vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Somit steht fest, dass beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen B und F) nicht mehr gegeben ist.

Der Bw bringt in der Berufung vor, dass er "den Führerschein aus witterungs-bedingten und gesundheitlichen Gründen beim Mopedfahren dringend benötige".

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; Grundtner, KFG, 5.Auflage, E14 zu § 73 KFG (Seite 526),
VwGH v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler


Beschlagwortung:
Entziehung der Lenkberechtigung - gesundheitliche Eignung

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