Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520804/5/Kof/Hu

Linz, 26.01.2005

 

 

 VwSen-520804/5/Kof/Hu Linz, am 26. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn ML vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.11.2004, VerkR21-172-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z1 und Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

Dem Bw wurde am 11.12.2001 die Lenkberechtigung für die Klasse B unter der Auflage: Code "01.01 Brillen" erteilt.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B - beginnend mit 19.7.2004 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) - entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung festgesetzt wird.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2.12.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw hat sich am 14.1.2005 bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle in M einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen.

Nach der daraufhin erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV ist der Bw aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, geeignet.

Gemäß Gutachten nach § 8 FSG - erstellt von der Amtsärztin der belangten Behörde vom 19.1.2005 - ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter der Auflage "Verwendung einer Brille" geeignet.

Sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme, als auch das amtsärztliche Gutachten sind vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Es war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist dem Bw auf Antrag der Führerschein wieder auszufolgen.
 
 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

 
 

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