Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520809/2/Br/Gam

Linz, 30.12.2004

 

 

 VwSen-520809/2/Br/Gam Linz, am 30. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, L S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. H, Mag. W. B und Dr. G. L, alle L S M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 19.11.2004, Zl.VerkR20-2374-2004/WL, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben; die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung und die erteilten Auflagen wird/werden behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 5 Abs.5, § 8 Abs.1 und 2, § 24 Abs1 Z2 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 und § 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde I. Instanz hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber die unter der obgenannten Aktenzahl schon bislang (bis 9.12.2004) befristet erteilte Lenkberechtigungen für die Klasse B bis einschließlich den 19.11.2005 abermals befristet iVm den Auflagen erteilt, alle drei Monate ab 19.11.2004 unaufgefordert einen Harnbefund (Cannabis) bei der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen und sich bis 19.11.2005 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 24 Abs.1 Z2, § 5 Abs.5, § 8 Abs.3 Z2 und § 13 Abs.2 FSG.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung in knapper Begründung auf die amtsärztliche Empfehlung sowie auf § 5 Abs.5 FSG. Aus dem Zusammenhang gerissen scheint die Behörde erster Instanz das Ergebnis des verkehrspsychologischen Explorationsgespräches zu zitieren.

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Bescheid mit seiner durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung inhaltlich mit folgenden Ausführungen entgegen:

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtssache wird bekannt gegeben, dass ich mit meiner Vertretung Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, L S, M beauftragt habe, welche sich auf mündlich erteilte Vollmacht gemäß § 8 RAO/§ 10 AVG berufen.

 

 

A. Zum Sachverhalt:

Ich habe seinerzeit lediglich einen befristeten Führerschein der Klasse "B" bekommen, nämlich vom 10.07.2003 befristet bis 09.12.2004, weil ich mit Suchtmittel in Kontakt gekommen bin. Es gab aber keine gerichtliche Verurteilung.

Damals wurde neben der Befristung auch die Auflage ausgesprochen, dass ich alle drei Monate unaufgefordert einen Harnbefund: Cannabis vorzulegen habe.

 

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wird wiederum die Lenkerberechtigung der Klasse "B" nur in befristeter Form bis einschließlich 19.11.2005 erteilt. Als Auflage wird mir aufgetragen wiederum alle drei Monate, gerechnet ab 19.11.2004, unaufgefordert einen Harnbefund: Cannabis bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen, sowie die Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 19.11.2005 durchzuführen.

 

Dieser Bescheid wurde mir durch persönliche Aushändigung am 19.11.2004 zugestellt.

 

B. Anfechtungsbegehren:

Innerhalb offener Frist wird wider gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-

Land VerkR 20-2374-2004, vom 19.11.2004 erhoben nachstehende

 

BERUFUNG

 

an die Behörde II. Instanz und wird gestellt der

 

ANTRAG:

 

1. der gegenständlichen Berufung stattzugeben, den bezughabenden Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass die Lenkerberechtigung der Klasse "B" unbefristet und ohne Auflagen erteilt wird, in eventu

2. den gegenständlichen Bescheid aufheben, und zur neuerlichen Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.

 

 

 

C. Begründung:

 

Wie ich schon eingangs im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung erläutert habe, hatte ich

ohnehin nunmehr ein Jahr lang einen befristeten Führerschein, verbunden mit Auflagen, weil ich eben seinerzeit in Kontakt mit Cannabis gekommen bin. Es erfolgte aber keinerlei strafgerichtliche Verurteilung.

a.) Dieser Vorfall war seinerzeit ein jugendlicher "Blödsinn", der einfach nur dadurch motiviert war, dass man eben dazugehörig sein möchte, dass man nicht Außenseiter sein möchte und vielleicht auch eine gewisse Neugierde dabei war, welche Neugier dem hier problematischen Alter zuzuschreiben ist. Ich will überhaupt nicht bagatellisieren, man muss aber auch "die Kirche im Dorf lassen".

 

Ich habe meine Erfahrungen daraus gelernt, nicht zuletzt deshalb, weil ich mich natürlich der Einvernahme der Exekutivbehörden stellen musste, weil ich schließlich auch die Befristung des Führerscheines akzeptieren musste. Das waren für mich hinreichende Begleiterscheinungen, die in mir den Entschluss reifen haben lassen, zukünftig jeglichen Kontakt mit Suchtmittel, in welcher Art auch immer, zu meiden.

 

b.) Davon hat sich auch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein Bild machen können; es handelte sich dabei nicht um leeres Gerede meinerseits, sondern habe ich diesen Vorsatz Taten folgen lassen. Die seinerzeitige Befristung war vom 10.07.2003 bis 09.12.2004. Ich habe immer pünktlich und regelmäßig nach Maßgabe der Auflagen den Harnbefund vorgelegt. Es ist, was auch aus dem letzten Gutachten des Dr. K hervorgeht, festzustellen, dass keinerlei Verfehlungen meinerseits vorgelegen sind und habe ich auch ansonsten jeglichen Vorgaben und Auflagen entsprochen.

 

c.) Begehrt wird auch von mir nicht ein Führerschein aller möglichen Klassen. Würde ich eine Lenkerberechtigung für einen LKW oder Bus beantragen, so könnte ich es mir vorstellen, dass man aus Vorsorgegründen nochmals ein Jahr einer Befristung "daranhängt". Zumal ich aber ohnehin nur einen Führerschein der Klasse "B" beantrage, ist für mich die neuerliche Befristung nicht nachvollziehbar. Ich habe mich bewährt, habe in dem letzten Jahr allen Auflagen entsprochen, sodass es überhaupt keinen Grund mehr gibt, auf Grund meiner geistigen und körperlichen Verfassung eine neuerliche Befristung mit Auflagen, noch dazu in den selben 3 monatlichen Abständen, anzuordnen.

 

Der Sachverständige hat mich am 09.09.2004 untersucht. Es war ausschließlich eben darauf Bedacht zu nehmen, ob es Beanstandungen hinsichtlich eines Suchtmittelgebrauches gibt. Es gibt hier keine Beanstandungen, was auch der Sachverständige mit der Bemerkung festgestellt hat, "derzeit laut Harnuntersuchung abstinent".

Worin nunmehr eine eingeschränkte Offenheit bei der psychotechnischen Untersuchung oder der verminderten Normorientierung bestehen sollte, ist für mich schlichtweg unerklärlich.

 

Es gab in diese Richtung auch keine Untersuchung, sondern befand ich mich nur ganz kurz beim Amtsarzt. Es wurde lediglich der Blutdruck gemessen, ansonsten gab es überhaupt keine Tests oder ähnliche Maßnahmen, die eine derartige Schlussfolgerung begründen könnten.

 

Auch ansonsten ist eine derartige Diagnose bei mir noch nie aufgefallen oder getätigt werden, sodass aus meiner Sicht diese Begründung schlichtweg nicht stimmt.

Für die Annahme derartiger Beeinträchtigungen gibt es auch keinerlei medizinische Grundlagen in Form einer Auswertung von irgendwelchen objektiven Gesundheitswerten.

 

Auf dieser gutachterliche Stellungnahme basiert der hier anzufechtende Bescheid. Da dieses Gutachten nicht richtig ist, ist auch der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

 

Im Übrigen ist nirgends, weder im Bescheid noch in diesem Gutachten dokumentiert, woraus sich diese angebliche eingeschränkte Offenheit bei der psychotechnischen Untersuchung bzw. verminderte Normorientierung ergeben sollte. Es kann auch derartige Unterlagen bzw. Grundlagen nicht geben, weil es hiefür überhaupt keine Untersuchung oder ähnliches gegeben hat, und solche Symptome auch tatsächlich nicht vorliegen.

 

d.) Es gibt zusammenfassend keine Ansatzpunkte dafür, dass die Lenkerberechtigung nicht unbefristet erteilt wird, zumal eine gesundheitliche Ereignung hiefür jedenfalls gegeben ist. Wiederholt werden die im Punkt B. angeführten Anträge.

 

 

Marchtrenk, am 02. Dezember 2004 J C K
KroiCh2/Führ /D/76

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht!

 

3. Der Berufungsakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Angeschlossen findet sich auch eine Kopie desselben, welche jedoch nicht vollständig mit dem Originalakt ident ist. Demnach hat der Unabhängigen Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.2 AVG unterbleiben.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter Berücksichtigung der darin befindlichen Befunde und Gutachten. Da hier der Berufungswerber unter Hinweis auf die Aktenlage den im Ergebnis in die rechtliche Sphäre eingreifende Beurteilung des Amtsarztes sachlich nachvollziehbar entgegen tritt, vor allem aber die Entscheidung im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu treffen ist, war diesen Ausführungen ohne ergänzende Beweisaufnahme zu folgen gewesen.

 

3.2. Zur Aktenlage:

Gegen den Berufungswerber wurde vom Gendarmerieposten Marchtrenk am 27.10.2003, GZ: B123000/03/Gru eine Anzeige an die Bezirksanwaltschaft beim BG Wels erstattet, weil er in der Zeit von Ende Dezember 2002 bis Ende März 2003 gemeinsam mit anderen Personen "insgesamt ca. 78 Gramm Cannabiskraut oder Cannabisharz zum Gesamtpreis von 10 Euro zum Eigengebrauch konsumiert sowie 8 mal Shit und Gras - welches er unentgeltlich erhalten habe - bis Ende Juli geraucht, bzw. 3 Gramm "GRAS" bzw. "DOPE" zum Preis von 30 Euro gekauft habe.

Am 25. Juni 2004 wurde der Berufungswerber durch den Amtsarzt Dr. W zusätzlich zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen und auf Grund der erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahme am 9.9.2004 für die Klasse B als "bedingt geeignet" erachtet. Als Begründung wurde im amtsärztlichen Gutachten schlagwortartig "Zustand nach Suchtmittelgebrauch, derzeit laut Harnuntersuchung abstinent, eingeschränkte Offenheit bei der psychologischen Stellungnahme und verminderte Normorientierung" festgehalten. Aber schon im Mai 2004 war in einem amtsärztlichen Gutachten von "verminderter Rückfallgefahr" die Rede.

Bereits im Juli 2003 war dem Berufungswerber die Lenkberechtigung nach einer "L17-Ausbildung" erteilt worden. Offenbar auf Grund seines vom 7.6.2004 gestellten und am 9.9.2004 wieder zurückgezogenen Antrages auf Ausdehnung der Lenkberechtigung wurde offenbar das Verfahren auf die zusätzliche Beibringung einer VPU ausgedehnt. Bereits mit Bescheid vom am 4. November 2003 und 25.4.2004 wurde der Berufungswerber unter Hinweis auf die Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert, worin ihm jeweils schon die Vorlage von Harnbefunden aufgetragen worden war. Diese dürften alle, soweit dies aus dem unübersichtlichen Aktenkonvolut nachvollziehbar ist, ein negatives Ergebnis erbracht haben. Die rudimentär und teilweise kaum leserlich abgefassten amtsärztlichen Gutachten lassen jedenfalls keine nachvollziehbaren Schlussfolgerungen erkennen, worin etwa auch heute noch konkret eine Rückfallgefahr erblickt würde und was die Auflagen noch als sachgerecht erscheinen ließe.

 

3.2.1. In der zusammenfassenden Begutachtung stellt der Verkehrspsychologe
Dr. B K keine Defizite hinsichtlich der Anforderungen für die Gruppe 1 und 2 fest. Ebenso seien die intellektuellen Voraussetzungen und das Erinnerungsvermögen ausreichend ausgebildet. Der aus der Vorgeschichte resultierende Verdacht in Richtung einer eingeschränkt normorientierten und risikobereiten Person konnte nicht bestätigt werden. Ebenso wiesen die "verwertbaren" Persönlichkeitsbefunde hinsichtlich des Lenkens für die Gruppe 1, sowie der Gruppe 2 (C u. C+E) keine Eignungswidrigkeiten aus. Leidlich die Gruppe D konnte der Psychologe wegen des (damals) erst vor eineinhalb Jahren "gesetzten Drogendeliktes" noch keine positive Stellungnahme abgeben. Die aktuelle Drogenabstinenz unterliege derzeit (Anmerkung der Berufungsbehörde: Juli 2004) noch einer zu kurzen Erprobungszeit und Erfahrungsbildung. Als Kalkül wurde "bedingt geeignet" und Gruppe D nicht geeignet abgegeben.

Am 9.9.2004 schließt der Amtsarzt sein "Gutachten" mit den o.a. Hinweisen ab. Darin bleibt er jedoch zur Gänze eine fachliche Begründung schuldig, die seine Empfehlung der einjährigen Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B und die fortdauernde Vorlage eines Drogenharnbefundes bei der FS-Stelle alle drei Monate einen sachlich fundierten und nachvollziehbaren Hintergrund erkennen lassen könnte.

Weder die Befristung noch die Auflagen scheinen aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates tragfähig. Wie aus den Aktenunterlagen hervorgeht kann von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung hier wohl nicht die Rede sein. Wenn der Verkehrspsychologe den Berufungswerber durchaus ein positives Persönlichkeitsbild zu bescheinigen scheint und der Berufungswerber darüber hinaus im Straßenverkehr bislang nie negativ in Erscheinung trat, ist eine Befristung nicht wegen eines Rückfallrisikos, welches etwa im Mai 2004 bereits vom Amtsarzt selbst "mit verminderter Rückfallgefahr" umschrieben wurde, daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt sachlich nicht mehr vertretbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Berufungswerber in einem Jahr einen schlechteren gesundheitlichen Status als jetzt haben könnte. Die Frage ob der Berufungswerber allenfalls durch seinen kaum nennenswerten Suchtgiftkonsum, welcher - wie er glaubhaft dartut - und bei wohlwollender Betrachtung als "Ausrutscher" bezeichnet werden kann, in einem Jahr einen schlechteren Gesundheitszustand erwarten lässt, ist hier im Rahmen der hier zu treffenden Risikoeinschätzung wohl zu verneinen. Als nicht sachgerecht und allenfalls nur einem überschießenden Präventionsaspekt vermuten lassend kann in der Vorschreibung der Beibringung von Harnproben auf Drogen alle drei Monate erblickt werden. Schon aus anderen h. anhängig gewesenen Verfahren ist es evident, so wie es als allgemein bekannt gilt, dass ein Rückschluss auf einen allfälligen Drogen- oder Medikamentenkonsum nur zwei bis drei Tage vor der Harnabgabe möglich wäre. Mit einer dem Berufungswerber anheim gestellten Vorweisung eines Harns alle drei Monate, wäre dies als bloße dem Berufungswerber Kosten verursachende Angelegenheit zu bezeichnen, welche keinerlei Gewähr dafür geben würde, dass in der Zwischenzeit nicht dennoch Drogen konsumiert worden sein könnten. Alleine die durch das verkehrspsychologische Gutachten abgesicherte Bekenntnis des Berufungswerbers zu seinem Wohlverhalten in Verbindung mit der ihm seitens des Amtsarztes selbst bescheinigten Abstinenz, rechtfertigt daher nach h. Beurteilung sehr wohl eine positive Beurteilung seiner Risikoeignung. Es gibt einfach keinen sachlich begründbaren Anhaltspunkt, dass der Berufungswerber unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug lenken würde, was ihm ja auch bislang nie zur Last gelegt wurde und auch diesbezügliche Verdachtsmomente nicht erkennbar sind. Der hier einbekannte Fehler soll doch nicht dazu führen, dass gleichsam über mehr als zwei Jahre prophylaktisch die gesundheitliche Eignung in Frage gestellt und der Berufungswerber mit verwaltungsaufwändigen, aber letztlich inhaltsleeren Prozeduren belastet wird.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt - und auch belassen - werden, die: .............

3.) gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), .......

Nach § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen mit Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. ........ Umgekehrt bedeutet dies, dass bei vorliegen, der genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die uneingeschränkte Erteilung besteht (vgl. VwGH 13.8.2003, 2002/11/0228).
 

5.1. Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- und arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchung eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. Nach dieser Bestimmung ist sohin ein in der Vergangenheit begangener gehäufter Missbrauch von Suchtmittel iSd SMG gefordert (vgl VwGH vom 20.3.2001, Zl. 2000/11/0264). Alleine dafür gibt es weder unter qualitativem noch quantitativem Aspekt sachbezogenen Anhaltspunkte. Eine Befristung der Lenkberechtigung ist in § 14 Abs.5 FSG-GV ebenfalls nicht vorgesehen und somit rechtlich nicht zulässig (vgl. h. Erk. v. 15.6.2004, VwSen-520609/3/Fra/He, mit Hinweis auf VwGH vom 20.3.2001, 2000/11/0264 mit Vorjudikatur).

Im Sinne des zuletzt genannten Erkenntnisses versteht sich der im § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 verwendeten Begriff "Missbrauch" von Suchtmitteln - das sind Suchtmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 SMG 1997 (hiezu gehört auf Grund des Anhanges I der Suchtgiftverordnung auch Cannabis) - nicht als "Anwendung von sog. Genussmitteln in übermäßiger Dosierung" im Sinne eines "abusus" (so Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch), sondern ein Rechtsbegriff zu verstehen, wie er auch im SMG 1997 verwendet wird; darunter fällt wohl der eigenmächtige Konsum von Suchtmitteln. Für eine auf § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 gestützte Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 (zu der gemäß § 1 Z8 FSG-GV 1997 die Klassen A und B zählen) unter Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen reicht jedoch nicht "jeglicher Konsum von illegalen Drogen", vielmehr ist ein in der Vergangenheit begangener gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des SMG 1997 gefordert.

 

Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 5 FSG für erforderlich erachtet, hat jedoch die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen. Die Mindestanforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Regelungszielen des § 2 FSG-GV. Wie oben bereits dargelegt, fehlt eine solche Begründung dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten des Amtsarztes. Abschließend ist noch zu bemerken, dass Auflagen auch an dem sich aus der Rechtsordnung ableitenden Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsge- und Übermaßverbotes standzuhalten haben (vgl. abermals HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff). Ohne jegliche nachvollziehbare Begründung lässt sich - ohne einer weiteren Expertise zu bedürfen - schon aus der Aktenlage weder die Befristung noch die Auflagen als rechtskonform begründen.

 

5.2. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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