Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520798/3/Kei/An

Linz, 19.01.2005

 

 

 VwSen-520798/3/Kei/An Linz, am 19. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. G W, F, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. November 2004, Zl.FE-1529/2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "Klassen B" wird gesetzt "Klasse B".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bundespolizeidirektion Linz

entzieht die von der BPD Linz, am 4.7.1973, unter Zl. F 2490/73, für die Klassen B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.

Der Führerschein ist unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 26, 29 FSG".

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Bei der Bewertung der Sinnesart des Sachverhalts, welcher erstmalig auftrat, bitte ich zu bedenken, dass mir als Lenker eine Fehlinterpretation der Situation wegen äußerer oder innerer Täuschung bzw. Ablenkung unterlaufen sein dürfte, - also einfacher Irrtum.

Einerseits die einfache Annahme, dass die besagte Autobahnbeschränkung bereits wieder aufgehoben sei (Ablenkung), wobei ideales Wetter und Fahrbahnverhältnisse vorlagen und weitere Verkehrsteilnehmer nicht im geringsten gefährdet oder durch zu dichtes Auffahren bedroht wurden.

Andererseits die Tatsache, dass an dem modernen KFZ bereits mehrere Elektronikgarantiereparaturen durchgeführt werden mussten und 2004 eine Tachofehlanzeige festgestellt und von der Werkstatt in W jetzt als Austauschreparatur behoben wurde. (Art der Fehlanzeige: Differenz des Analogzeigers (springt) zur Digitalanzeige bis maximal 95 - 100 km/h). Eine Fehlinterpretation einer fallweise springenden Analognadel wäre eine mögliche Erklärung (Täuschung).

Ich bitte Sie die Bewertung meiner Person zu ändern:

Als Person bin ich zuverlässig und kein Sicherheitsrisiko in Beruf und Freizeit.

Im Berufsleben als Facharzt mit allen Kassenverträgen und Gutachter für das Bundessozialamt in Linz bin ich im ZMK Bereich tätig und für Aufklärung, Hygiene, Disziplin, Sorgfalt, Präzision sowie hohe Notdienstleistungen unter schwierigsten Bedienungen als zuverlässig bekannt. Die kommissionierte Facharztprüfung habe ich mit Auszeichnung bestanden. Ich bin nicht § 2 Kassen sozialversichert, selbstständig und außerhalb der GKK Versichertensolidargemeinschaft.

In der Freizeit und im KFZ-Verkehr bin ich viele Jahre in der Bonusstufe 00 nachweisbar schadensfrei, mehrere 100 000 km, tägliche Fahrten unterwegs und die Wertung unzuverlässig und Sicherheitsrisiko wäre daher nicht zutreffend. Die LM-Felgen aller vier Sommer und Winterräder sind seit Jahren randsteinkratzerfrei.

Ich berufe gegen den Bescheid auf Entziehung der Lenkberechtigung. Bitte entschuldigen Sie ausnahmsweise die erstmalig aufgetretene soll- ist Diskrepanz (wegen Störung) und bewerten Sie die Sinnart meiner Person nach den langjährigen Realitäten bitte besser."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Dezember 2004, Zl.FE-1529/2004, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs. 3 Z.4 FSG zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

§ 26 Abs. 3 FSG lautet:

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 2 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

4.2. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bw lenkte das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 4. August 2004 um 16.22 Uhr in Haag auf der A1 bei Str.km. 134,3 in Fahrtrichtung Linz mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h (Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde abgezogen.). Im gegenständlichen Zusammenhang war eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erlaubt. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt.

 

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG liegt vor.

Es war aus rechtlichen Gründen (siehe die oben angeführten Bestimmungen) nicht möglich, der Berufung Folge zu geben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

 

 
 

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