Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520820/8/Kei/Da

Linz, 06.09.2005

 

 

 

VwSen-520820/8/Kei/Da Linz, am 6. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. C K und Dr. P B, H, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Dezember 2004, Zl. VerkR20-1170-1996-Hof, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. März 2005, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach spricht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz 1997 (FSG), aus, dass Ihnen für die Dauer von 36 Monaten, unter Nichteinrechnung der Haftzeiten, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1, Ziff. 1 sowie 25 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl.Nr. 120/1997 (Teil I) i.d.g.F.

Der Führerschein ist unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abzugeben.

Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 3 FSG i.d.g.F."

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der ausführlichen Berufung im Wesentlichen vor:

Es sei davon auszugehen, dass der Bw ab 11. September 2004 über keine Lenkerberechtigung mehr verfüge, welche ihn zum Lenken eines KFZ berechtigte.

Derzeit liege weder eine Notwendigkeit noch eine sonstige Rechtfertigung für den Ausspruch über eine künftige Festlegung eines Zeitraumes, während welchem dem Bw keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, vor.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. Dezember 2004, Zl. VerkR20-137-2003, Einsicht genommen und am 29. März 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die befristet erteilt gewesene Lenkberechtigung des Bw ist mit Ablauf des 10. September 2004 erloschen.

Die Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Dezember 2004, Zl. VerkR20-1170-1996-Hof, erfolgte zu einer Zeit, als die Lenkberechtigung des Bw erloschen gewesen ist, und sie ist deshalb nicht rechtmäßig.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 25 Abs.1 FSG und auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0001, hingewiesen:

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich zwar auf eine vor dem Inkrafttreten des FSG geltende Rechtslage, sie sind aber sinngemäß für den gegenständlichen Zusammenhang relevant.

"Der auf § 64 Abs.2 und § 73 Abs.2 KFG 1967 gestützte Ausspruch der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer von drei Jahren ab Zustellung des angefochtenen Bescheides keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, findet im Gesetz keine Deckung. Ein Ausspruch, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist gemäß § 73 Abs.2 KFG 1967 nur bei der Entziehung der Lenkerberechtigung vorgesehen. Eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung im Falle der Versagung einer Lenkerberechtigung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung des § 73 Abs.2 KFG 1967 auf die Fälle der Versagung einer Lenkerberechtigung besteht kein Grund, weil eine Gesetzeslücke (im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit) nicht zu erkennen ist. Ein nach Versagung einer Lenkerberechtigung ohne wesentliche Änderung der maßgeblichen Sach= und Rechtslage gestellter neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung ist gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Einer Sperre für neue Anträge auf Erteilung einer Lenkerberechtigung, wie sie § 73 Abs.2 KFG 1967 im Falle der Entziehung der Lenkerberechtigung vorsieht, bedarf es daher bei Versagung einer Lenkerberechtigung nicht. Der die Festsetzung einer Frist enthaltende Ausspruch - dieser im Gesetz nicht vorgesehene Ausspruch ist von der Versagung der Lenkerberechtigung trennbar - war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs.2 Z.1 VwGG aufzuheben."

Vor dem angeführten Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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