Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520814/15/Fra/He

Linz, 07.06.2005

 

 

 VwSen-520814/15/Fra/He Linz, am 7. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn P A, R, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.11.2004, VerkR21-397-2004/LL, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wie folgt eingeschränkt:

"Der Behörde ist unaufgefordert alle drei Monate, gerechnet ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens, sohin bis 27.12.2004, 27.3.2005, 27.6.2005, 27.9.2005, mit einer Toleranzfrist von jeweils einer Woche ein Harnbefund (Untersuchung auf Cannabinoid) vorzulegen. Bei Auffälligkeiten wäre sofort eine Kontrolluntersuchung anzuordnen, bei unauffälligen Befunden kann diese Auflage nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes von einem Jahr gestrichen werden. Weiters haben Sie einmal pro Jahr einen Ambulanzbefund betreffend Ihre Hepatitis-C-Erkrankung (Leberfunktion) vorzulegen, bei Auffälligkeiten ist zusätzlich eine internistische Stellungnahme erforderlich."

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten vom
27. September 2004, San-20-5-249-2004/Da/Pe. Die abschließende Stellungnahme dieses Gutachtens lautet wie folgt: "Herr A wurde wegen einer Anzeige nach dem SMG amtsärztlich untersucht. Er gab an, wegen seiner Lebererkrankung und den Beschwerden durch die Interferontherapie Cannabis konsumiert zu haben. Bei der klinischen Untersuchung waren lediglich bei den neurologischen Tests leichte Auffälligkeiten festzustellen, der Harntest war negativ, die neurologische Untersuchung ergab keinen Hinweis auf Abhängigkeit. Bezüglich der Lebererkrankung wird in der internistischen Stellungnahme festgestellt, dass eine posthepatitische Leberzirrhose besteht, die Leberfunktion aber gut ist und daher keine Einschränkungen bezüglich des Lenkens von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Aus amtsärztlicher Sicht stellt sich folgende Problematik: Herr A hat über mehrere Jahre Cannabis konsumiert, auch wenn keine Abhängigkeit besteht, ist zumindest ein Z.n. wiederholter Missbrauch vorhanden. Kontrolluntersuchungen erscheinen erforderlich, um einen Rückfall in frühere Konsumgewohnheiten rechtzeitig erkennen zu können. Es sollte Herrn A aufgetragen werden, alle drei Monate einen Harnbefund (Untersuchung auf Cannabinoid) vorzulegen. Bei Auffälligkeiten wäre sofort eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen, bei unfälligen Befunden könnte diese Auflage auch ohne neuerliche amtsärztliche Untersuchung in 1 Jahr gestrichen werden. Bei Herrn A besteht eine Leberzirrhose, die durch eine Hepatitis C hervorgerufen worden war. Derzeit ist die Leberfunktion gut, bei einer Verschlechterung der Leberfunktion, die bei einer chronischen Hepatitis C durchaus nicht unwahrscheinlich ist, kann es zu massiven Beeinträchtigungen der kraftfahrspezifischen Leistungen kommen. Auch hier ist es wichtig eine Verschlechterung rechtzeitig erkennen zu können. Herr A ist in regelmäßiger Betreuung im Krankenhaus der Elisabethinen, er sollte 1 x im Jahr einen Ambulanzbefund vorlegen, bei Auffälligkeiten wäre einer internistische Stellungnahme erforderlich. Herr A ist somit derzeit bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B."

 

 

2. Dagegen richtet sich die eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor:

 

Zur Auflage a) stelle er fest, dass er sich mittlerweile entgültig vom Cannabiskonsum distanziert habe und auch in Zukunft kein Suchtmittel - welcher Art auch immer - mehr konsumieren werde. Für seine mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG gebe es daher - schon im Hinblick auf das Gutachten Dr. N - keine Anhaltspunkte.

 

Zur Auflage b) bringt der Bw vor, dass das amtsärztliche Gutachten folgenden Punkt übersehe: Im Februar 2003 habe er sich in das AKH Wien begeben und sich dort einer langwierigen Operation unterzogen, durch welche seine Leberfunktion stark verbessert werden konnte. Die Leber sei ein Organ, welches regenerationsfähig ist. Er stehe unter dauernder ärztlicher Kontrolle, trinke keinen Alkohol, ernähre sich gesund und bewege sich viel. Er unternehme alles, um seine Leber und seinen gesamten Körper gesund zu erhalten, sodass kein Grund zur Annahme bestehe, sein Gesundheitszustand könnte sich verschlechtern. Worin die konkret befürchtete Verschlechterung läge, werde vom Amtsarzt nicht einmal angedeutet. Er bestreite ausdrücklich, dass die Möglichkeit einer progressiven Lebererkrankung überhaupt vorliege, zumindest sei die Gefahr - aufgrund der Operation - mittlerweile bei ihm nicht größer, als bei jedem anderen durchschnittlichen Autofahrer. Es gebe keinerlei medizinische Anhaltspunkte, dass eine Gefahrenerhöhung bei ihm aufgrund seiner Hepatitis gegeben wäre. Weil die Behörde ohne konkrete Feststellungen, also ohne sachliche Rechtfertigung die angefochtene Auflage vorgeschrieben habe, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG - in der Fassung 5. Novelle, BGBl. I Nr.81/2002, anzuwenden:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG, ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet ist, dass er sich unter anderem ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus die folgenden Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung-FSG-GV in der im Berufungsfall maßgebenden Fassung der 3. FSG-GV-Novelle, BGBl. Nr. II Nr.427/2002, maßgebend:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.....................

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der FSG-GV erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV können ärztliche Kontrolluntersuchungen in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs.3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.

 

4.2. Aufgrund des Vorbringens des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat ein amtsärztliches Gutachten darüber eingeholt, ob die vorgeschriebenen Auflagen aus ärztlicher Sicht notwendig sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein langer zurückliegender oder nur gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht berührt (vgl. ua VwGH vom 23.5.2000/99/11/0340).

Darauf ersuchte die Amtsärztin Frau Dr. W die internistische Stellungnahme des Krankenhauses der Elisabethinen vom 30.7.2004 insofern zu ergänzen, als

  1. eine Aussage über den Verlauf und mögliche Verschlechterungsneigung der Krankheit aus interner Sicht getroffen wird,
  2. eine Aussage über ärztliche Kontrolluntersuchungen getroffen wird und
  3. hiefür die Gründe angegeben werden.

Der Bw legte in der Folge eine Stellungnahme des Krankenhauses der Elisabethinen vom 16.3.2005 vor. Diese lautet wie folgt:

"Zwischenanamnese:

Subjektiv geht es dem Patienten ausgezeichnet, er ist nicht enzephalopathisch, der vorliegende Nachfahrtest sowie der Zahlenverbindungstest ist vollkommen unauffällig. In Kopie übersende ich Ihnen die erhobenen Laborbefunde.

 

Zusammenfassung:

Beim Patienten A P besteht eine histologisch gesicherte chronische Hepatitis C und eine posthepatitische Leberzirrhose und Zustand nach Hepatomresektion. Bei der heutigen Kontrolle zeigt sich abermals ein völlig stabiles Bild, die Syntheseparameter der Leber sind vollkommen im Normbereich gelegen. Es ergibt sich zum jetzigen Zeitpunkt kein Hinweis für eine progrediente Lebererkrankung. Bei dem Patienten besteht eine chronisch virale Hepatitis und prinzipiell ist sicherlich die Möglichkeit einer Verschlechterung gegeben, allerdings muss man auch festhalten, dass bei Herrn A seit nunmehr mehreren Jahren ein völlig stabiles Bild besteht. Herr A ist sicherlich aufgrund seiner Vorgeschichte in regelmäßigen 3 - 6monatigen fachärztlichen Kontrollen zuzuführen. Insbesondere, um die Indikation seiner neuerlichen antiviralen Therapie zu bedenken. Auf der anderen Seite, und auch das muss gesagt werden, besteht bei Herrn A aufgrund der Tatsache, dass er eine posthepatitische Leberzirrhose hat, ein erhöhtes Risiko für das neuerliche Auftreten eines Tumors. Allerdings ist dieses Risiko aus hepatologischer Sicht als gering einzuschätzen."

In ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 3.5.2005 kommt die Amtsärztin Dris. W unter Zugrundelegung der vorliegenden fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme Dris. N vom September 2004, der vorliegenden negativen Harnkontrolle vom Dezember 2004 und April 2005, zum Ergebnis, dass keinerlei Hinweise auf Cannabiskonsum bestehen, weshalb sie auch keine Auflage betreffend Vorlage von Harnbefunden auf Cannabinoid vorschlägt. Allerdings ist lt. Gutachten Dris. W der Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 Klassen A und B nur unter folgender Auflage geeignet: "Kontrolluntersuchung - Vorlage einer fachärztlich-internistischen Verlaufskontrolle bezüglich der Lebererkrankung einmal pro Jahr".

Dieses Gutachten ist jedoch insofern nicht schlüssig, als es sich auf die internistische Stellungnahme vom 30.7.2004 sowie auf die weitere Stellungnahme des Krankenhauses der Elisabethinen vom 16.3.2005 stützt. Lt. internistischer Stellungnahme vom 30.7.2004 besteht jedoch bezüglich des Lenkens von Kraftfahrzeugen keine Einschränkung. In der Stellungnahme des Krankenhauses der Elisabethinen vom 16.3.2005 wird ua ausgeführt: "Bei der heutigen Kontrolle zeigt sich abermals ein völlig stabiles Bild, die Syntheseparameter der Leber sind vollkommen im Normbereich gelegen. Es ergibt sich zum jetzigen Zeitpunkt kein Hinweis auf eine progrediente Leberkrankung ............ Man muss auch festhalten, dass bei Herrn A seit nunmehr mehreren Jahren ein völlig stabiles Bild besteht ........ Aufgrund der Tatsache, dass bei Herrn A eine posthepatitische Leberzirrhose besteht, hat er ein erhöhtes Risiko für das neuerliche Auftreten eines Tumors. Allerdings ist dieses Risiko auch hepatologischer Sicht als gering einzuschätzen."

Die Amtsärztin kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme eine Verschlechterungstendenz der Grunderkrankung grundsätzlich nicht auszuschließen ist, jedoch auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist, weshalb aus ihrer Sicht die Auflage einer Verlaufskontrolle erforderlich erscheint.

Die Amtsärztin kommt zusammenfassend zur Ansicht, dass beim Bw keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Verschlechterung seiner Gesundheit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Person besteht. Sie spricht lediglich von einer grundsätzlichen Nichtausschließbarkeit, fügt jedoch hinzu, dass eine Verschlechterung der Grunderkrankung auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Diese Möglichkeit bzw. geringe Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht ausreichend, um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Gemäß § 5 FSG-GV sind nur solche allgemeine lokale oder organische Erkrankungen relevant, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten. Diesbezügliche Ausführungen fehlen im amtsärztlichen Gutachten.

Abschließend appelliert der Oö. Verwaltungssenat an die Eigenverantwortlichkeit des Bw. Sollte es jemals - aus welchen Gründen auch immer - zu einer Verschlechterung seiner Gesundheit kommen, möge er schon aus eigenem Interesse, um sich nicht selbst und andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, die Inbetriebnahme seines Fahrzeuges zu unterlassen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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