Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520819/ /Sch/Pe

Linz, 21.02.2005

 

 

 VwSen-520819/ /Sch/Pe Linz, am 21. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. H H vom 16. Dezember 2004, vertreten durch die Z & M Rechtsanwälte KEG, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Dezember 2004, Zl. FE-1409/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung begleitender Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Februar 2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid der Bundespolizeidirektion wurde der Mandatsbescheid vom 3. November 2004, Zl. FE 1406/2004, mit welchem Herrn Dr. H H, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 5. September 2002 unter Zl. F 4463/2002 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab 22. Oktober 2004, entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bis spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet worden war, bestätigt und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber ist zur Anzeige gebracht worden, weil er am 22. Oktober 2004 an einer in der Anzeige näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines Pkw einen Verkehrsunfall verursacht habe und die hierauf erfolgte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt den - niedrigeren der beiden Teilmessungen - Wert von 1,44 mg/l Atemluft ergeben habe. Der Berufungswerber hatte nach dem Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen und war aufgrund festgestellter Spuren unmittelbar danach von Organen der Sicherheitswache bei ihm zu Hause, in der Nähe zum Unfallsort, angetroffen worden. Laut Aussage des Meldungslegers anlässlich der o.a. Berufungsverhandlung habe er angegeben, nach dem Verkehrsunfall zu Hause zwei Flaschen Bier und einen kleinen Schnaps konsumiert zu haben.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vorerst ergangene Mandatsbescheid vom 3. November 2004 vollinhaltlich bestätigt. Sohin hat die Erstbehörde die Entziehung der Lenkberechtigung des Obgenannten auf die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab 22. Oktober 2004, verfügt. Auch wurden die in Anbetracht der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung gesetzlich festgelegten begleitenden Maßnahmen verfügt.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der im Rahmen der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig und schlüssig angegeben, aufgrund der Nachtrunkbehauptungen des Berufungswerbers eingehend Nachschau nach Behältnissen gehalten zu haben, aus welchen der Berufungswerber den behaupteten Nachtrunk getätigt haben könnte. Dieser konnte aber weder leere Bierflaschen noch jenes Schnapsglas präsentieren, aus denen der Alkoholkonsum erfolgt sein könnte. Der Meldungsleger hat diesbezüglich schlüssig angegeben, dass es ihm und dem mit ihm erhebenden Kollegen angesichts der Nachtrunkbehauptung darum gegangen sei, diese nach Möglichkeit gleich zu verifizieren. Allerdings war, wie bereits ausgeführt, die entsprechenden Nachforschungen vor Ort weitgehend erfolglos, da der Berufungswerber zwar auf einen Kühlschrank hinweisen konnte, der auch mit Bierflaschen befüllt war, jedoch kein Glasbehältnis für den behaupteten Schnapskonsum.

 

Angesichts der eingestandenen Lenkereigenschaft und der unbestritten gebliebenen Alkoholisierungssymptome wurde der Rechtsmittelwerber in der Folge, etwa 5/4 Stunden nach dem Eintreffen der Beamten am Unfallsort im nächstgelegenen Polizeiwachzimmer einer Alkomatuntersuchung unterzogen, die den oben erwähnten Wert ergeben hat.

 

Im Rahmen des Verfahrens wurde vom Berufungswerber vorgebracht, nicht nur einen "kleinen" Schnaps konsumiert zu haben, sondern ein "ganzes Glas", angeblich befüllt mit 8 bis 12 cl hochprozentigem Alkohol. Dieses Vorbringen erfolgte, wie schon erwähnt, nicht sogleich bei der Amtshandlung unter allfälligen Hinweis auf das angeblich benützte Glas, sondern erstmals in der Vorstellung vom 22. November 2004 gegen den Mandatsbescheid vom 3. November 2004, sohin erstmals rund einen Monat nach dem Vorfall. Die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers diesbezüglich leidet nicht nur an diesem zeitlichen Faktor, sondern insbesondere daran, dass er bei der Amtshandlung dezidiert, und hier liegen schlüssige und glaubwürdige Angaben des Meldungslegers vor, der bemüht gewesen war, den Nachtrunkkonsum zu verifizieren, vom Konsum eines kleinen Schnapses gesprochen hat. Sollte also tatsächlich ein Alkoholkonsum nach dem Verkehrsunfall stattgefunden haben, so jedenfalls nach der Beweislage nur in den vom Berufungswerber bei der Amtshandlung angegebenen Ausmaß. Aber auch hier ist der Berufungswerber an sich unglaubwürdig, zumal er nicht nur nicht in der Lage war, das verwendete Schnapsglas den Beamten zu zeigen, sondern nicht einmal die Flasche, aus der der Schnaps stammte. Auch die Beamten konnten bei ihrer Nachschau keine solchen Behältnisse ausfindig machen. Konzediert man aber dem Berufungswerber dennoch diesen behaupteten Nachtrunk, so ändert sich dadurch für ihn nichts, da die behauptete Alkoholmenge weder das Messergebnis der Alkomatuntersuchung erklären kann, noch bei einem Abzug dieser Menge, ausgehend von einem Atemluftalkoholgehalt von 1,44 mg/l, diesen Wert, und diesbezüglich hat die Erstbehörde eine Rückrechnung durch den Amtsarzt veranlasst, nur sehr unwesentlich reduzieren würde (errechnet wurde ein Wert von 1,30 mg/l).

 

Zur behaupteten "Fehlmessung" durch den verwendeten Alkomaten ist zum einen darauf zu verweisen, dass diese Behauptung, gestützt auf keinerlei nachvollziehbare Tatsachen, keine diesbezügliche Ermittlungspflicht der Behörde auslösen konnte. Alleine die Vermutung, der Berufungswerber hätte angesichts der hohen Alkoholbeeinträchtigung ein Kraftfahrzeug gar nicht mehr lenken können, reicht hiefür nicht aus. Abgesehen davon weist gerade der von ihm verursachte schwere Verkehrsunfall aber ohnedies darauf hin, dass ihm ein halbwegs sicheres Beherrschen seines Fahrzeuges nicht mehr möglich war.

 

Zum anderen ist diesbezüglich noch zu bemerken, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung nur durch das Ergebnis einer Blutuntersuchung in Frage gestellt werden kann (VwGH 20.5.1993, 93/02/0092 u.a.). Eine solche Blutuntersuchung ist gegenständlich aber nicht erfolgt.

 

Sohin hatte die Erstbehörde unter Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Gesetzesstellen von der derzeit nicht gegebenen Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers auszugehen und die Entziehung der Lenkberechtigung samt den dort weiters angeführten Maßnahmen zu verfügen.

 

Im Hinblick auf die Dauer der Entziehung ist zu bemerken, dass der Berufungswerber innerhalb etwa eines Jahres bereits zum zweiten Mal wegen eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr, jeweils mit beträchtlichen festgestellten Alkoholisierungswerten und auch jeweils in Verbindung mit Verkehrsunfällen, in Erscheinung getreten ist. Die nunmehr verfügte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 14 Monaten ist daher als angemessen anzusehen, wobei auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 23.10.2001, 2001/11/0295, verwiesen wird.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

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