Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520811/11/Ki/An

Linz, 04.03.2005

 

 

 VwSen-520811/11/Ki/An Linz, am 4. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn C S, L, M, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K F, L, L, vom 14.12.2004 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.11.2004, GZ: FE 1576/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.1.2005 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.2 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn C S gemäß § 24 Abs.1 FSG die mit Führerschein der BH Bruck/Mur vom 3.2.1992 zu Zl. 11.2 Sa 3 - 1992 für die Kl. B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen. Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 8.11.2004, dem eine verkehrspsychologische Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, 1 A Sicherheit, vom 4.11.2004 zu Grunde lag. Der Amtsarzt kam zum Ergebnis, dass Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

 

Laut dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme hat sich der Berufungswerber am 30.10.2004 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen und es wurde bei dieser Untersuchung festgestellt, dass er aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet sei.

 

Der Verkehrspsychologe legte das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung in der nachstehenden zusammenfassenden Beurteilung wie folgt dar:

 

"Der Proband C S, geboren am , erbrachte bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 30.10.2004 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse:

Das Reaktionsverhalten ist von einer deutlich verlangsamten Entscheidungszeit geprägt, wobei die motorische Zeit ausreichend ist, jedoch eine leicht verringerte Reaktionssicherheit gegeben ist (RT). Die reaktive Belastbarkeit ist bei gegebener Reaktionssicherheit leicht verringert.

Die Beobachtungsfähigkeit zeigt eine herabgesetzte Auffassungsfähigkeit (LVT) und auch die Überblicksgewinnung (TAVTMB) ist unterdurchschnittlich ausgeprägt.

Das Konzentrationsvermögen liegt deutlich im unterdurchschnittlichen Bereich.

Unauffällig hingegen ist das Leistungsvermögen im Bereich der Sensomotorik.

 

Insgesamt werden die Anforderungen im Sinne der Fragestellung nicht mehr ausreichend erfüllt.

 

Die abstrakt-logische Intelligenz ist leicht verringert, wobei das Erinnerungsvermögen im Rahmen der Exploration als ausreichend zu beurteilen ist und, unter Berücksichtung der durchschnittlichen verbalen Intelligenz, könnten die intellektuellen Voraussetzungen noch als ausreichend im Sinne der Fragestellung beschrieben werden.

 

Eignungsausschließenden Charakter hat jedoch die Befundlage zur Persönlichkeit.

 

Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen problematischen Alkoholkonsumgewohnheiten ist nicht feststellbar; hingegen sind die Angaben zu seinen Trinkgewohnheiten von einer deutlichen Dissimulationstendenz geprägt. Aus den Angaben zu seiner persönlichen Verfassung anlässlich des Vorfalls (0,88 mg/l AAK) lässt sich auf eine Alkoholgewöhnung schließen, welche deutliche Hinweise auf einen längerfristigen Alkoholmissbrauch ergeben.

 

Auf Grund der fehlenden selbstkritischen Wahrnehmung seines Umgangs mit Alkohol sind die geäußerten Verhaltensabsichten für die Teilnahme am Straßenverkehr nicht glaubhaft, da diese auch im Verlauf der Exploration widersprüchlich ausfallen und eine konsequente Trennung von Alkohol und Auto fahren sich aus den Angaben des Probanden nicht ableiten lässt.

 

Aus den Angaben zur Vorgeschichte, dem festgestellten Alkoholisierungsgrad und den deutlichen Einschränkungen im kraftfahrspezifischen Bereich ergibt sich das Bild einer Alkoholproblematik, welche auch über die Teilnahme am Straßenverkehr hinausreicht.


Es ist daher die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht im ausreichenden Maße gegeben."

 

Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz begründete die von ihm festgestellte Nichteignung wie folgt:

"Begründung

Die amtsärztliche Untersuchung des Patienten erfolgte aufgrund des ersten aktenkundigen § 5 StVO-Deliktes vom 21.01.2004 mit 0,88 mg/l AAK.

Aufgrund des Alkoholisierungsgrades erfolgte unsererseits die Zuweisung zu einer

verkehrspsychologischen Untersuchung.

 

Ergebnis VPU "1A Sicherheit" vom 30.10.2004:

* Zusammenfassende Beurteilung:

Der Proband C S, geb. am , erbrachte bei der verkehrspsycholog. Untersuchung am 30.10.2004 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse:

Das Reaktionsverhalten ist von einer deutlich verlangsamten Entscheidungszeit geprägt, wobei die motorische Zeit ausreichend ist, jedoch eine leicht verringerte Reaktionssicherheit gegeben ist (RT). Die reaktive Belastbarkeit ist bei gegebener Reaktionssicherheit leicht verringert.

Die Beobachtungsfähigkeit zeigt eine herabgesetzte Auffassungsfähigkeit (LVT) und auch die Überblicksgewinnung (TAVTMB) ist unterdurchschnittlich ausgeprägt.

Das Konzentrationsvermögen liegt deutlich im unterdurchschnittlichen Bereich.

Unauffällig hingegen ist das Leistungsvermögen im Bereich der Sensomotorik.

Insgesamt werden die Anforderungen im Sinne der Fragestellung nicht mehr ausreichend erfüllt.

Die abstrakt-logische Intelligenz ist leicht verringert, wobei das Erinnerungsvermögen im Rahmen der Exploration als ausreichend zu beurteilen ist und, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen verbalen Intelligenz, könnten die intellektuellen Voraussetzungen noch als ausreichend im Sinne der Fragestellung beschrieben werden.

Eignungsausschließenden Charakter hat jedoch die Befundlagen zur Persönlichkeit.

Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen problematischen Alkoholkonsumgewohnheiten ist nicht feststellbar; hingegen sind die Angaben zu seinen Trinkgewohnheiten von einer deutlichen Dissimulationstendenz geprägt. Aus den Angaben zu seiner persönlichen Verfassung anlässlich des Vorfalls (0,88 mg/l AAK) lässt sich auf eine Alkoholgewöhnung schließen, welche deutliche Hinweise auf einen längerfristigen Alkoholmissbrauch ergeben.

Auf Grund der fehlenden selbstkritischen Wahrnehmung seines Umgangs mit Alkohol sind die geäußerten Verhaltensabsichten für die Teilnahme am Straßenverkehr nicht glaubhaft, da diese auch im Verlauf der Exploration widersprüchlich ausfallen u. eine konsequente Trennung von Alkohol u. Auto fahren sich aus Probanden nicht ableiten lässt .

Aus den Angaben zur Vorgeschichte, dem festgestellten Alkoholisierungsgrad und den deutlichen Einschränkungen im kraftfahrspezifischen Bereich ergibt sich das Bild einer Alkoholproblematik, welche auch über die Teilnahme am Straßenverkehr hinausreicht.

Es ist daher die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht im ausreichenden Maße gegeben.

Herr C S ist aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B "derzeit nicht geeignet".

Empfehlung:

Es wird angeraten, dem Probanden strikte u. medizinisch kontrollierte Alkoholkarenz nahe zu legen. Bei nachweislicher Alkoholkarenz über einen Zeitraum von 8 Monaten würde aus verkehrspsychologischer Sicht eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung in Betracht kommen.
 

Amtsärztliche Untersuchung vom 27.10.2004:

Es zeigte sich ein altersentsprechender AEZ, kardiorespiratorisch besteht Kompensation, Armvorhalteversuch/Finger-Nase-Versuch/Finger-Finger-Versuch/ Romberg/Unterberger unauffällig, grobneurologisch sowie kognitiv kein wesentlicher Hinweis auf substanzbedingte Defizite. Hinsichtlich der Alkoholkonsumgewohnheiten gibt der Pat. an, am liebsten Wein zu trinken. Zum Delikt befragt, er habe vorher nichts gegeben, hat mit Freunden nur 4 Gläser Wein getrunken, auf der Heimfahrt habe er zwei Schilder beschädigt, ebenso sein KFZ.

 

Zusammenfassende Beurteilung:

Im Rahmen der verkehrspsychologischen Austestung zeigte sich vor allem hinsichtlich des Reaktionsverhaltens ein deutlich verlangsamtes Entscheidungsbild, ebenso eine leicht verringerte Reaktionssicherheit, sowie reaktive Belastbarkeit .

Die Beobachtungsfähigkeit zeigt eine herabgesetzte Auffassungsfähigkeit, Überblicksgewinnung sind unterdurchschnittlich ausgeprägt, ebenso das Konzentrationsvermögen.

Summierend betrachtet sind die Anforderungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen im Sinne der Fragestellung nicht ausreichend erfüllt.

Eignungsausschließenden Charakter hat auch die Befundlage zur Persönlichkeit.

Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den Alkoholkonsumgewohnheiten, vor allem in Hinblick auf das Alkodelikt u. den Verkehrsunfall, ist nicht gegeben.

Der Patient fühlte sich bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,88 mg/l AAK, völlig fahrfähig.

Es besteht der dringende Verdacht einer verstärkten Alkoholgewöhnung.

Die Problematik diesbezüglich besteht darin, dass körperliche Warnsignale vor dem Überschreiten des gesetzl. relevanten Alkolimits fehlen und ein Trunkenheitsgefühl erst zu einem Zeitpunkt eintritt, wo die willentliche Verhaltenskontrolle bereits deutlich reduziert bzw. sogar ausgeschaltet ist und somit Fahrten im alkoholisierten Zustand entgegen auch möglicher vorheriger guter Vorsätze stattfinden.

In enger Anlehnung an das verkehrspsychologische Testurteil ist aus polizeiärztlicher Sicht dzt. von einer Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B auszugehen.

Zur Erlangung der Eignungsvoraussetzungen ist vorerst über einen Zeitraum von 8 Monaten eine Alkoholabstinenz nachzuweisen in Form der Beibringung von alkoholrelevanten Laborparametern (yGT, GOT, GPT, MCV, CDT) nach 4 und 8 Monaten, weiters die Beibringung einer schriftlichen Bestätigung der regelmäßigen Inanspruchnahme einer Alkoholnachsorge an einer dafür vorgesehenen Institution oder durch einen dafür entsprechend ausgebildeten Arzt (FA f. Psychiatrie) nach 8 Monaten.

Im Anschluss daran erscheint eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung sinnvoll, da nach entsprechender Alkoholkarenz wieder mit einer Verbesserung der Leistungsfunktion gerechnet werden kann."

 

2. Dagegen hat Herr S mit Schriftsatz vom 14.12.2004 fristgerecht Berufung erhoben. Die Bundespolizeidirektion Linz legte diese Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Im Wesentlichen wird die Berufung damit begründet, dass das gesamte amtsärztliche Gutachten, die verkehrspsychologischen Untersuchungsbefunde und der damit einhergehende Bescheid letztlich in einem ganz entscheidenden Punkt aktenwidrig und nicht den Tatsachen angepasst sei. Wenn der Berufungswerber tatsächlich, wie ihm das verkehrspsychologische Gutachten in bedenklicher Art und Weise unterstelle, Alkoholiker wäre, so müsste sich das doch auch aus den entsprechenden Labordaten der angeordneten Gesundenuntersuchung ersehen lassen. Es sei allerdings nicht mit einem Satz darin in irgend einer Weise zu entnehmen, dass die entsprechenden Leberwerte übermäßigen Alkoholeinfluss indizieren würden. Der Amtsarzt selbst gehe davon aus, dass der Einschreiter keine auffälligen körperlichen oder substanzbedingte Defizite aufweise. Daraus ergebe sich aber die Eignung des Einschreiters zum Lenken eines Kraftfahrzeuges.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und die Anordnung der sofortigen Ausfolgung der Lenkberechtigung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.1.2005. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, als Sachverständiger war der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. G, anwesend. Der Verkehrspsychologe Dr. W T wurde als Zeuge einvernommen. Die Bundespolizeidirektion Linz hat sich entschuldigt.

 

Im Rahmen der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber eingeladen, zur Verhandlung ein Gutachten von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bezüglich gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konkretisierte der Verkehrspsychologe seine zusammenfassende Beurteilung betreffend die Untersuchung vom 30.10.2004 dahingehend, dass diese so zu verstehen sei, dass weder die Befundlage zur Persönlichkeit noch hinsichtlich kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit auf eine derzeitige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen schließen lasse. Die Ausführung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme, eignungsausschließenden Charakter habe jedoch die Befundlage zur Persönlichkeit, sei so zu verstehen, dass eben auch die Befundlage zur Persönlichkeit neben der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht auf eine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lasse. Der Verkehrspsychologe vertrat weiters die Auffassung, dass selbst im Falle, dass nur Defizite hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit aufgetreten wären, eine Kompensation, welche durch eine Beobachtungsfahrt nachweisbar gewesen wäre, nicht möglich sei. Die Defizite hinsichtlich kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit könnten durchaus alkoholbedingt sein, allenfalls könnten diese aber auch Giftstoffe, mit denen Herr S zu arbeiten hatte, als Ursache haben. Zum Zeitpunkt der verkehrspsychologischen Untersuchung wären die Aussagen des Herrn S nicht glaubhaft gewesen, er sei zu wenig selbstkritisch gewesen und es bestehe eben die Befürchtung, dass er weiterhin in alkoholisiertem Zustand Fahrzeuge lenken könnte. Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsauffassung habe hauptsächlich die Ursache im Alkoholkonsum.

 

Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz erklärte bei seiner Befragung, dass für ihn ein wesentliches Element zur Beurteilung auch die festgestellte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit gewesen sei. Dass die Laborwerte im Normalbereich liegen, daraus könne aber noch nicht der absolute Schluss gezogen werden, dass deshalb kein Alkohol konsumiert worden sei.

 

Abschließend erklärte Dr. T nochmals, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, weiters die intellektuellen Voraussetzungen und auch die Befundlage zur Persönlichkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht gegeben gewesen wären bzw. eignungsausschließenden Charakter gehabt hätten.

 

Was das in der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung angesprochene Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie anbelangt, so hat der Berufungswerber dieses nicht beigebracht und als Begründung hiefür angegeben, dass es im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage schwierig gewesen wäre, ein entsprechendes Facharztgutachten zu erlangen. Er werde das Gutachten unverzüglich vorlegen.

 

Ein derartiges Gutachten wurde jedoch bis dato nicht beigebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Auffassung, dass sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme als auch das amtsärztliche Gutachten, beide wurden im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausführlich erläutert, schlüssig sind und aus diesen Unterlagen abgeleitet werden muss, dass Herr S derzeit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Schlüssige Sachverständigengutachten können grundsätzlich nur durch Beibringung entsprechender Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden. Dem gemäß wurde eben der Berufungswerber eingeladen, ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorzulegen, dieser Einladung ist der Rechtsmittelwerber jedoch nicht nachgekommen und er hat so die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, welche die Parteien im Verwaltungsverfahren treffen, nicht erfüllt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 FSG eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

  1. ........
  2. ........
  3. ........
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 der Führerschein-Gesundheitsverordnung gilt unter anderem als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Das unter Punkt 4 dargelegte Beweisergebnis führt im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften zwingend zu dem Schluss, dass Herr S derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erfolgte.

 

Zu einem weiteren Vorbringen in der Berufung, der gegenständliche Bescheid sei schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil er im Spruch eine Lenkerberechtigung entziehe, die bereits entzogen sei und bis dato nicht ausgefolgt worden wäre, wird festgestellt, dass seitens der Berufungsbehörde eine derartige Rechtswidrigkeit nicht gesehen wird. Letztlich wurde zunächst die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrzuverlässigkeit für eine bestimmte Dauer entzogen und es war daher in formeller Hinsicht jedenfalls geboten, einen weiteren Entzug der Lenkberechtigung auszusprechen.

 

Zum Antrag in der Berufung, dieser eine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, wird festgestellt, dass ein formeller Abspruch über diesen Antrag infolge der nunmehrigen Erledigung obsolet geworden ist.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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