Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520801/4/Bi/Be

Linz, 21.04.2005

 

 

 VwSen-520801/4/Bi/Be Linz, am 21. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vertreten durch Frau Dr. C G, vom 1. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. Dezember 2004, FE-630/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
 
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 5. Dezember 1968, F 2828/68, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 FSG mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ab Verkündung des Bescheides, dh ab 1. Dezember 2004, bis zur Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Außerdem wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins abgeordnet und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 1. Dezember 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Amtsärztin hätte berücksichtigen müssen, dass er fünf Tage vor der Untersuchung einer Staroperation unterzogen worden sei, dh dass er die für das Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche Sehkraft in kurzer Zeit wieder erreichen werde. Eine diesbezügliche Stellungnahme eines Facharztes für Augenheilkunde sei nicht angefordert worden. Auf den Befund des FA für Innere Medizin und ein mehrfaches Krankheitsbild ohne näheres ärztliches Attest könnten nicht automatisch begründete Bedenken wegen der gesundheitlichen Eignung bestehen. Beantragt wird Bescheidaufhebung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der Bw am 11. Mai 2004 um 12.15 Uhr einen Pkw im Stadtgebiet von Linz im Rückwärtsgang gelenkt hat und dabei gegen einen geparkten Pkw gestoßen ist. Der Meldungsleger GI T hat in seiner Anzeige ausgeführt, er habe bei der Unfallbearbeitung festgestellt, dass der Bw wegen seines Alters - er ist 1923 geboren - und der damit verbundenen körperlichen Schwäche nur bedingt fähig zu sein scheine, ein Fahrzeug zu lenken, weshalb er einen Antrag auf besondere Überprüfung gestellt habe. Aus der Verkehrsunfallsanzeige geht hervor, dass der Bw bei seiner Einvernahme einen sehr gebrechlichen Eindruck gemacht habe.

Seitens der Erstinstanz wurde der Bw zur Untersuchung durch den Amtsarzt zwecks Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen geladen und er nach Abgabe einer Stellungnahme mit Bescheid vom 21. Juli 2004, FE-630/2004, gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Der Bw hat zu dieser Untersuchung Arztbriefe Dris W S, FA für Augenheilkunde, vom 29. Oktober 2004 und Dris E M, FA für Innere Medizin (Kardiologie), vom 30. September 2004 sowie einen Laborbefund vom 29. September 2004 über normwertige Leberfunktionsproben, Blut- und Harnwerte vorgelegt.

Laut amtsärztlichem Gutachten des Polizeiarztes Dr. G H vom 15. November 2004 ist der Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B nicht geeignet, wobei als Begründung mangelhafter Visus nach Staroperation am 28. Oktober 2004 sowie eine Mehrfacherkrankung, bestehend aus Bluthochdruck, koronarer Herzkrankheit, allgemeinen Durchblutungsstörungen, Herzrhythmusstörungen und Zuckerkrankheit sowie dem Verdacht auf beginnenden geistigen Abbau im Sinne einer senilen Demenz angeführt wurde. Die Nichteignung wurde auf die unzureichende Sehkraft gestützt und als Voraussetzungen für eine bedingte Wiedererteilung der Lenkberechtigung die Einholung von FA-Befunden für Innere Medizin und Augenheilkunde sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung vorgesehen.

Sodann erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde der Bw mit h Schreiben vom
21. Dezember 2004 eingeladen, die oben angeführten fachärztlichen Stellungnahmen, nämlich eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie gemäß § 8 FSG-GV wegen der Zuckerkrankheit (Augenhintergrund und Dämmerungssehen) und eines Facharztes für Innere Medizin gemäß § 10 FSG-GV wegen eines Mehrfachkrankheitsbildes (Herz und Bluthochdruck), bis spätestens 1. März 2005 vorzulegen, wobei betont wurde, dass diese FA-Stellungnahmen gemäß § 1 Abs.1 Z2 FSG-GV ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen haben.

Es wurde auch darauf verwiesen, dass in den vorgelegten Arztbriefen des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern, Augenabteilung, vom 29. Oktober 2004 und Dris M, FA für Innere Medizin (Kardiologie) in Linz, vom 30. September 2004 keinerlei Aussage zur Auswirkung auf das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B durch den Bw getroffen wurden. Abgesehen davon wurde als Voraussetzung im aä. Gutachten eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgesehen. Der Bw wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass ohne positive fachärztliche Stellungnahme die Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung nicht möglich sei, wobei es nicht darum gehe, Nichtfeststellbares im Zweifel zu seinen Gunsten zu verwenden, wie das in der Berufung anklinge, sondern gemäß § 3 FSG eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden dürfe, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, was auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG festzustellen sei.

Da Schreiben wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des Bw laut Rückschein am 24. Dezember 2004 zugestellt, jedoch ist bislang weder eine Äußerung dazu erfolgt noch sind die verlangten fachärztlichen Stellungnahmen oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt worden. Wie angekündigt, war daher nach der Aktenlage zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 3Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 10 Abs.1 FSG-GV darf Personen mit Herzrhythmusstörungen, die zu unvorhergesehenen Bewusstseinstrübungen oder -störungen führen können, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Gemäß § 10 Abs.3 FSG-GV ist die Frage, ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

Da der Bw die verlangten FA-Stellungnahmen nicht vorgelegt hat, ist eine abschließende amtsärztliche Beurteilung im Sinne der Vorschreibung eventueller Auflagen nicht möglich, sodass von einem Vorliegen seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht ausgegangen werden kann.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit de Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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