Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520810/3/Kof/He

Linz, 31.01.2005

VwSen-520810/3/Kof/He Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28.5.2004, VerkR21-115-2004, Spruch-Punkte II. und III. betreffend Anordnung einer begleitenden Maßnahme sowie Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid - Spruch-Punkte II und III bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.3 FSG.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit dem in der Präambel zitierten Bescheid - Spruchpunkte II. und III. gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, vor Ausfolgung des Führerscheines

Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 15.6.2004 - hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.6.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der nunmehrige Bw lenkte am 5. Mai 2004 um 22.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der Gemeindestraße N.-V. aus Richtung G. in Richtung V., wobei er beim Haus N.-V. Nr. .... gegen eine Gartenmauer prallte und dadurch einen Verkehrsunfall verursachte.

Anlässlich der Unfallaufnahme verweigerte der Bw - trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan - die Vornahme des Alkotests.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 3.1.2005, VerkR96-10299-2004 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

Begeht der Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs. 1 lit.b StVO so hat die Behörde gemäß § 24 Abs.3 FSG

anzuordnen.

Diese Anordnungen haben - auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes - rechtlich zwingend zu erfolgen;

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 24.6.2003, 2003/11/0142 ua.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid - Spruchpunkte II. und III. - zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.3 FSG - Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Stellungnahme

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